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Fahrtenschreiber

Themenstarteram 16. Februar 2009 um 11:13

Hallo Freunde!

Ich bin Estrichleger und wollte mir einen T5 Kastenwagen zulegen.Die Estrichmaschine hat 1.9t Gewicht.Ab welchem zulässigen Gesamtgewicht,brauche ich einen Farhtenschreiber.Habe schon gegooglt,aber unterschiedliche Ergebnisse gelesen.Der eine schreibt von 2.8t der andere wieder von 3,5t.Weiß jemand von euch wie die Gesetzeslage ist.Im voraus vielen Dank

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27 Antworten

ab 2,8 Tonnen handschriftlich - wenn kein Gerät verbaut ist

ab 3,5 Tonnen mittels Digigraph

http://www.bag.bund.de/.../Fahrpersonalrecht__10.html

Hallo,

habe ein mercedes benz atego 815(7,49t)

Der ist privat angemeldet,und wird auch nur privat benutzt.Könnte/dürfte ich damit sonntags auf der autobahn ohne sondergenehmigung fahren???

Und noch eine andere frage....der lkw ist ja privat angemeldet,muss ich den fahrtenschreiber benutzen???

 

m.f.g.

am 27. Februar 2009 um 19:11

Wenn dein LKW auch als LKW zugelassen ist (nicht als Womo oder So-Kfz), dann gilt auch für dich das Sonntagsfahrverbot, wie auch die Nachweispflicht der Lenk und Ruhezeiten.

Zitat:

Original geschrieben von gonzo011

Hallo,

habe ein mercedes benz atego 815(7,49t)

Der ist privat angemeldet,und wird auch nur privat benutzt.Könnte/dürfte ich damit sonntags auf der autobahn ohne sondergenehmigung fahren???

Und noch eine andere frage....der lkw ist ja privat angemeldet,muss ich den fahrtenschreiber benutzen???

 

m.f.g.

LKW ist LKW, ob Privat oder Gewerblich benutzt ist egal, also gilt das Sonntagsfahrverbot auch für dich, es sei den du hast ein Sonder KFZ z.b. Wohnmobil oder nen Pferdetransporter.

Soweit mir mal ein anderer User gesagt hat, brauchst du bei Privatfahrten keine Scheibe, allerdings stellt sich dann die Frage warum fährt jemand mit einen LKW privat durch die gegend (nichts gegen dich, jeden das seine) ist halt immer die Frage was die Polizei denkt und die haben ja bekanntlich manchmal eine komische Art zu denken.

hä?

stehe ich jetzt auf dem Schlauch :confused:

Er hat doch was von einem LKW von 7,49to. gesprochen und der darf doch Sonntags Fahren, oder?

Nur wenn er einen Anhänger ran macht muss er stehenbleiben.

Also ;)

LKW unter 7,5t dürfen Sonntags (ohne Anhänger) fahren.

Das Kontrollgerät muss nicht benutzt werden bei rein privater Nutzung. Deswegen dürfen die Autovermieter ja ihre 7,49er an privatpersonen vermieten, auch ohne Fahrerkarte ;)

Grüße

Steini

am 27. Februar 2009 um 19:29

Zitat:

Original geschrieben von nevadaman

hä?

stehe ich jetzt auf dem Schlauch :confused:

 

Er hat doch was von einem LKW von 7,49to. gesprochen und der darf doch Sonntags Fahren, oder?

Nur wenn er einen Anhänger ran macht muss er stehenbleiben.

Du hast Recht, er darf nur dann nicht fahren, wenn er einen Anhänger dran hat. Das Fahrverbot gilt über 7,49t und für alle LKW die einen Anhänger mit führen.

Nicht genau hingesehen, danke Steini und nevadamann für´s aufpassen und berichtigen.  ;)

am 27. Februar 2009 um 19:37

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Also ;)

LKW unter 7,5t dürfen Sonntags (ohne Anhänger) fahren.

Das Kontrollgerät muss nicht benutzt werden bei rein privater Nutzung. Deswegen dürfen die Autovermieter ja ihre 7,49er an privatpersonen vermieten, auch ohne Fahrerkarte ;)

Grüße

Steini

ganz genau, bei gewerblicher Nutzung muss die Tachoscheibe, ggf. die Fahrerkarte drin sein, weil ja Aufzeichnungspflicht besteht

Entschuldigt, Asche auf mein Haupt, ich bin heute irgendwie durch den Wind.

