Kauf in Italien: deutsches Kurzzeitkennzeichen für Überführung?

Hallo,

hat jemand Ahnung wenn man in Italien ein Auto von einem Händler kauft welche Nummernschilder man braucht?

Ich habe gelesen das die deutschen Kurzzeitkennzeichen nur für die EU-Überführung mit dem Startpunkt in DE möglich sind, nicht aber mit der Richtung EU > DE.
Ich habe aber keine Ahnung wie man ein Ausfuhrkennzeichen in Italien beantragt, das Auto ist natürlich nicht mehr zugelassen.

Zitat:
http://www.adac.de/.../

"Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen
Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere
bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien.

Probleme in der Praxis:
Im Hinblick auf Italien verfolgte die dortige Polizei seit Anfang 2004
zunehmend Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen
unterwegs sind. Die Fahrzeugführer wurden mit hohen Geldbußen (in der Regel
1000 Euro) bestraft; außerdem wurden die betreffenden Fahrzeuge
sichergestellt.

Auf Ersuchen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) beim
italienischen Innenministerium interveniert und dieses dringlich
aufgefordert, die zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige
Anerkennung von Überführungskennzeichen einzuhalten.

Das italienische Verkehrsministerium hat daraufhin ausdrücklich
klargestellt, dass auch die deutschen Kurzzeitkennzeichen unter die besagte
Vereinbarung fallen und die zuständigen Behörden angewiesen, von
Beanstandungen abzusehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Verwendung des Kurzzeitkennzeichens
im Ausland bestehen; die Internationale Grüne Versicherungskarte wird jedoch
in der Regel nur dann ausgegeben, wenn der Abschluss einer Anschlusspolice
(für eine reguläre Zulassung) als sicher gilt."

Beste Antwort im Thema

In Deutschland gibt es doch genug gebrauchte Autos.
Warum also im Ausland ein Auto kaufen? 

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Zitat:

Original geschrieben von uhu110


denn auch dann ist es noch eine unerlaubte Fernzulassung.

Ist es nicht, da KKZ keine Zulassung darstellen und die Zuteilung an eine bestimmte Person auch keine Haltereigenschaft begründet. Zudem gibt's den Begriff ja so auch eigentlich gar nicht in der FZV, auch wenn ich weiß, was du eigentlich meinst.

Keine Fernzulassung (höchstens in der Schweiz - aber wenns die erlauben...).

Wer einen deutschen Wohnsitz hat bekommt KZK inzwischen eigentlich nur noch an seinem Wohnort.

Insofern müssen die KZK zuhause in Flensburg ausgestellt werden, auch wenn man ein Auto in Füssen holen will.

Normalerweise kriegt jemand aus Flensburg in Füssen kein Kurzzeitkennzeichen für ein Auto das in Füssen steht... 😉

OT:
Wie man das umgeht?
Also als "gewisse" Händler.

Man nimmt sich jemand mit ausländischem Wohnsitz mit - der kriegt überall eins. 😁
Da dann jede Zulassungsstelle örtlich zuständig ist.

Ein echter Schlag gegen den Mißbrauch von Kurzzeitkennzeichen. 😁
Unsere Regierung machts möglich. Ich frag mich wer sich sowas ausdenkt - ich mein die kriegen doch Geld dafür? 🙄

Hallo, Tecci6N,

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von uhu110


denn auch dann ist es noch eine unerlaubte Fernzulassung.
Ist es nicht, da KKZ keine Zulassung darstellen und die Zuteilung an eine bestimmte Person auch keine Haltereigenschaft begründet. Zudem gibt's den Begriff ja so auch eigentlich gar nicht in der FZV, auch wenn ich weiß, was du eigentlich meinst.

da gibt es einige Behörden und Institutionen, unter anderem

diese

und

diese

, die das anders sehen:

Zitat:

Das Kurzzeitkennzeichen darf nicht an einem Fahrzeug angebracht werden, das sich im Ausland befindet, um dieses nach Deutschland zu überführen (verbotene Fernzulassung).

