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Hebt ein Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Themenstarteram 7. November 2006 um 10:41

Hallo, ich poste das mal hier, weil i ned weiß, wo sonst ;)

 

Also:

Ich fahr auf einer Bundesstraße durch einen Ort. Es gelten 50km/h, da ein Ortseingangsschild vorhanden ist. So, etwa 70m vor dem Ortsausgangsschild steht ein rundes Schild mit dem roten Kreis, in dem "50" steht, also nochmals ein Schild, daß auf 50km/h beschränkt. Hebt nun das Ortsausgangsschild, daß ja etwa 70m dahinter steht, diese 50km/h Beschränkung auf? Ist also nach dem Ortsausgangschild weiterhin 50km/h vorgeschrieben?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"

Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit!

das würde ja bedeuten: wenn sagen wir mal 1 km vorm Ortschild Tempo 70 angeordnet wurde, dann gilt auch nach dem Ortssschild weiterhin Tempo 70 und nicht etwa Tempo 50.

Dass das Blödsinn ist, sollte eignetlich jeder, der die theoretische FS-Prüfung bestanden hat, auf einen Blick erkennen.

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am 9. Oktober 2015 um 15:54

@ Moorteufelchen

Ich weiß, ich kenne das Urteil. Aber hier geht es im Wesentlichen um die Abstandsfrage für eine Messung in der Nähe eines Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens nach der in Baden-Württemberg geltenden Verwaltungs-vorschrift. Dieser Nebensatz "wie etwa der Ortseingangstafel" widerspricht der zitierten Vorschrift des StVO und scheint mir recht unbedacht gemacht worden zu sein, ohne die entsprechenden Vorschriften auch explizit überprüft zu haben. Die Ortseingangstafel ist zwar ein Verkehrszeichen, aber nur ein Hinweiszeichen. Sie ist nach der StVO kein Ver- oder Gebotszeichen! Das übersieht das Gericht bei seiner Aussage (und die meisten derer, die hier mitdiskutieren auch). Im übrigen hat es schon viele Urteile gegeben, die irgendwann von einem anderen Gericht kassiert worden sind.

Gruß

DRAHRE!

Zitat:

Sie ist nach der StVO kein Ver- oder Gebotszeichen!

Das heißt aber nicht, dass die Ortstafel keine Verkehrsbeschränkungen Anordnet. Das Schild "Beginn der Autobahn" ist ja wie die Ortstagel auch ein Richt- und kein Verbotszeichen, dennoch ordnet es u.a. an: Ab hier Verbot für Fußgänger, Reiter, alle nichtmotorbetriebenen Fahrzeuge und Fahrzeuge mit vmax <=60 km/h; Haltverbot; Wendeverbot etc.

Übrigens ordnet das Ortsschild neben dem TL noch einige andere Sonderrregeln an: Zum Beispiel Verbot, die Hupe oder Lichthupe zur Ankündigung der Überholabsicht zu benutzen. Und die andere Seite (Ortsausgangsschild) signalisiert: Ab hier Rechtsüberholen verboten. Falls man auf einer Vorfahtsstraße ist, gilt zusätzlich Parkverbot. Falls nicht, Parken bei Dunkelheit nur mit Standlicht. Und so weiter.

Bottom line: Auch Richtzeichen können Ge- und Verbote signalisieren.

am 9. Oktober 2015 um 17:11

Zitat:

@Drahre1 schrieb am 9. Oktober 2015 um 15:36:34 Uhr:

@ downforze84 "Wenn vor dem Ort nämlich 70 wäre, dürfte ich ja ansonsten auch 70 in der Stad fahren"

Darfst du auch, wenn es erlaubt ist, das wäre m. E. auch konsequent. Denn auch innerorts kann Tempo 70 gelten, wenn es zuvor durch Zeichen 274 angeordnet worden und nicht wieder aufgehoben worden ist. "Zuvor" muss m. E. nicht zwingend nach dem Ortsschild sein. Noch mal: das Ortsschild ist keine Anordnung oder Aufhebung einer Geschwindigkeit! Aber, wie andere auch schon festgestellt haben, es ist nicht ganz einfach, Gesetze zu lesen und auszulegen. Ich will auch keineswegs behaupten, dass es nicht auch anders sein kann, aber meine Auslegung ist eben so, wie euch hinreichend bekannt ist. Und mit entsprechenden Gesetzestexten hat mich bisher auch keiner widerlegt. Deshalb hat mich auch noch keiner meiner "Konkurrenten" überzeugt. Vielleicht kann`s ja doch noch mal jemand.

