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Homeoffice und Firmenwagen OHNE private Nutzung

Themenstarteram 25. Januar 2018 um 12:26

Hallo Leute,

ich möchte hier mal einhaken,

bei mir soll es einen Wechsel geben und es ist folgenbdes ausgemacht:

Homeoffice, fahre von hier aus hauptsächlich zum Kunden und gelegentlich in die Zentrale, ca. 55km weg.

Keine private Nutzung gewünscht

Erst war alles klar, doch nun kommt der AG mit der Meinung um die Ecke, dass das ganze plötzlich doch nicht ginge - Homeoffice und Firmenwagen ohne priv. Nutzung geht nicht.

Habt Ihr da Erfahrungen und evtl. auch Gesetze und Urteile für mich.

Habe im Netz leider nichts dazu gefunden.

Danke

Roomster91

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18 Antworten

Eigentlich ganz einfach: du weist mit einem Fahrtenbuch nach, dass du das Fahrzeug nicht privat nutzt. Dann kann auch niemand mit dir über die Versteuerung diskutieren.

Themenstarteram 25. Januar 2018 um 12:36

Hallo Nr.5,

genau so hatte ich mir das vorgestellt.

Aber scheinbar hat der neue AG das nicht verstanden oder findet es zu kompliziert, oder....

Wenn der AN das Fahrtenbuch nicht korrekt führt oder verbummelt haftet der AG für die Steuern. Das Risiko möchten logischerweise nur wenige AG eingehen.

http://www.steuer-schutzbrief.de/.../...in-recht-aufs-fahrtenbuch.html

https://www.haufe.de/.../...uererklaerung_idesk_PI10413_HI2266378.html

Du könntest dich also auf die 1% Regel einlassen - und dir (auf dein Risiko) die zuviel gezahlten Steuern am Jahresende wieder zurück holen.

Allerdings geht es evtl. nicht ganz ohne Kooperation des Arbeitgebers:

"Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres die insgesamt aus dem Betrieb des Fahrzeugs angefallenen Kosten. Die Werte aus der Finanzbuchhaltung müssen bei Arbeitgebern mit Vorsteuerabzug um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht werden (Bruttowerte)."

Gut möglich, daß du das nicht brauchst, wenn du GAR NICHT mit dem Firmenwagen privat fährst.

---> frag deinen Steuerberater - oder evtl. bei einem Lohnsteuerhilfe-Verein.

 

Nachtrag:

Nachteil allerdings: nur Lohnsteuer / Soli / KiSt bekommst du zurück ... aber nicht zuviel gezahlte Sozialabgaben (RV/KV/PV/AV). Außer du würdest bereits ohne den 1% geldwerten Vorteil für den Dienstwagen über den Beitragsbemessungsgrenzen liegen ... dann wäre das egal :D

Insofern könnte evtl. eine Vereinbarung mit dem AG günstiger sein: du führst Fahrtenbuch ... und wenn es nicht anerkannt wird, stimmst du nachträglich der 1%-Methode zu (allerdings unklar, ob so eine Vereinbarung juristischen Bestand hätte - und sich der AG deshalb vlt. gar nicht darauf einlassen würde...)

Zitat:

@Roomster91 schrieb am 25. Januar 2018 um 13:26:38 Uhr:

Homeoffice, fahre von hier aus hauptsächlich zum Kunden und gelegentlich in die Zentrale, ca. 55km weg.

Keine private Nutzung gewünscht

Erst war alles klar, doch nun kommt der AG mit der Meinung um die Ecke, dass das ganze plötzlich doch nicht ginge - Homeoffice und Firmenwagen ohne priv. Nutzung geht nicht.

Da von Dir keine Privatfahrten gewünscht sind und der Arbeitgeber Dir aber eine für Dich steuerlich ungünstige Abrechnung des Firmenwagen aufdrücken will würde ich den Spieß einfach umdrehen.

Ich würde den Firmenwagen ablehnen, die Fahrten mit einem Privatwagen machen und diese dem AG in Rechnung stellen.

Berechne mal mit dieser Variante wie dort die Kosten und die Einnahmen aussehen.

Nun ja, auch der AG kann den Spieß "umdrehen", wenn der AN den Dienstwagen ablehnt (und die arbeitsvertraglichen Voraussetzungen gegeben sind):

Dann darf der AN jeden Tag irgendwie auf eigene Kosten (Bus, Zug, Privatwagen) zur 55 km entfernten Firmenzentrale kommen ... und dann von dort aus mit dem Firmenwagen (Poolfahrzeug z.B.) zum Kunden fahren. Und ihn am Abend wieder dort abstellen und auf eigene Kosten ins 55 km entfernte Zuhause kommen.

Und die Fahrzeit morgens zur Zentrale und abends nach Hause ist dann auch keine Arbeitszeit. Je nach Lage der Kunden dann evtl. wenig Nachteile f. den AG.

Das ganze würde aber, wie gesagt, nur gehen, wenn es der AG gemäß AV auch vom AN verlangen kann ... z.B. weil die Home-Office Regel wieder vom AG einseitig widerrufen werden kann.

Aber nur wenn ein solcher Arbeitsvertrag vorhanden ist, was ich aber als unwahrscheinlich einschätzen würde. Aus den bisherigen Angaben kann man auch nicht herauslesen dass für die Arbeit ein firmeneigenes Fahrzeug nötig ist (wie z.B. Servicefahrzeuge für Monteure oder Techniker).