Zitat:

Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung).

Hallo, Archduchess,

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


OT:
Wie man das umgeht?
Also als "gewisse" Händler.

Man nimmt sich jemand mit ausländischem Wohnsitz mit - der kriegt überall eins. 😁
Da dann jede Zulassungsstelle örtlich zuständig ist.

Ein echter Schlag gegen den Mißbrauch von Kurzzeitkennzeichen. 😁
Unsere Regierung machts möglich. Ich frag mich wer sich sowas ausdenkt - ich mein die kriegen doch Geld dafür? 🙄

ein sehr schlechter Rat und eine ganz böse Falle, in die man hineintappen kann, vor Allem, wenn man an einen Polizeibeamten gerät, der sich ein wenig in der Materie auskennt.

Nach § 22a StVG ist die Weitergabe der KZK nicht erlaubt, wenn dies nicht vorher der Zulassungsstelle mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde.

Somit kommt auf den Händler eine Strafanzeige nach § 22a StVG zu und auf den, der das Fahrzeug mit diesen Kurzzeitkennzeichen führt, eine Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Pfl.Vers.G sowie eine weitere Strafanzeige wegen Verstoß gg. das KraftStG und § 370 AO zu.

So ganz nebenbei liegt dann noch eine Owi nach der FZV vor (Fahren mit nicht zugelassenem Fahrzeug).

Alles in Allem kann es ein teurer Spass werden, denn die Weiterfahrt wird ja auch noch untersagt und ggf. wird das Fahrzeug auch noch abgeschleppt.

Viele Grüße,

Uhu110

Sorry Uhu, aber du verrennst sich da ein bisschen. Die Zuteilung ist sicher ein VA, hat aber nichts mit dem Begriff der Fernzulassung (den es wie gesagt eigentlich nicht gibt) zu tun. Eine Zuteilung eines KKZ ist eben gerade keine Zulassung, wie bereits gesagt. Auch wird keine Haltereigenschaft begründet. Man könnte höchstens bei einer regulären Zulassung in dieser Richtung argumentieren. Genauso ist die Weitergabe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aber in keinem Fall liegt ein Verstoß gegen den 22a StVG vor, ganz andere Materie und nicht einschlägig. Auch ein Verstoß gegen das PflVersG kann nicht sein, da die Kennzeichen ja unstreitig nur bei Vorlage einer eVB, mithin einer gültigen Versicherung überhaupt erst zugeteilt werden. Unter Umständen mag das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung berührt werden, das hat aber mit der zulassungsrechtlichen Seite nichts zu tun. Der Vorwurf des Fahrens ohne Zulassung geht auch ins Leere, gerade dafür sind die KKZ ja gedacht, um nicht zugelassene Fahrzeuge trotzdem in Betrieb setzen zu können.

Zu dem ganzen Komplex gibt's ein relativ neues Urteil (da geht's zwar eher um die versicherungsrechtlichen Aspekte, aber Zulassungsrecht wird auch abgehakt). Bei Interesse suche ich am Montag mal das Az. raus.

Nichtsdestotrotz ist es so, wie es schon übereinstimmend gesagt wurde: mit KKZ von ins Ausland ist genausowenig erlaubt wie hier KKZ zu machen und damit ein Fahrzeug aus dem Ausland nach D zu verbringen.

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Uhu, den Ausländer nimmst du doch mit. Der ist dein Angestellter.

Billig natürlich auch.
Und mir hat schon mehr als ein Muräne vorgeschwärmt wie schön unsere Gefängnisse sind. Das schreckt keinen.

Beispiel wie toll das für jemand mit ordentlichem Wohnsitz ist:
Mal angenommen du wohnst in Frankfurt/Main.
Die sind recht hart, die bestehen auf §6 (8) FZV
Also kriegst du keine "Fernzulassung" eines in München stehenden Fahrzeuges hin.

