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Kasko-Schaden oder Haftpflicht?

Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 9:55

Nach 40 Jahren unfallfreies manövrieren im Straßenverkehr hat es mich nun auch erwischt und bräuchte daher einmal euer Fachwissen.

Der Reihe nach:

Mein Wagen ist Vollkasko versichert.

Neupreis 2017- 68000,- Euro, gekauft und angemeldet im Januar 2019 für 40000,- Euro mit 7 km Laufleistung, also relativ noch Neuwagen.

Beim alljährlichen Vorweihnachtstrubel auf unseren Straßen traf ich am 21.12.19 auf jemanden dessen Vorhaben zur gleichen Sekunde wie mein Vorhaben stattfinden sollte. Beim Rückwärts ausparken aus einer Parklücke auf die quer zum Parkplatz verlaufene Straße in den fließenden Links-Rechts-Verkehr hinein kollidierte ich mit jemandem der das gleiche Manöver von einem gegenüberliegenden Parkplatz vorhatte. Wir beide wollten jeweils gleichzeitig rückwärts aus unserem Parkplatz heraus auf die gegenüberliegende Straßenseite einfädeln, um unsere Fahrt jeweils entgegengesetzt fortzusetzen. Ich war schon über einen Meter auf der Gegenfahrbahn als mein Wagen mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kollidierte. Wir haben uns einfach gegenseitig übersehen, weil jeder damit beschäftigt war den Verkehr zu beobachten und eine Lücke in den Verkehr hineinzufinden.

Polizei wurde hinzugezogen aber es wurde kein Unfallbericht aufgenommen, sondern man erklärte uns das jeder eine Teilschuld zu tragen hätte und ob wir mit einer mündlichen Verwarnung einverstanden wären. Hieß so viel wie, schaut einmal zu, dass ihr mit euren Versicherungen klarkommt, denn alles Weitere kostet nur bürokratischen Aufwand der noch teurer werden wird. Der Schaden wäre auch ohnedies für jeden erheblich. Okay, wir waren einverstanden, tauschten unsere Personalien und Versicherungskarten aus und fuhren weiter.

Daheim angekommen meldete ich sofort den Schaden erst einmal meiner Versicherung.

Danach, gleich montags nach diesem besagten Unfall-Wochenende, fuhr ich in eine Vertragswerkstatt und ließ für meinen Wagen einen Kostenvoranschlag erstellen. Kilometerstand jetzt 4890 km auf der Uhr. Der Mitarbeiter dieser Werkstatt empfahl mir einen RA, weil dieser Schaden und Unfallhergang nicht so ganz ohne wäre. Habe ich dann auch veranlasst und der Termin steht für den 02.01.2020.

Letzten Freitag bekam ich von meiner V-Werkstatt einen detaillierten Kostenanschlag/ Kalkulation mit 10 dokumentierten Fotos über den Schaden und die beläuft sich auf 4270,- Euro für die Instandsetzung des Schadens.

Gestern am Samstag veranlasste ich dennoch vorsichtshalber vorab und in Eigenregie bei einem Dipl.-Ing. (FH) einer unabhängigen Kfz-Prüfstelle und Sachverständigenbüro ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten, auch wieder mit Fotos dokumentiert, kann noch ergänzt werden, wenn in der Werkstatt nach Abbau der Heckschürze, Stoßstange etc. eventuell weitere Schäden festgestellt werden sollten.

Ich denke, dass ich so weit alles zusammengestellt habe für meinen Besuch beim Anwalt im kommenden Jahr. Versicherungspolicen für KFZ und Rechtsschutz, Unfallbericht über den Hergang erstellt und Kopie meiner Versicherungsmeldung.

Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite hat sich inzwischen schon bei mir mit einer Datenschutzerklärung, die auch die Schadensnummer beinhaltet, gemeldet und sonst war noch nichts dabei.

Bin mir momentan nicht sicher alles getan zu haben um einen reibungslosen Ablauf erwarten zu können.

Hat vielleicht noch jemand von euch einen Tipp oder Idee was ich noch beachten sollte oder ob noch etwas fehlt zur Sache und wichtig ist?

Für eure Antworten und Tipps wäre ich euch sehr Dankbar.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 23. Januar 2020 um 14:32

Update:

Zunächst einmal möchte ich euch, den Experten die sich in diesem Unterforum befinden und ihre Freizeit für uns, mehr oder weniger Laien diesem eher unschönen Bereich der Mobilität, opfern, ganz herzlichst danken. Ohne eure fachlichen kompetente Ratschläge und Hinweise wäre mir wohl ein erheblicher finanzieller Anteil zur Schadensregulierung verwehrt geblieben.

Die Schadensregulierung über die Quotenvorrecht-Regelung war in meiner Situation, weil die Schuldfrage wohl eher auf 50 % – 50 % hinauslief, auf alle Fälle die richtige Vorgehensweise.