Und jetzt kommt`s, manch einer wird sich wundern: Ich fahre gelegentlich eine Strecke, wo genau so eine Situation gegeben ist: Tempo 30 wegen sauschlechter Straßenverhältnisse, kurz nach der schlechten Wegstrecke kommt eine Ortschaft. Ich bin da dann auch immer 50 gefahren, werde ich wohl weiter machen, obwohl ich dabei dann doch unsicher bin, nachdem ich mir das infolge unserer Diskussion in der StVO näher angesehen habe.

Naja, hier steht drin:

StVO zu Zeichen 310 Ortstafel (5) und (6):

Erläuterung

Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

Der Fahrzeugführer hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit ab der Ortstafel einzuhalten (Schleswig VM 66, 155)

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Außer durch Zeichen 274 Zeichen 274-56.svg sind höhere Höchstgeschwindigkeiten zugelassen (§ 41 Anlage 2 StVO).

Das ist meiner Meinung nach eigentlich glasklar und nicht fehlzuinterpretieren.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 9. Oktober 2015 um 19:11:39 Uhr:

 

Naja, hier steht drin:

StVO zu Zeichen 310 Ortstafel (5) und (6):

Erläuterung

Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

........

Das ist meiner Meinung nach eigentlich glasklar und nicht fehlzuinterpretieren.

Das einzige was zu Problemen führen kann ist:

VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel

Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel

1 I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

Das kann ja dazu führen, daß ich innerorts 100 fahren darf.:D

Moorteufelchen

Innerorts im Sinne von "innerhalb der Gemeindegrenze" ja (wobei natürlich nichts die Gemeinde daran hindert, auch vor einzelnen Häusern außerhalb der geschlossenen Bebauung Tempo 50 auszuschildern.). Innerorts im Sinne von "innerhalb geschlossener Ortschaften" nein.

Zumindest wenn das Ortsschild regelgerecht aufgestellt wurde.

Hallo Mods

Ist es nicht langsam an der Zeit, zu reagieren? Das ist doch offensichtlich ein Troll, der nur provozieren will. Denn StVO §3 (3) 1 zu verleugnen und andere für zu blöde halten, Gesetze zu lesen und die komplette Gerichtsbarkeit für unbedacht zu halten und nicht in der Lage zu sein Vorschriften zu prüfen, kann nicht ernst gemeint sein.

Es geht im übrigen nicht um die Meinung an sich, hier scheint es ja offensichtlich keinen einfachen Konsens bzgl. Höchstgeschwindigkeit an Ortsausgang zu geben, das scheint wirklich nur indirekt definiert zu sein.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 09. Okt. 2015 um 19:11:39 Uhr:

Naja, hier steht drin:

StVO zu Zeichen 310 Ortstafel (5) und (6):

Erläuterung

Ab **der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr **innerhalb **oder **außerhalb **geschlossener Ortschaften bestehenden **Vorschriften.

Der Fahrzeugführer hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit ab der Ortstafel einzuhalten (Schleswig VM 66, 155)

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Außer durch Zeichen 274 Zeichen 274-56.svg sind höhere Höchstgeschwindigkeiten zugelassen (§ 41 Anlage 2 StVO).

 

Das ist meiner Meinung nach eigentlich glasklar und nicht fehlzuinterpretieren.

Das gleiche habe ich ein paar Seiten weiter vorn auch schon so gepostet, für fast alle Autofahrer ist das auch eine Glasklare sache, wie gesagt für fast alle :rolleyes:.

 

Gruß

Maik

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