Ihr habt natürlich recht 7,49to darf fahren.

am 27. Februar 2009 um 19:57

Zitat:

Original geschrieben von JackDaniels2005

Entschuldigt, Asche auf mein Haupt, ich bin heute irgendwie durch den Wind.

Ihr habt natürlich recht 7,49to darf fahren.

kein Ding, passiert:)

Zitat:

Original geschrieben von tandem11

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Also ;)

LKW unter 7,5t dürfen Sonntags (ohne Anhänger) fahren.

Das Kontrollgerät muss nicht benutzt werden bei rein privater Nutzung. Deswegen dürfen die Autovermieter ja ihre 7,49er an privatpersonen vermieten, auch ohne Fahrerkarte ;)

Grüße

Steini

ganz genau, bei gewerblicher Nutzung muss die Tachoscheibe, ggf. die Fahrerkarte drin sein, weil ja Aufzeichnungspflicht besteht

... und den Nachweis, dass man in der anderen Zeit nicht gewerblich gefahren ist?

Alle Angaben ohne Gewähr

1. Sonntagsfahrverbot besteht nur für LKW >7,5t und Anhänger hinter LKW. Da der LKW des TE keines von beidem hat, darf er fahren.

Quelle: StVO §30 Abs. 3

2. Ist das Fahrzeug des TE's mit Fahrtenschreiber/Kontrollgerät ausgerüstet, so muß es betrieben werden sprich entweder:

-Tachoscheibe beschriften (Name, Ausgangspunkt, Anfangs- und Endkilometerstand). Danach ein Jahr aufbewahren (Fahrzeughalter)

-Digigotchi: es wird keine Fahrerkarte benötigt. Ausdruck anfertigen und ein Jahr aufheben und alle drei Monate die Daten aus dem Massenspeicher runterladen (Fahrzeughalter).

Quelle: StVZO §57a

Alle Angaben ohne Gewähr

 

@ScaniaChris: Dafür gibt's doch in der "Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" die Möglichkeit in Zeile 15 das Kreuz zu setzen...

Zitat:

Original geschrieben von Kunstbanause

Alle Angaben ohne Gewähr

1. Sonntagsfahrverbot besteht nur für LKW >7,5t und Anhänger hinter LKW. Da der LKW des TE keines von beidem hat, darf er fahren.

Quelle: StVO §30 Abs. 3

2. Ist das Fahrzeug des TE's mit Fahrtenschreiber/Kontrollgerät ausgerüstet, so muß es betrieben werden sprich entweder:

-Tachoscheibe beschriften (Name, Ausgangspunkt, Anfangs- und Endkilometerstand). Danach ein Jahr aufbewahren (Fahrzeughalter)

-Digigotchi: es wird keine Fahrerkarte benötigt. Ausdruck anfertigen und ein Jahr aufheben und alle drei Monate die Daten aus dem Massenspeicher runterladen (Fahrzeughalter).

Quelle: StVZO §57a

Alle Angaben ohne Gewähr

 

@ScaniaChris: Dafür gibt's doch in der "Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" die Möglichkeit in Zeile 15 das Kreuz zu setzen...

Das sind ziemlich viele Tätigkeitsnachweise für eine echte gemischte Nutzung. Wie machst Du das, wenn Du tagsüber das Fahrzeug gewerblich nutzt, dazwischen mal einkaufen (privat) gehst und abends ins Restaurant fährst?

Dann kommt die Pflicht, des umfassenden Nachweises der Fahrzeugnutzung.

Fährt ein Mitarbeiter mit dem Fahrzeug liegt die Aufbewahrungszeit bei zwei Jahren.

am 27. Februar 2009 um 23:58

Wenn er als Estrichleger seinen Estrich selber verarbeitet, muss er keine aufzeichnungen führen weil es dann nicht unter Gewerblichen Gütertransport fällt.

 

Will mich da jetzt aber nicht so weit aus dem Fenster legen bin mir da auch nicht 100% sicher

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