Vielleicht hilft dem ein oder anderen User oder selbst Betroffenen, meinen Ablauf der Reihenfolge nach jetzt zu schildern und trägt zu einer Entscheidungshilfe bei.

Der Unfall ereignete sich am 21.12.19 und am selben Tag noch verständigte ich meine Haftpflicht-Versicherung über den Schadenshergang. Am 27.12.19 fuhr ich in eine Vertragswerkstatt meiner Wahl und ließ einen Kostenvoranschlag für eine Instandsetzung erstellen und nahm am gleichen Tag vorsichtshalber Kontakt mit einem Verkehrsrechtsanwalt auf, dem ich meinen Fall schilderte. Am 28.12.19 beauftragte ich in Eigenregie ein freies unabhängigen Sachverständigen und Prüfingenieur-Büro mir ein Gutachten zu erstellen und legte dem Sachverständigen den Kostenvoranschlag der Werkstatt vor damit er sich die Teilenummern, etc. nicht extra heraussuchen musste. Dieses anschließend von ihm erstellte Gutachten, welches natürlich detaillierter aufgelistet war und über 1300 Euro über dem Kostenvoranschlag lag, wurde mir am 03.01.20 vom Ingenieurbüro zugestellt. Am selben Tag noch unterrichtete ich meiner Versicherung mein Vorhaben, meine Vollkasko für meinen gesamten Schaden in Anspruch nehmen zu wollen. Den Vollkaskoschaden meldete ich online und reichte dabei einen kurzen Unfallhergangs Bericht mit Unfallskizze und mein Gutachten über die Onlineplattform ein. Ein extra Gutachter, eventuell von meiner Versicherung beauftragt, um ein eigenes Bild des Schadens zu erstellen, wovon ich allerdings auch ausging, wurde nicht bestellt, sondern man prüfte und orientierte sich an meinem Gutachten. 3 Wochen später teilte man mir mit, dass sie die Summe vorerst ohne Mehrwertsteuer auf mein Konto überwiesen hätten und die Differenz später nach Vorlage einer Reparaturrechnung zusammen mit dem Nutzungsausfall (in voller Höhe wie aus dem Gutachten ersichtlich und berechnet) begleichen werden. In der Summe enthalten ist auch schon die Wertminderung in voller Höhe wie sie aus dem Gutachten hervorging. Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse fällt bei mir nicht an da dies in der Kasko-Versicherung unter Rabattschutz enthalten ist. Daher, dass ich diese Versicherung mit dem Neukauf des Wagens am 31.01.2019 neu abgeschlossen habe begann auch das neue Versicherungsjahr wieder im Januar 2020 und somit ist ein Freischaden pro Versicherungsjahr gleich wieder gegeben, was ich allerdings tunlichst vermeiden möchte. Anschließend unterrichtete ich meinen Anwalt darüber, dass die Summe so weit zur Verfügung gestellt wurde und er teilte der gegnerischen Versicherung gleich mit, bzgl. schon auf vorheriger Korrespondenz zum Schaden, die Gutachterkosten sowie der Selbstbehalt quotenbevorrechtigt/kongruent mit einer 100 %-ige Regulierung und die Kostenpauschale gemäß Haftungsquote von jeweils 50 % zu erfolgen hätte.

Auch diese Rechnung wurde anerkannt und ist inzwischen reibungslos über die Bühne gegangen. Alles in allem bin ich etwas überrascht dass doch alles bisher relativ zügig voranschritt.

Also ich denke schon das ohne Verkehrsrechtsanwalt keine zügige Bearbeitung erfolgen wird, kann mich aber auch irren.

Ob der Ablauf so in dieser Art üblich ist kann ich wirklich nicht beantworten da es sich um meinen ersten Unfall handelte und ich hätte eher erwartet, dass die Versicherung eher mehr blocken würde mit vielleicht Gegengutachten oder ähnlichem, oder auch direkt mit meiner Werkstatt abrechnet, anstatt die Schadenssumme zuerst auf mein Konto zu überweisen.

Am Montagmorgen fahre ich meinen Wagen in die Werkstatt und nachmittags hole ich ihn wieder ab, so der Ablaufplan meiner Werkstatt. Mein Freundlicher stellt mir für diese Zeit kostenlos einen Ersatzwagen zur Verfügung und somit erspare ich meiner Versicherung die Arbeit einer Ersatzbeschaffung und auch den Nutzungsausfall.

Und dann hoffe ich sehr, dass ich nie wieder in eine solche Situation komme.

Nochmals vielen Dank an euch!

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Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 10:18

Zitat:

@celica1992 schrieb am 29. Dezember 2019 um 11:04:28 Uhr:

https://...anwaltskanzlei-roethig.de/.../

Vielen Dank für diesen Link celica1992, das ist sehr interessant und lese mich gleich einmal durch.:)

Auf deinen Titel bezogen beides. Es wird sehr wahrscheinlich auf eine Quote von 50% hinauslaufen, d.h. deine HP reguliert dessen Schaden zu 50% und dessen HP deinen Schaden zu 50%. Daher ist es vermutlich sinnvoll, die fehlenden 50% deines Schadens über VK abzurechnen. Ferner wäre es dabei sinnvoll, dss sog. Quotenvorrecht zu benutzen, da du damit besser gestellt wirst und auch Dinge wie Stufungsschaden und Wertminderung ggf. anteilig übernommen würden.

