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Fahrtenschreiber ... ab wann Pflicht

Themenstarteram 16. Juni 2005 um 18:53

Hallo alle zusammen,

ich bin heute irgendwie vom Glauben abgefallen und weiß jetzt nicht mehr so wirklich, was los ist...

Eins unserer Techniker Teams ist heute im Raum Stuttgart angehalten und ermahnt worden, dass das Fz über keinen Fahrtenschreiber verfügt.

Wir sind ein Unternehmen, was bundesweit im Einsatz ist und Datennetze sowie Telefonanlagen aufbaut bzw. die Wartung dafür macht.

Als Fahrzeuge setzen wir mit unter Peugeot BOXER ein... hier zulässiges Ges.Gew. 2900kg

Hmm, bisher hatte ich noch nichts davon gehört, dass wir einen Fahrtenschreiber brauchen ...

Hab ich etwas verpasst oder stand der Beamte neben sich ...

Ich denke mal, dass ich hier sicher in den nächsten Tagen Post bekomme .... und mein Techniker auch... und ich möchte schon etwas vorbereitet sein ...

Wie ist da nun die Sachlage??

Gruß Alex

Beste Antwort im Thema

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

 

Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.

 

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:

* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Dies gilt wiederum nicht für

* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

* Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

* Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)

 

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

 

EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"

 

 

Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

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Moin Moin !

Das blosse Vorhandensein einer AHK verpflichtet noch nicht zum Einbau eines Fahrtenschreibers.

Nur ist sie sinnlos , weil dann damit kein Anhänger gezogen werden darf. Ist genau so , dass man ohne BE zwar ein 3,5 t Fzg mit AHK und Anhängelast von bsspw. 2000 kg fahren darf , aber eben nicht mit Anhänger über 750 kg.

Über 3,5 t zGG brauchts immer einen Fahrtenschreiber,so denn gew. Güterverkehr durchgeführt wird.

MfG Volker

meines wissens braucht man im gewerblichen von 2,8-3,5t ne aufzeichnung der lenk+ruhezeiten,auch handschriftlich auf formblatt möglich,sogenanntes lügenblatt

über 3,5 t ist ein aufzeichnungsgerät erforderlich+die fahrerkarte

am 20. September 2015 um 21:07

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. September 2015 um 18:54:32 Uhr:

Moin Moin !

Das blosse Vorhandensein einer AHK verpflichtet noch nicht zum Einbau eines Fahrtenschreibers.

Nur ist sie sinnlos , weil dann damit kein Anhänger gezogen werden darf. Ist genau so , dass man ohne BE zwar ein 3,5 t Fzg mit AHK und Anhängelast von bsspw. 2000 kg fahren darf , aber eben nicht mit Anhänger über 750 kg.

Über 3,5 t zGG brauchts immer einen Fahrtenschreiber,so denn gew. Güterverkehr durchgeführt wird.

MfG Volker

hm, wäre dann quasi der Hängerbetrieb mit Schaublättern möglich und wenn ich ohne Hänger fahre, brauche ich keine Aufzeichnungen zu machen? Es handelt sich um Werkverkehr.

Oder darf ich die Hängerkupplung tatsächlich gar nicht nutzen ohne elektronischen Fahrtenschreiber?

Mich wundert an dieser Sache, dass man die überhaupt eingetragen bekommt. Weiter oben im Thread wurde ja gesagt, dass das Vorhandensein der AHK auch zum Einbau eines Fahrtenschreibers verpflichtet.

Dem ist wohl nicht so...

Zitat:

hm, wäre dann quasi der Hängerbetrieb mit Schaublättern möglich und wenn ich ohne Hänger fahre, brauche ich keine Aufzeichnungen zu machen? Es handelt sich um Werkverkehr.

...... auch zum Einbau eines Fahrtenschreibers verpflichtet.

Dem ist wohl nicht so...