Ich habe eine ähnliche Situation wie der TE (Homeoffice, Firmenwagen und Kundentermine). Wie, von wo und womit ich zum Kunden komme ist z.B. im AV oder Betriebsvereinbarung nicht geregelt.

Die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte von 55km sind in Deinem Beispiel in beiden Fällen vorhanden. Ob ich das als Privatfahrt z.B. mit eigenem PKW mache oder ob dies als GWV für den Firmenwagen als Steuer von der Gehaltsabrechnung abgezogen wird (wie vom AG hier gewünscht) spielt da keine Rolle.

Themenstarteram 26. Januar 2018 um 17:38

Hallo,

zur weiteren Erläuterung, ich bin Servicetechniker im Außendienst.

Ich starten von Zuhause zu den Kunden oder Arbeite im Home-Office.

Im AV steht das mir für die Fahrten ein Firmen-KFz auch zur privaten Nutzung bereit gestellt wird.

Da ich Home-Office ebenfalls im AV vereinbart habe, und nach Aussage des AG Fahrten vom Home-Office zur Zentrale als Arbeitszeit gewertet wird, sind das keine private Fahrten.

Ich werde aber auch nicht im Gegenwert von 2000€ Netto das Fahrzeug privat nutzen können, da mir 3xandere (1x Leon Cupra ;-) )Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Ein Verkauf eines der Fahrzeuge lohnt sich auch nicht wirklich, da nur der Leon noch einen echten Wert hat. Die anderen Fz sind zu alt um noch einen Gewinn zu erzielen und zu Jung um sie zu verschenken.

Bringt es etwas sich einen Tracker ins Auto bauen zu lassen und das Fahrtenbuch automatisch zu führen?

Hallo,

 

ein steuerlicher Tip vom Fachmann: Wenn die Fahrten zur Arbeit unter 15 im Monat liegen, ist eine Einzelabrechnung (0,002%) möglich und ggfs. sinnvoll. Für Außendienstler müssen regelmäßig auch keine 0,03% versteuert werden. Das ist übliche Praxis... .

 

Vorbehalt: Immer Einzelfall prüfen.

 

Michael

Ihm / ihr ging es aber nicht so sehr um die Fahrt zur Arbeit, sondern um die Privatnutzung (1%) an sich, die er / sie nicht haben will - weil er / sie das Fahrzeug nicht privat nutzt.

Der Weg zur Arbeit wäre nur ein Randthema, wenn im AV sowas in der Art wie "Der AG kann jederzeit den Haupt-Einsatzort des AN von Home Office auf Zentrale ändern...und dann muß der AN jeden morgen in die Zentrale kommen, bevor er zu den Kunden fährt" ... diese Klausel erlaubt wäre ... und der AG diese Klausel nutzen würde, um Druck auf den AN auszuüben.

Zitat:

@Roomster91 schrieb am 26. Januar 2018 um 18:38:08 Uhr:

Bringt es etwas sich einen Tracker ins Auto bauen zu lassen und das Fahrtenbuch automatisch zu führen?

Wie hier:

https://www.motor-talk.de/.../...hne-private-nutzung-t6252365.html?...

schon geschrieben: du kannst Fahrtenbuch führen und dir dann im Prinzip die komplette 1% Versteuerung wieder zurück holen.

Ob du das auf Papier oder elektronisch machst, ist egal - solange das FA dies anerkennt.

Hier und da wird VIMCAR (was auch ein Tracker ist) empfohlen. Das kostet aber 19,xx EUR netto/Monat - und die müsstest das dann selber zahlen - oder der AG beteiligt sich / übernimmt das.

 

Hier das könnte noch interessant sein:

https://www.lohn-info.de/sachbezug_dienstwagen.html

"Ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung ist nicht anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung eines Dienstwagens lediglich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet ist. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 06.10.2011 (VI R 56/10) klargestellt.

Leitsätze:

1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Wenn ein Arbeitnehmer ein privates Auto hat, das in Status und Gebrauchswert dem Dienstwagen vergleichbar ist, wird der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 04.12.2012 (VIII R 42/09) klargestellt.

Leitsätze:

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind."

 

---> wenn ich das richtig verstehe, könnte der AG dem AN die komplette Privatnutzung verbieten ... und nur die Fahrt zur Zentrale zulassen .... und dann wäre vmtl. nur diese zu versteuern.

Und auch die anschließenden Ausführungen könnten interessant für den TE sein:

"Wenn sich die private Nutzung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, liegt kein geldwerter Vorteil vor (nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Beispiele für solche Ausnahmefälle:"

 

... also am besten mal mit dem Steuerberater durchsprechen: evtl. muß der AG keine 1% abziehen ... oder man kann sie sich zumindest beim LSt-Jahresausgleich zurück holen.

Hallo,

 

eine Ergänzung zu meinem Post: Der private Kfz-Nutzungsberechnung kann unterbleiben, sofern im Arbeitsvertrag ein Nutzungsverbot für private Angelegenheiten vereinbart wird. Diese Regelung wurde bereits durch Finanzgerichte bestätigt.

 

Ein Fahrtenbuch muss dann auch nicht geführt werden... .

 

Michael

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