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Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich

Themenstarteram 3. November 2022 um 14:06

Hallo, ich habe folgende Frage.

Bei dem Fahrzeug, dass ich aktuell fahre ist der Halter ein Autohaus und ich bin der Versicherungsnehmer. Das Fahrzeug wird am 17.11. auf mich beim Straßenverkehrsamt umgeschrieben. Kann ich mit Umschreibung des Kfz am 17.11. die Versicherung wechseln, wenn ich beim Straßenverkehrsamt bei Umschreibung die EVB Nummer der neuen Kfz Versicherung vorlege?

Danke im Vorfeld für die Hilfe

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34 Antworten

Musste in der Regel Zuschlag für abweichenden Fahrerkreis zahlen.

Macht doch alles keinen Sinn, wegen der paar Monate.

Schau in die Versicherungsbedingungen (AKB), da steht sicher am Ende drinnen wann du kündigen kannst. Deine Konstellation ist wahrscheinlich eher selten.

In den AKBs steht das nicht drinnen, zu welchen Datum er kündigen kann.

Das steht auf dem Versicherungsschein.

Und unterjährige Fälligkeit ist mitlerweile nichts besonderes mehr, im Kfz Bereich.

Themenstarteram 4. November 2022 um 11:10

was mich mehr irritiert und das steht auch nirgendwo eindeutig im Internet, dass wenn ich der Versicherungsnehmer bin und einen Halterwechsel auf mich durchführe, ich die Versicherung nicht sofort wechseln kann.

Im Internet und bei den Versicherungen steht immer nur, bei einem Halterwechsel wird die Kfz Versicherung automatisch gekündigt, da die Versicherung einen neuen Halter durch die Zulassungstelle gemeldet bekommt.

Wenn ihr das bei google eingibt "kfz versicherung bei halterwechsel" ohne Anführungszeichen, kommt direkt die erste Meldung der Allianz Versicherung mit folgendem Wortlaut.

Bei einem Halterwechsel endet zum Zeitpunkt der Ummeldung die bisherige Kfz Versicherung automatisch. Es ist nicht notwendig, dass der aktuelle Fahrzeughalter die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung kündigt. Wenn Sie das Auto auf Ihren Namen ummelden, informiert die Zulassungsstelle den bisherigen Versicherungsträger.

Ein Halter kann keine Versicherung kündigen, das kann nur der Versicherungsnehmer

Du hast ja nicht unrecht, das wir auch überall so kolportiert.

Allerdings liegt hier ein Sonderfall vor, weil du als Versicherungsnehmer einen Vertrag mit der Versicherung geschlossen hast, der eine bestimmte Laufzeit hat.

Wenn die bisherige Versicherung sich querstellt, dann hast du ein Problem und müsstest ggf. den Klageweg beschreiten, mit allen damit verbundenen Risiken.

Du hattest folgendes geschrieben:

„also die Versicherung hat gesagt, dass ich zum 30.11.2022 die Versicherung nicht kündigen kann, sondern die Kfz Vertragslänge 1 Jahr beträgt. Der Vertrag wurde bei der aktuellen Versicherung am 01.07.2022 abgeschlossen. Demnach kann ich erst im Juni 2023 kündigen.“

Damit hat die Versicherung eindeutig recht, aber das ist gar keine Antwort auf deine Fragestellung.

Du willst nicht kündigen, der Halter soll wechseln.

Also schreibe die Versicherung an, schildere dein Vorhaben und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Vielleicht überlegen die sich das doch noch und lassen dich aus dem Vertrag.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 4. November 2022 um 12:40:49 Uhr:

Ein Halter kann keine Versicherung kündigen, das kann nur der Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag aber nicht weiter laufen lassen, wenn der Halter das Fahrzeug ab- oder Ummeldet.

Versicherungspflichtig für ein Kfz ist einzig der Fahrzeughalter.

§ 3 FZV

(1)Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, . . . . . . und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 

Antragsteller ist der Halter!

Zitat:

@Oetteken schrieb am 4. November 2022 um 12:48:41 Uhr:

 

Du willst nicht kündigen, der Halter soll wechseln.

Also schreibe die Versicherung an, schildere dein Vorhaben und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Da brauchst der Versicherung gar nichts schreiben, einfach eine EVB holen und mit dieser bei der Zul.stelle den Halter wechseln.

Das ist ja richtig das der Halter der Antragsteller für die Zulassung eines Fahrzeuges ist, er muss aber ,wenn er selbst nicht VN werden will, einen anderen finden, der die Versicherung abschließt und eine eVB beibringt

@Suppencar möchte ja Halter eines Kfz werden. Und dafür holt er sich eine eVB.

Fertig ist die Laube

@windelexpress

Kann ihm das nicht auf die Füße fallen wenn die neue Versicherung bei der alten den SFR abfragt?

Üblicherweise nicht, es gibt Versicherungen die sich dann ständig gegenseitig überdecken. Das ist aber die Ausnahme.

Den Versicherungsnehmer kannst nicht zwingen das Fahrzeug angemeldet zu lassen und den neuen Halter nicht, wo er das Fahrzeug versichert.

Eine Möglichkeit ist noch, dass der TE sich von der Versicherung seiner Wahl, eine eVB besorgt und das Fahrzeug beim Halterwechsel damit zulässt.

Dann abwarten ob die alte Versicherung das akzeptiert.

Wenn nicht, dann kann er immer noch entscheiden, ob er das akzeptiert oder nicht.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 4. November 2022 um 14:13:04 Uhr:

@windelexpress

Kann ihm das nicht auf die Füße fallen wenn die neue Versicherung bei der alten den SFR abfragt?

Das sehe ich schon als Problem.

Die alte Versicherung wird dadurch mitbekommen, dass es wieder das gleiche Risiko (Auto) ist, dass versichert werden soll und sie hat damit die älteren Rechte am Vertrag.

Zitat:

@MartinKa. schrieb am 4. November 2022 um 14:44:33 Uhr:

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 4. November 2022 um 14:13:04 Uhr:

@windelexpress

Kann ihm das nicht auf die Füße fallen wenn die neue Versicherung bei der alten den SFR abfragt?

Das sehe ich schon als Problem.

Die alte Versicherung wird dadurch mitbekommen, dass es wieder das gleiche Risiko (Auto) ist, dass versichert werden soll und sie hat damit die älteren Rechte am Vertrag.

Das gilt aber nur bei Wiederzulassung auf den bisherigen Halter. Hier wechselt jedoch der Halter und somit besteht ein Kündigungsrecht.

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