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Klasse: Ich darf zahlen, obwohl ich keinen Schaden verursacht habe.

Themenstarteram 2. Oktober 2009 um 10:22

Wer's schon kennt, dem wird es nur ein müdes Grinsen entlocken, aber ich habe den Fall jetzt zum ersten Mal und ärgere mich entsprechend.

Ich darf nämlich für einen Schaden zahlen, den ich nicht verursacht habe!

Hergang: Fahre mit Schwiegermutter zum Baumarkt, sie öffnet auf dem Parkplatz unvorsichtig die Beifahrertür und verursacht einen großen Kratzer/Delle am Nachbarfahrzeug. OK, sie hat eine Privat-Haftpflicht, kein Problem.

Denkste.

Da der Schaden (a) in Zusammenhang mit der Nutzung eines (meines) Kraftfahrzeugs entstanden ist und (b) Schwiegermutter auch nicht gegen meinen Willen mitgefahren ist, scheidet eine Regulierung durch ihre Privat-HP aus, und ich bin gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig und kann höchstens meine KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Letzteres ist wegen Prämienverlust an dieser Stelle unsinnig, es ist für mich billiger, den Schaden (ca. 600 €) aus meiner Tasche zu bezahlen. Gut, Schwiegermutter hat sich bereiterklärt, mir das Geld zurückzugeben, aber sie ist Mindestrentnerin mit 100 % GDB und hat das Geld wirklich nicht übrig, wir werden also darauf verzichten.

Ich versteh's nicht. Gut, der Begriff „Betriebsgefahr“ ist mir geläufig, aber in einem solchen Fall ist das für mich nicht nachvollziehbar. Wäre derselbe Kratzer durch einen Einkaufswagen/Einkaufsgut oder eine Gebäudetür oder sonstwas verursacht worden, wäre die Privat-HP kein Problem.

Langsam kann ich verstehen, warum Versicherungsbetrug Volkssport ist. Es bewahrheitet sich immer wieder, daß Versicherungen beim Vertragsabschluß die nettesten und tollsten Unternehmen sind, aber wenn sie leisten müssen, ist immer wieder zufällig genau der aktuelle Schaden leider, leider nicht abgedeckt.

Das nächste Mal bitte ich meine Schwiegermutter, noch mal mit einem Einkaufswagen gegen dieselbe Stelle zu knallen, damit's gerecht reguliert werden kann. (Nein, war'n Scherz. Genau das machen wir selbstverständlich nicht und rufen hier auch nicht zu Straftaten auf.)

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 2. Oktober 2009 um 10:22

Wer's schon kennt, dem wird es nur ein müdes Grinsen entlocken, aber ich habe den Fall jetzt zum ersten Mal und ärgere mich entsprechend.

Ich darf nämlich für einen Schaden zahlen, den ich nicht verursacht habe!

Hergang: Fahre mit Schwiegermutter zum Baumarkt, sie öffnet auf dem Parkplatz unvorsichtig die Beifahrertür und verursacht einen großen Kratzer/Delle am Nachbarfahrzeug. OK, sie hat eine Privat-Haftpflicht, kein Problem.

Denkste.

Da der Schaden (a) in Zusammenhang mit der Nutzung eines (meines) Kraftfahrzeugs entstanden ist und (b) Schwiegermutter auch nicht gegen meinen Willen mitgefahren ist, scheidet eine Regulierung durch ihre Privat-HP aus, und ich bin gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig und kann höchstens meine KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Letzteres ist wegen Prämienverlust an dieser Stelle unsinnig, es ist für mich billiger, den Schaden (ca. 600 €) aus meiner Tasche zu bezahlen. Gut, Schwiegermutter hat sich bereiterklärt, mir das Geld zurückzugeben, aber sie ist Mindestrentnerin mit 100 % GDB und hat das Geld wirklich nicht übrig, wir werden also darauf verzichten.

