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Fragen zu den berücksichtigungsfreien Tage, Tagesruhezeit und Geschwindigkeit

Themenstarteram 23. Februar 2020 um 9:59

Hallo zusammen,

ich hätte ein paar Fragen zu oben genannten drei Punkten. Ich bin noch sehr neu im LKW Gewerbe und habe es in der Qualifikation etwas anders gelernt, als es wohl praktiziert wird.

1. Ich arbeite in der Woche Mo. - Fr. anderweitig ohne eine Fahrerkarte etc. An Samstagen fahre ich LKW. Wie trage ich das in dem EG-Kontrollgerät ein?

- Meine Ansicht war, Blatt für berücksichtigungsfreie Tage ausfüllen von "letztes Fahren" bis Freitag 23:59 Uhr. - Im Gerät für diese Tage "?", dann von Samstag 0:00 Uhr bis z.B. 08:00 Uhr Pause.

Unternehmen meinte, "braucht man alles nicht mehr", alles mit Pause nachtragen und fertig. Das Blatt wäre überholt, da ich ja eh nur am Wochenende Fahre.

2. Ruhezeit

Bin beim Kunden angekommen und musste als erstes an die eine Rampe, dann nach dem Abladen an die andere Rampe. Die Ruhezeit habe ich damit erst nach der zweiten Rampe begonnen. Ein Kollege der erst später gekommen ist, hatte seine Ruhezeit aber schon vor mir um :( Wie kann das sein? Gibt es da einen Trick? Wäre ja alles kein Problem, aber bei der Tour war es schon sehr relevant ob ich 30 min früher oder später los fahren darf. Blöderweise war im Kontrollgerät die "gültige Unterbrechung" bei 9 h und die "Unterbrechung, Ruhezeit" bei 8:57 h .... naja später beim Ausdruck hab ich festgestellt, dass ich 3 min zu früh los bin... wobei ich dachte, dass die "gültige Ruhezeit" die Richtige wäre.

3. Bei der Geschwindigkeit, ab wann bekommt man denn Probleme? Die meistens Kollegen fahre 89 - 90 km/h.

Viele Grüße

Marcel

Beste Antwort im Thema

...im Menue des Tachographen ich glaub unter "Ausdruck Fahrzeug" oder "Ausdruck Fahrer" , da kannste auswählen was du drucken willst... siehe der mittlere Ausdruck im angehängten Bild.

Nachtrag: siehe Bedienungsanleitung (klick) Seite 89 ganz rechts... Ausdruck Fahrzeug -> V-Diagramm -> Tag / Datum auswählen...

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Zitat:

@gast356 schrieb am 23. Februar 2020 um 21:37:08 Uhr:

weder einem Disponenten, einem Mechaniker, einem Handwerker mit Handwerksregelung oder ein Speditionschef hat ein Problem wenn er seine Fahrerkarte steckt und die paar Minuten Lenkzeit aufzeichnet bzw. dem Tachographen mit dem Stecken der Karte seine Personalien mitteilt, wenn er ein Fahrzeug bewegen muß.

Aber Lagermitarbeiter ohne LKW Führerschein, die bekommen gar nicht erst eine Karte!

So fahren werden bei uns die LKW, von Lagermitarbeitern, von und zu den Rampen gefahren, während der Fahrer im heimischen Bettchen schläft. Und nein, nur die Auflieger zu rangieren ist keine Alternative.

Außerdem muss eine Möglichkeit bestehen den LKW ohne Karte zu bewegen, was soll ich sonst machen wenn mir die Karte unterwegs kaputt geht.

Die Lösung, wie sie heute ist, ist doch ausreichend! Man kann es machen, man darf es nur nicht, auch kann nachvollzogen werden wann und wie der LKW bewegt wurde. Man muss nicht alles was verboten ist auch technisch Verhindern.

Was ich begrüßen würde, wäre eine "Bobtail" Lösung wie in den USA, die es einem gestattet Private Fahrten mit dem LKW zu unternehmen, sofern man Solo unterwegs ist.

Themenstarteram 23. Februar 2020 um 21:08

Servus,

ich musste nur die 9 h Pause einhalten. Irgendwie ohne Karte fahren kommt für mich nicht in Frage. Einzug das Fahren von einer Rampe zur anderen ist für mich interessant "in der Pause" um die 9 h schnell rum zu bringen. Sprich ich werde es so machen, dass ich 29 sec. fahre und wieder stehenbleibe - auf pause stelle usw. Bis ich das nach 2-4 mal geschafft habe, an die andere Rampe zu fahren. Mehr will ich ja gar nicht, nur dass ich an der ersten schon 30 min warte und dann zu wenig Zeit habe um am Samstagabend wieder um 22 Uhr von der Autobahn zu sein.

Ich will alles möglichst gut einhalten, aber das mit der Rampenzeit ist ein graus.

