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Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
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285 Antworten
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. Dezember 2021 um 15:51:38 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 04. Dez. 2021 um 15:41:07 Uhr:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. Dezember 2021 um 14:36:46 Uhr:
ZB I vom Erstbesitzer gibt es nicht mehr.
Woher weißt Du das? In der Regel nimmt man die entwertet mit nach Hause
Nein, die wird bei 2. Anmeldung eingezogen!
(Es gibt immer nur eine ZB I)
Und nur dort stand drin, ob das ein Taxi, Mietwagen i.ä. war.
Ich hab bei meinem W202 auch die alte ZB
Zitat:
@Kai R. schrieb am 4. Dezember 2021 um 15:41:07 Uhr:
Woher weißt Du das? In der Regel nimmt man die entwertet mit nach Hause
Bei einer außerbetriebsetzung nimmt man die entwertete ZB1 mit nach Hause.
Bei der Anmeldung auf den nächsten Halter wird diese eingezogen.
Das heißt, die ZB 1 mit dem ersten Halter hat selbst der Verkäufer nicht gesehen, wenn nicht gerade er es war,der den Wagen an die Vermietfirma verkauft und angemeldet hat.
Einen Beleg,dass das Fahrzeug ein selbstfahrervermietfzg war, ist hier noch nicht erbracht worden.
Der TE vermutet dies, weil der erste Halter AUCH Fahrzeuge vermietet.
Nur die erste ZB 1 kann das belegen,und an die wird der TE höchstwahrscheinlich nicht ran kommen.
Oder er fragt mal beim ersten Halter,ob sein Fahrzeug zur Vermietung genutzt wurde.
Ob allerdings sein Verkäufer davon Kenntnis gehabt haben muss, steht noch auf einem anderen Blatt.
Wie schon mal erwähnt, sagt der Haltereintrag auf der ZB2 dazu nichts aus(auch wenn es naheliegend ist).
Um einen Anspruch geltend zu machen,muss man das wohl beweisen können.
Ich weiß nicht genau auf welchem Planeten Du lebst. Erst einmal geht es um die ZBII. Da stehen die früheren Halter drauf. Diese bekommt man bei uns entwertet mit nach Hause, wenn eine neue ausgestellt wurde. Und nicht nur bei uns. Selbst wenn nicht: Wenn der TE sein Auto selbst angemeldet hat, hat er die ZB II auf jeden Fall in der Hand gehabt, denn die neue wurde erst bei der Anmeldung ausgestellt. So schreibt es auch der TE.
Der Haltereintrag auf der ZBII, dass der erste Halter eine Vermietfirma war, reicht für einen Beweis des ersten Anscheins vollkommen aus. Danach müsste der Verkäufer beweisen, dass das Fz nicht als Vermietfahrzeug genutzt wurde.
Ich lebe auf einem Planeten, auf dem es 2005 eine Änderung gab.
Ich war als Student Fahrer bei einer Autovermietung. Da wir selber gehaftet haben, bin ich vorsichtig gefahren.
Andere Fahrer eher nicht. Don' t bei gentle, ist's a rental.
Kunden übrigens auch, das sah man dann an dem Verbrauch im BC.
Meine Eltern hatten 2 Mietwagen, mit denen war technisch nichts. Bei der Abgabe des Ford Focus hieß es dann, man wolle ihn nicht. Der war in Spanien bei Hertz unterwegs und habe Trommelbremsen. Der Einwand, man habe den Wagen in diesem Laden gekauft, wurde abgelehnt. "Beim Kollegen, nicht bei mir"
OK, dann nicht, gehen wir woanders hin.
Mein Galaxy lief 6 Monate und 20tkm bei einer Autovermietung. Wer einen 7 Sitzer mietet, wird wahrscheinlich nicht damit rumheizen, trotz 180 PS.
Wenn die zugesicherte Eigenschaft des nicht-Mietwagens in deinem Fall fehlt, würde ich nach einem Preisnachlass fragen.
@revxx
(1) Wenn möglich, würde ich beim ersten Halter nachfragen, ob das Fahrzeug als Mietwagen gelaufen ist. Die Haltedauer von knapp einem Jahr ist meines Erachtens ein Indiz dafür.
(2) So oder so würde ich dann mit dem Händler sprechen. Da Du das Fahrzeug behalten willst, solltest Du für das Gespräch schon eine klare Vorstellung hinsichtlich des Preisnachlasses haben. Was hast Du bezahlt? Was hättest Du bezahlt in der Kenntnis, dass es ein Mietwagen war?
(3) Ist der Händler sperrig, was ich erwarten würde, würde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen und mich beraten lassen.
Zitat:
@revxx schrieb am 3. Dezember 2021 um 21:55:56 Uhr:
.... EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
....
War das Fahrzeug bereits 2x bei der HU/ASU?