Ich versteh's nicht. Gut, der Begriff „Betriebsgefahr“ ist mir geläufig, aber in einem solchen Fall ist das für mich nicht nachvollziehbar. Wäre derselbe Kratzer durch einen Einkaufswagen/Einkaufsgut oder eine Gebäudetür oder sonstwas verursacht worden, wäre die Privat-HP kein Problem.

Langsam kann ich verstehen, warum Versicherungsbetrug Volkssport ist. Es bewahrheitet sich immer wieder, daß Versicherungen beim Vertragsabschluß die nettesten und tollsten Unternehmen sind, aber wenn sie leisten müssen, ist immer wieder zufällig genau der aktuelle Schaden leider, leider nicht abgedeckt.

Das nächste Mal bitte ich meine Schwiegermutter, noch mal mit einem Einkaufswagen gegen dieselbe Stelle zu knallen, damit's gerecht reguliert werden kann. (Nein, war'n Scherz. Genau das machen wir selbstverständlich nicht und rufen hier auch nicht zu Straftaten auf.)

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am 14. Oktober 2012 um 20:58

Nein, dafür ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.

Warum? Kann man so etwas bitte begründen?

Er ist auch weder Fahrer, Halter, Besitzer noch Eigentümer.

Weil der Schaden durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges hervorgerufen wurde. In welchem Verhältnis der Schadenverursacher dabei zu dem Kraftfahrzeug steht, ist unerheblich.

Nun ja, in diesem Thread geht es nun mal darum, dass die Beifahrerin einen ebensolchen Schaden verursacht hat und der eben von der Privathaftpflicht bezahlt wurde.

Nur war hier die Beifahrerin die Schwiegermutter des Fahres, Halters, Eigentümers des KFZ.

am 15. Oktober 2012 um 7:58

Nach dem ganzen hin und her oben hatte eine einfache Anfrage an die PHV ziemlich schnell eine Antwort gebracht. (Sieht also nach Erfolgsmodell aus:p)

Spricht etwas dagegen, das auch in diesem Fall zu versuchen?

Versuchen kostet nichts, werden wir dann wohl mal einfach machen.

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Nein, dafür ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.

Ich frage mich, wieso man für so einen Beitrag ein Danke vergibt?

am 16. Oktober 2012 um 11:30

Zitat:

Original geschrieben von kleineelfe77

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Nein, dafür ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.

Ich frage mich, wieso man für so einen Beitrag ein Danke vergibt?

Weil er in der Sache richtig und damit hilfreich ist.

Es ist normalerweise so, daß den Schaden beim Angestoßenen die Kfz-Haftpflicht übernehmen muß. Der Halter des Wagens kann aber auch den Schädiger zukommen und seinen Schaden (Rückstufung, eigener Schaden an der Tür) geltend machen. Dieser wird dann möglicherweise von der PHV übernommen.

In einigen Fällen kann es vorkommen, daß Versicherer nicht diesen komplizierteren Weg gehen wollen und deshalb as Kulanz gleich den Schaden am anderen Auto übernehmen - besonders, wenn es der gleiche Versicherer ist ;)

Zitat:

Original geschrieben von meehster

 

Weil er in der Sache richtig und damit hilfreich ist.

Nur teilweise.

Der Halter des benachbarten, geschädigten Fahrzeuges hat hier gleich mehrere Anspruchsgrundlagen:

-Gegen den Halter des schadenverursachenden Kfz aus § 7 StVG

-Gegen den Schädiger selbst aus § 823 BGB

-Gegen die Kfz-Haftpflicht des schädigenden Fahrzeuges aus § 115 VVG und Pflichtversicherungsgesetz.

 

Wendet er sich jetzt direkt an die Kfz-Haftpflicht, so muss diese auch regulieren.