Viele Grüße

Marcel

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 23. Februar 2020 um 21:56:53 Uhr:

...

Aber Lagermitarbeiter ohne LKW Führerschein, die bekommen gar nicht erst eine Karte!

So fahren werden bei uns die LKW, von Lagermitarbeitern, von und zu den Rampen gefahren, während der Fahrer im heimischen Bettchen schläft. Und nein, nur die Auflieger zu rangieren ist keine Alternative.

...

...für ne Fahrerkarte brauchste keinen CE... es genügt BE, da ein Fahrzeug bis 3,5 to. mit Anhänger bei gewerblicher Nutzung eine Aufzeichnungspflicht besteht bzw. muß ein verbauter Tachograph genutzt werden.

Aber noch ein anderer Gesichtspunkt... was sagt die BG, wenn auf dem Betriebsgelände Leute ohne irgendeine Befähigung 40to. LKWs rangieren.

Bei Gabelstaplern usw. sind die Maschen schon so eng, dass ohne Flurförderschein fast nix mehr geht... bei Baumaschinen & Kranen gibts noch so eine Grauzone, dass der Arbeitgeber sich quasi selbst durch persönlich Prüfung / Beurteilung davon überzeugen kann, ob der Mitarbeiter geeignet ist.

Das sieht für einen Kranfahrer z.B. wie folgt aus ... (für andere Tätigkeiten z.B. Bagger- / Laderfahrer / Erdbaumaschinen analog)

Laut § 29 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ muss ein Kranführer beauftragt werden. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss diese Beauftragung schriftlich erfolgen. Der Unternehmer darf als Kranführer nur beauftragen, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. körperlich und geistig geeignet ist,

3. im Führen oder Instandhaltung des Kranes unterwiesen ist und seine Befähigung hierzu ihm nachgewiesen hat und von dem zu erwarten ist, dass die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt werden.

Aber da ist die BG seit einigen Jahren schon dran, das zu unterbinden... so dass jeder einen entsprechenden Kranschein oder die Ausbildung / einen Kurs als Baumaschinist als Befähigungsnachweis benötigt.

Ohne schriftliche Beauftragung, Erstunterweisung und jährliche Pflichtunterweisungen durch den Arbeitgeber und dazu entsprechende Gefährdungsbeurteilungen geht da sowieso nix mehr.

Bei einem LKW / Kraftfahrzeug gefahren von einem Mitarbeiter ohne entsprechende Fahrerlaubnis, die man allgemein als Nachweis der Befähigung ansieht halte ich es aber schon für sehr gewagt von einem Arbeitgeber dafür eine entsprechende schriftliche Beauftragung rauszuschreiben... spätestens im Falle eines Arbeitsunfalls wird das sehr unangenheme Fragen geben.

@TE... warum willste Samstag um 22:00 Uhr schon von der Bahn runter sein ? Das Fahrverbot gilt ab 24:00 Uhr... siehe StVO § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot Absatz (3)... hast also 2 Stunden mehr Zeit als du denkst. ;)

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 23. Februar 2020 um 19:27:05 Uhr:

Zitat:

@Lenkradbeisser schrieb am 23. Februar 2020 um 18:46:24 Uhr:

Und wie erstellst du diesen grafischen Ausdruck? Wenn ich den Tageswert drucke, kriege ich nur die Übersicht von Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten in Textform. Ist das abhängig vom Stand der Software?

Keine Ahnung ob es von der Software abhängt.

Menüfunktionen aufrufen > Ausdruck Fahrer 1 > V-Graph (Irgendwie so heißt das, muss ich mal nachsehen)

EDIT: gast hat das besser und richtig erklärt

Die Möglichkeit die Geschwindigkeit graphisch ausdrucken zu können muß via Werkstattkarte freigeschaltet werden. Es gibt viele Unternehmen die diese Möglichkeit extra sperren lassen. (die haben wohl Angst das so ein Ausdruck zu oft gemacht wird und das Thermopapier ist ja sooo teuer.)

Zitat:

@worti32 schrieb am 25. Februar 2020 um 20:58:06 Uhr:

Die Möglichkeit die Geschwindigkeit graphisch ausdrucken zu können muß via Werkstattkarte freigeschaltet werden. Es gibt viele Unternehmen die diese Möglichkeit extra sperren lassen. (die haben wohl Angst das so ein Ausdruck zu oft gemacht wird und das Thermopapier ist ja sooo teuer.)

Ist das mit allen Funktionen so das man sie ein und ausschalten kann?

Und wenn nein, warum grade beim Diagramm oder kann die Polizei dann während einer Kontrolle auch keinen Ausdruck machen? Dann würde mir das ganze einleuchten :D

Mit der entsprechenden Kontrollkarte können Behördenmitarbeiter auf alle Funktionen des Kontrollgeräts zugreifen.

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