 

Einen Fall mit Quotenvorrecht hatte ich kürzlich im Bekanntenkreis: https://www.motor-talk.de/.../...rkosten-und-anderes-t6409036.html?...

 

Allerdings gibt es dabei einige Fallstricke, von daher ist ein RA, wie schon beauftragt, sinnvoll. Allerdings war im verlinkten Fall der RA nicht so ganz bewandert und hat das Ganze eher verzögert, wenn auch mit positivem Abschluss. Dauer bis endgültigem Abschluss ca. 1,5 Jahre.

Deine HP-Versicherung wird entsprechend der Haftungslage 50% des gegnerischen Schadens tragen. Die gegnerische Versicherung wird 50% deines Schadens inkl. des anteiligen Stufungsschadens tragen. Deinen Restschaden wird deine Kaskoversicherung tragen und dir das Quotenvorrecht gewähren müssen. Die RS-Verssicherung wirst Du nur in Anspruch nehmen müssen, sofern klageweise vorgegangen werden sollte. Alles ist gut vorbereitet und dürfte also klappen.

Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 11:46

Ich danke euch sehr für euer Feedback. Nun kann ich doch wenigstens positiv und etwas ruhiger in das neue Jahr blicken.

Die Quotenvorrecht-Reglung empfinde ich als die optimale Lösung.

Ist die Reihenfolge der Abwicklung von wichtiger Bedeutung oder sollte ich auf jeden Fall den Schaden zuerst meiner Kasko einreichen und dann später der HP vom Unfallgegner?

Parallel unter Nennung der Nutzung von Quotenvorrecht, so dass es nicht versehentlich zu einer Doppelbezahlung kommt. Allerdings wird es darauf ankommen, ob alle Beteiligten sich auf eine Quotelung von 50:50 einigen können oder ob es ggf. vor Gericht geht.

Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 12:04

Zitat:

@hydrou schrieb am 29. Dezember 2019 um 12:58:25 Uhr:

Parallel unter Nennung der Nutzung von Quotenvorrecht, so dass es nicht versehentlich zu einer Doppelbezahlung kommt. Allerdings wird es darauf ankommen, ob alle Beteiligten sich auf eine Quotelung von 50:50 einigen können oder ob es ggf. vor Gericht geht.

Okay, Also zuerst Anwaltstermin wahrnehmen, besprechen und dann die Versicherungen informiere. Ich danke dir

Die gegnerische Versicherung übernimmt dein RA für die Geltendmachung der Forderung gegenüber ihr, deine eigene solltest du selber machen, weil dafür müsstest du den RA separat beauftragen und bezahlen.

Moin!

Warum so viel in eigener Regie mit Versicherungen, Sachverständigen und Unfallgegner etc. durchführen, wenn man einen RA beauftragt hat?

G

Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 12:19

Vielen herzlichen Dank für eure kompetente und fachliche Unterstützung!

Ihr habt mir sehr hilfreiche Information bereitstellen können.

Alles Gute zum Jahreswechsel einen guten Rutsch ins Jahr 2020 wünsche ich,

viele Grüße

Heinz.

Themenstarteram 29. Dezember 2019 um 12:22

Zitat:

@hjluecke schrieb am 29. Dezember 2019 um 13:18:53 Uhr:

Moin!

Warum so viel in eigener Regie mit Versicherungen, Sachverständigen und Unfallgegner etc. durchführen, wenn man einen RA beauftragt hat?

G

Weil ich Neuland in dieser Beziehung betreten habe und mir einfach die Erfahrungswerte dazu fehlen. Daher möchte ich soviel wie Möglich schon im Vorfeld erledigen.;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 29. Dezember 2019 um 11:28:28 Uhr:

Deine HP-Versicherung wird entsprechend der Haftungslage 50% des gegnerischen Schadens tragen. Die gegnerische Versicherung wird 50% deines Schadens inkl. des anteiligen Stufungsschadens tragen. Deinen Restschaden wird deine Kaskoversicherung tragen und dir das Quotenvorrecht gewähren müssen. Die RS-Verssicherung wirst Du nur in Anspruch nehmen müssen, sofern klageweise vorgegangen werden sollte. Alles ist gut vorbereitet und dürfte also klappen.

Den Rückstufungsschaden sehe ich als nicht erstattungspflichtig an, da der TE durch die Inanspruchnahme der VK einen finanziellen Vorteil hat. :)

Doch, der gequotelte Stufungsschaden in der eigenen VK ist von der gegnerischen HP zu tragen.

korrekt :)

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