Mietwagen müssen schon 1 Jahr nach EZ diese Untersuchungen absolvieren. Andere Neufahrzeuge erstmals nach 3 Jahren.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 4. Dezember 2021 um 18:14:42 Uhr:
Ich weiß nicht genau auf welchem Planeten Du lebst. Erst einmal geht es um die ZBII. Da stehen die früheren Halter drauf. Diese bekommt man bei uns entwertet mit nach Hause, wenn eine neue ausgestellt wurde. Und nicht nur bei uns. Selbst wenn nicht: Wenn der TE sein Auto selbst angemeldet hat, hat er die ZB II auf jeden Fall in der Hand gehabt, denn die neue wurde erst bei der Anmeldung ausgestellt. So schreibt es auch der TE.
Der Haltereintrag auf der ZBII, dass der erste Halter eine Vermietfirma war, reicht für einen Beweis des ersten Anscheins vollkommen aus. Danach müsste der Verkäufer beweisen, dass das Fz nicht als Vermietfahrzeug genutzt wurde.
Ich weiß nicht auf welchem Planeten Du lebst. Der Eintrag ob das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfzg genutzt wurde, steht ausschließlich in der ZB1 unter Ziffer 21.
Und darum geht's dem TE.
In der ZB2 steht nur wer der Halter ist, der Hersteller, die Handelsbezeichnung, Fahrzeugklasse, Aufbauart, Typ, Variante, Version, Hubraum, Leistung, Drehzahl bei der die max Leistung erbracht wird, Farbe, die FIN und die Prüfziffer zur Fin.
Rechts ist noch Platz für Herstellerhinweise,wenn die ZB2 von diesem ausgestellt wurde.
So dämlich kannst Deinen Klienten kommen.
Genau. Und wenn als erster Halter in der ZBII eine Autovermietung eingetragen ist (wie in unserem Fall), dann war es wahrscheinlich ein Mietwagen. Darum geht es dem TE, nicht um die ZBI.
Zitat:
@Volvoluder schrieb am 4. Dezember 2021 um 19:40:52 Uhr:
Zitat:
@revxx schrieb am 3. Dezember 2021 um 21:55:56 Uhr:
.... EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
....
War das Fahrzeug bereits 2x bei der HU/ASU?
Da der Wagen EZ von Anfang 2018 ist, war er definitv 2 mal zur HU.
Und beim Kauf im AH gibt's meist nicht alle HU berichte ab EZ mit dazu.
@HHH1961
Danke für die Nachricht. Den Ersthalter habe ich angeschrieben. Ich warte mal deren E-Mail ab. Ich hoffe, dass die mir dazu etwas sagen.
@windelexpress
Nein, ein nicht-gewerblichen Neuwagen mit EZ 1/2018 hätte erstmals 1/2021 die HU/ASU zwingend bekommen müssen u. dann wäre Pause bis 1/2023.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 4. Dezember 2021 um 19:48:47 Uhr:
Genau. Und wenn als Halter eine Autovermietung eingetragen ist (wie in unserem Fall), dann war es wahrscheinlich ein …..
Wahrscheinlich, vielleicht, evtl.,
Aber nicht definitv.
Wenn man die Wahrscheinlichkeit einen Selbstfahrervermietfzg zu erwerben ausschließen möchte, muss man halt grundsätzlich bestimmte Halter ausschließen.
Und dazu muss man sich bemühen sich die Dokumente vor Vertragsabschluss zeigen zu lassen. Was bei vielen AH bei bei der Besichtigung/Probefahrt gar nicht möglich ist,da auch die größten AH die wenigsten ZB's im AH liegen haben.
Zitat:
@Volvoluder schrieb am 4. Dezember 2021 um 19:52:28 Uhr:
@windelexpress
Nein, ein nicht-gewerblichen Neuwagen mit EZ 1/2018 hätte erstmals 1/2021 die HU/ASU zwingend bekommen müssen u. dann wäre Pause bis 1/2023.
Für mich ist zählte die erste ab NZ auch als HU.
Du meinst beim Prüfer.
Ich denke auch das es ein Vermieter war, nur muss der TE belegen, dass sein Verkäufer das wusste.
Gibt es denn überhaupt Urteile, die einem Ex-Selbstfahrer-Vermietfahrzeug einen geringeren Wert bescheinigen?
Wie hoch ist die Wertminderung?
Man kann zwar davon ausgehen (!), daß so ein Wagen in den ersten paar Monaten vielleicht etwas "schwungvoller" bewegt wurde.
Aber: wenn jemand einen Gebrauchtwagen kauft, z.B. nach 5 Jahren mit 70.000 km aus erster Hand, dann kann es ja trotzdem sein, daß der Vorbesitzer den Wagen 5 Jahre lang gequält und getreten hat.
Also nach dem Motto: bei Gebrauchtwägen ist dies kein Mangel, sondern hinnehmbar bzw. erwartbar?