Du kriegst in München aber auch kein Kurzzeitkennzeichen.
Brauchst also Frankfurter Kurzzeitkennzeichen.

(Außer du bittest den Verkäufer dir eines zu besorgen... 😁
Das siehst du aber schon wieder kritisch...

Oder rote Nummern vom Verkäufer - nur wenn das Fahrzeug schon verkauft ist und du damit fährst ist es keine wirkliche Überführungsfahrt, das sehe ich kritisch... )

Aber der neben dir ohne ordentlichen Wohnsitz bekommt in JEDER Zulassungsstelle in Deutschland Kurzzeitkennzeichen. 😁

Da fällt einem doch nichts mehr ein bei dieser Mißbrauchsvorbeugung. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Genauso ist die Weitergabe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aber in keinem Fall liegt ein Verstoß gegen den 22a StVG vor, ganz andere Materie und nicht einschlägig.

Die Weitergabe ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, das ist richtig.

Dies z. B., wenn Du die Kurzzeitkennzeichen auf Deinen Namen besorgst und einen Dritten bittest, das Fahrzeug, für das die Kurzeitkennzeichen gedacht sind, für Dich zu überführen, weil Du keine Zeit dazu hast.

Eine Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung der Zulassungsstelle ist nicht erlaubt und verstößt gegen § 22a StVG, wie Du z. B. in diesem Urteil lesen kannst.

Zitat:

Auch ein Verstoß gegen das PflVersG kann nicht sein, da die Kennzeichen ja unstreitig nur bei Vorlage einer eVB, mithin einer gültigen Versicherung überhaupt erst zugeteilt werden.

Die Versicherung, die über die eVB bestätigt wird, gilt nur für die ordnungsgemäße Verwendung der Kurzzeitkennzeichen und wenn diese nicht vorliegt, zahlt die Versicherung nicht bzw. sie holt sich das Geld bei einem Unfall vom Fahrer wieder.

Dies wurde, da wir solche Anzeigen häufig schreiben, im Vorfeld natürlich sowohl über die Staatsanwaltschaften wie über die Versicherungen abgeklärt und bestätigt, ebenso, wie der Verstoß gegen die FZV und gegen das KraftStG sowie die AO.

Zitat:

Der Vorwurf des Fahrens ohne Zulassung geht auch ins Leere, gerade dafür sind die KKZ ja gedacht, um nicht zugelassene Fahrzeuge trotzdem in Betrieb setzen zu können.

Richtig: Bei ordnungsgemäßem Gebrauch liegt kein Verstoß vor, wenn aber die Kennzeichen widerrechtlich weiter gegeben wurden oder wenn das Fahrzeug nicht zu einer Probe - oder Überführungsfahrt gebraucht wird, sondern z. B. für die Fahrt zum Kinobesuch, treffen alle o. g. Komponenten zu.

Das gleiche gilt für unberechtigte Fahrten mit den roten Händlerkennzeichen.

Zitat:

Zu dem ganzen Komplex gibt's ein relativ neues Urteil (da geht's zwar eher um die versicherungsrechtlichen Aspekte, aber Zulassungsrecht wird auch abgehakt). Bei Interesse suche ich am Montag mal das Az. raus.

Das wäre super.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo Uhu 110

Du scheinst Dich mit dem Thema sehr gut aus zu kennen, auf jeden Fall besser als ich.

Ich bin nur ein normaler Autofahrer der in Italien in eine böse Falle getappt ist.

Wie dem auch sei in der Schweiz gab es keine Probleme und die schriftliche Erlaubnis war für mich Grund genug um darauf zu vertrauen das richtige zu tun.

Was soll man als normaler Autofahrer denn noch tun?

Wenn man einer schriftlichen Aussage der Polizei nicht mehr vertrauen kann, woher soll man dann seine Informationen beziehen?