Ein Internregress zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Privathaftpflichtversicherer scheidet im vorliegenden Fall nach den Vertragsbedingungen der Privathaftpflicht aus, da sich dann der Anspruch gegen eine mitversicherte Person in der Haftpflicht wenden würde und dem gleichzeitig die sog. Verwandtschaftsklausel entgegensteht.

Gleiches gilt für den Rückstufungsschaden und den Schaden am eigenen Fahrzeug, den die Ehefrau gegen den Ehemann geltend machen würde.

Auch hier greift die Privathaftpflicht nicht wg. des Ausschlusses von Schäden der mitversicherten Personen untereinander und der Verwandtschaftsklausel.

Zudem bestünde auch zivilrechtlich kein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann aufgrund § 1359 BGB (Haftungsprivilegierung der Ehegatten).

 

Wendet sich der geschädigte Fahrzeughalter nun nach § 823 BGB direkt an den Verursacher (Ehemann) so greift hier die Privathaftpflicht.

Der Ehemann war nicht

-Halter des schädigenden Fahrzeuges

-Fahrer des schädigenden Fahrzeuges

-Eigentümer des Fahrzeuges

 

Somit ist der Schadenverursacher, als auch dessen Ehefrau auf das Goodwill des Geschädigten angewiesen, nämlich, dass dieser nicht von seinem (gesetzlich verbrieften) Recht des Direktanspruches gegen die Kfz-Haftpflicht des verursachenden Fahrzeuges Gebrauch macht.

Mit Kulanz hat das übrigens gar nichts zu tun.

 

Wir erkennen an dieser interessanten Fallkonstellation, dass hier derartig viele Aspekte zu berücksichtigen sind, dass diese nicht mit einem Pauschalsatz abgetan werden können.

 

 

Ich bin jetzt zu faul zu suchen, deshalb gleich die Frage: Damit die 'Verwandtschaftsklausel' greift, müssen doch beide Personen in einem Haushalt leben, oder irre ich mich?

Nö, du irrst dich nicht.

Dass im vorliegenden Fall die Eheleute im gleichen Haushalt leben, habe ich mal vorausgesetzt.

 

Und selbst wenn nicht: Der jeweilige Ehegatte ist in der Privathaftpflicht immer mitversichert - ganz egal, ob getrennt, oder gemeinsam lebend.

 

Und damit greift bei Eheleuten immer die Klausel in den AHB (Vertragsbedingungen zur Haftpflicht), dass Schäden von mitversicherten Personen untereinander ausgeschlossen sind (nicht nur auf Eheleute oder Verwandtschaft bezogen).

Dies war der Beitrag eines Versicherungslobbyisten..........:D

Er kann noch so richtig sein, für einige hier im Versicherungsforum ist er aber einfach nur falsch.

 

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Ich bin jetzt zu faul zu suchen, deshalb gleich die Frage: Damit die 'Verwandtschaftsklausel' greift, müssen doch beide Personen in einem Haushalt leben, oder irre ich mich?

Die Verwandtenklausel besagt nur, das der Haftungsanspruch gegenüber der PHV untereinander ausgeschlossen ist, wenn die Verwandten innerhalb einer Wohngemeinschaft leben.

Das gilt aber nicht, wenn z.B. die Eltern im Erdgeschoß wohnen und der Sohn (z.B.) eine eigene abgeschlossene Wohnung im 1. Stock des selben Hauses hat.

 

Natürlich sind innerhalb eines Vertrages mitversicherte Personen untereinander auch ausgeschlossen (Schadenersatzforderungleistung gegenüber der PHV).

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Dies war der Beitrag eines Versicherungslobbyisten..........:D

 

Er kann noch so richtig sein, für einige hier im Versicherungsforum ist er aber einfach nur falsch.

Hallo Delle,

 

ich finde Deinen Anhang gut, weiter so, grins.

 

Das Ehepartner immer mitversichert sind, halte ich für ein Gerücht.

Da stellt sich schon die Frage warum es dann eine Unterscheidung nach "Single-" und Familientarif gibt... :cool:

Grüße

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