Gruß

Johannes Mann

PS.: Mein A 5 fährt super und ich bin total zufrieden mit dem Auto und ich würde wieder in Italien ein Auto kaufen nur würde ich nicht mehr mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen fahren.

PSS.: An alle die das hier lesen und in Italien ein Auto kaufen wollen, fahrt auf KEINEN, KEINEN Fall mit deutschem Kurzzeitkennzeichen ein Auto nach Hause das Ihr in Italien gekauft habt.

Hallo, Mannkork,

Zitat:

Original geschrieben von mannkork


Wenn man einer schriftlichen Aussage der Polizei nicht mehr vertrauen kann, woher soll man dann seine Informationen beziehen?

mit so einer schriftlichen Aussage hast Du, zumindest, wenn es sich um das Schreiben eines deutschen Polizeibeamten für irgendeine Maßnahme handelt, die in Deutschland stattfindet, eine sehr gute Basis, damit ein mögliches Bußgeld - oder Strafverfahren eingestellt wird.

Für andere Länder wage ich da keine Aussage zu treffen.

Jeder Polizeibeamte sollte sich deshalb bewusst sein, dass er mit so einem Schriftstück eine gewisse Verantwortung übernimmt und deshalb sollte er so etwas nur schreiben, wenn er sich 100 % sicher ist und das, was er schreibt, auch belegen kann.

Polizeibeamte sind schließlich auch nur Menschen und können nicht alles wissen, genauso, wie sie sich auch mal irren können (ich spreche da aus Erfahrung 😎) und deshalb sollte man nicht zwingend alles glauben, was einem ein Polizeibeamter erzählt.

Es schadet deshalb nicht, wenn man in einem Fall wie Deinem die Angaben noch zusätzlich durch weitere Informationsquellen prüft, wie z. B. das Internet.

Findet man eindeutige Urteile und amtliche Kommentare zu dem Thema, sollte man sie sich ausdrucken und mitnehmen.

Behauptungen von Mitgliedern irgendwelcher Foren können ebenfalls hilfreich sein, bieten aber auch keine Garantie, es sei denn, diese werden durch verlinkte Urteile oder Kommentare bestätigt.

Sie können einem aber schon mal den Weg in die richtige Richtung zeigen und helfen, die richtige Antwort auf eine Frage zu finden.

Viele Grüße,

Uhu110

Ich bin dir noch das Az. schuldig: I-9 U 117/12, OLG Hamm vom 07.12.2012. Also doch nicht mehr so neu, aber durchaus passend wie ich finde.

Hallo, Tecci6N,

herzlichen Dank für das interessante Urteil.

Wichtig ist hier dieser Satz ganz am Schluss des Urteils:

Zitat:

Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden.

Liest man das Urteil genau durch, erkennt man, dass das Problem bei der Beklagten 3, also der Versicherung, lag, die in ihren Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht eindeutig festgelegt hat, wann kein Versicherungsschutz vorliegt.

Es gibt ein paar wenige Versicherungen, die tatsächlich auch dann Versicherungsschutz gewähren, wenn das Kurzzeitkennzeichen missbräuchlich verwendet wird, z. B. für andere als Probe - oder Überführungsfahrten, aber die allermeisten Versicherungen haben dies eindeutig in ihren Verträgen ausgenommen.

Dazu kommt, dass die Beklagte 2, wenn ich es richtig gelesen habe, die Weitergabe der KZK der Zulassungsstelle mitgeteilt hat:

Zitat:

Im Übrigen sei das unfallbeteiligte Fahrzeug deshalb vom Versicherungsschutz erfasst, da die Beklagte zu 3) das „Geschäftsmodell“ der Beklagten zu 2) - die gewerbliche Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen - kenne und bewusst auf eine Individualisierung des versicherten Fahrzeugs verzichtet habe.

Alles in Allem läuft es darauf hinaus, dass in diesem speziellen Fall Versicherungsschutz bestand, was im nächsten Fall schon wieder ganz anders aussehen kann.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo

es geht weiter,

So wie es aussieht bekomme ich das Geld das ich als Strafe bezahlt habe zrück.

Mal abwarten.

Gruß

Johannes

Ich hab lieber 3000 Euro mehr bezahlt und mir einen IT-Reimport hier direkt in DE gekauft, den ganzen Behörden-Ärger, Sprachbarrieren und die Reiserei war es mir nicht Wert.
Ohne Trailer geht es nicht, denn als Nicht-Italiener bekommt man kein IT-KZK, und der Trailerabholservice kostet auch schon 1000 Euro.

Hi,

da kann man nur sagen:

HALLO EU BITTE AUFWACHEN

es wurde glaub ich bei einer Europäische Verkehrsministerkonferenz schon mal angesprochen für genau solche fälle benötigen wir in Europa ein Europäischen Kurzzeitkennzeichen das jeder Europäer in jedem Land sofort bekommt und mit dem er innherhalb der EU mit einem Neuwagen oder Gebrauchten in sein Heimatland fahren kann.

Bei den Teils doch sehr unterschiedlichen Zulassungsverfahren wird das aber wohl leider noch ewig dauern 🙄
Das wäre aber echt mal ne sinnvolle Tätigeit für die EU. Ist ja schön wenn theoretisch in der EU Freizügigkeit gillt. Bringt nur nix wenn diese Freizügigkeit dann durch Bürokratiewahnsinn ausgehebelt wird.

Gruß Tobias

Hallo zusammen, ich hab einen besonderen Fall. Ich muss morgen ein Auto holen von Bozen zunächst Deutschland mit Kurzkennzeichen. Der Punkt ist, dass Auto hat bereits einen Deutschen Brief. Meint Ihr, ob es trotzdem Problem geben könnte ???

Der Auszug vom ADAC im Abschnitt " Probleme in der Praxis" finde ich, dass eh jetzt von Italien akzeptiert werden muss oder???

Kurzkennzeichen im Ausland

Zwar entspricht das (rote bzw.) Kurzzeitkenn- zeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsüberein- kommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht.
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien und seit kurzem auch mit Dänemark.

Probleme in der Praxis:
Im Hinblick auf Italien verfolgte die dortige Polizei seit Anfang 2004 zunehmend Fahrer von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind. Die Fahrzeugführer wurden mit hohen Geldbußen (in der Regel 1000 Euro) bestraft; außerdem wurden die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt.
Auf Ersuchen des ADAC hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBW) beim italienischen Innenministerium interveniert und dieses dringlich aufgefordert, die zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Überführungskennzeichen einzuhalten. Das italienische Verkehrsministerium hat daraufhin ausdrücklich klargestellt, dass auch die deutschen Kurzzeitkennzeichen unter die besagte Vereinbarung fallen und die zuständigen Behörden angewiesen, von Beanstandungen abzusehen.

Achtung:
Unzulässig ist jedoch die Praxis, mit einem roten Kennzeichen aus Deutschland "im Gepäck" anzureisen, das Kennzeichen dann in Italien oder Österreich an einem Kfz/Anhänger anzubringen und das Kfz/Anhänger nach Deutschland zu verbringen. Dies stellt eine unzulässige Fernzulassung dar und hat hohe Strafen bis hin zur Beschlagnahme des Kfz/Anhängers zur Folge. In Italien wurde dieses Verbot Anfang 2013 gesetzlich verankert.
In einigen weiteren Nachbarländern wird das rote Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen erfahrungsgemäß toleriert, bzw. nicht beanstandet. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht. In Belgien und Luxemburg gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde.

Hi,

du hast es doch selbst Zitiert.

Das anbringen deutscher KZK im Ausland ist ausdrücklich verboten. Und das nicht nur von Italien sondern auch die deutschen Regelungen zum KZK verbieten das!

Das der Wagen deutsche Papiere hat spielt dabei keine Rolle!

Gruß Tobias

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