Bei gewerblicher Nutzung und gewerblicher Zulassung sind die Regeln doch ganz klar.

Auch im Werksverkehr sitzt doch ein Angestellter/Arbeitnehmer am Steuer, oder???:confused:

am 20. September 2015 um 22:00

Zitat:

@dieseljens schrieb am 20. September 2015 um 23:22:57 Uhr:

Zitat:

hm, wäre dann quasi der Hängerbetrieb mit Schaublättern möglich und wenn ich ohne Hänger fahre, brauche ich keine Aufzeichnungen zu machen? Es handelt sich um Werkverkehr.

...... auch zum Einbau eines Fahrtenschreibers verpflichtet.

Dem ist wohl nicht so...

Bei gewerblicher Nutzung und gewerblicher Zulassung sind die Regeln doch ganz klar.

Auch im Werksverkehr sitzt doch ein Angestellter/Arbeitnehmer am Steuer, oder???:confused:

Jo, da hast du natürlich Recht. Hab da etwas mit dem Führerschein durcheinander geschmissen!

Dann hat wohl der Vorbesitzer des genannten Fahrzeugs sich eine nutzlose AHK drangemacht oder bewusst das Risiko in Kauf genommen.

Ok danke, da war ich wohl auf dem Holzweg und hab mich zufüh gefreut. Nun läuft es wohl doch auf den 5t raus.

tomte22

ich glaube dein chef,oder bist du es selbst?

sollten sich mal richtig schlau machen

sonst wirds schnell sehr teuer

z.b.:fahrer strafe-chef- doppelte strafe-und gegf strafe für gewinnabschöpfung

Hallo Freunde der leichten Unterhaltung,

Hallo tomte22,

wie Du sicherlich gemerkt hast ist das Thema "Fahrtenschreiber" sehr komplex und die Strafen mitunter recht drastisch.

Aber wie in Deutschland üblich kein Gesetz ohne Ausnahme.

Im Prinzip gilt: wenn zGG Fahrzeug oder auch Zug größer als 3500KG UND GEWERBLICH genutzt dann "Fahrtenschreiber", aber wenn Fahrtenschreiber dann auch Einhaltung der Lenk und Ruhezeiten,Fahrerkarte,Unternehmerkarte, auslesen, Archivieren usw.

Ausnahmen sind z.B. bis 7500KG zGG fahrten die Privaten Zwecken dienen, und die s.g. Handwerkerregelung für den Transport im Umkreis von xxKM je nach Gewerbe um den Betriebssitz von Material, welches der Fahrer zur Ausübung seiner Tätigkeit benutzt.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf Anhängerfahrgestell dürfen an Fahrzeuge bis zu 3500kg zGG angehangen werden, ohne unter die FpersVO zu fallen.

Wichtig ist auch an das Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW mit Anhängern zu denken, unabhängig von Verwendung und zGG.

Hier helfen u.U. auch die Innungen und HWK/IHK weiter, die für Ihre Mitglieder Infos und manchmal sogar einen Mitarbeiter bereithalten, der sich mit dem Thema auskennt.

Ganz zum Schluss kann auch das BAG befragt werden, habe ich selbst so gemacht und war sehr überrascht als nach einer Anfrage per Mail eine freundliche Dame angerufen hat und mir die Fragen beantwortet hat :)

So denn

Skyport

Moin Moin !

Zitat:

hm, wäre dann quasi der Hängerbetrieb mit Schaublättern möglich und wenn ich ohne Hänger fahre, brauche ich keine Aufzeichnungen zu machen? Es handelt sich um Werkverkehr.

Nein ,da du mit Anhänger immer über 3,5t zGG bist.

Zitat:

Weiter oben im Thread wurde ja gesagt, dass das Vorhandensein der AHK auch zum Einbau eines Fahrtenschreibers verpflichtet.

Das ist falsch !

Zitat:

Oder darf ich die Hängerkupplung tatsächlich gar nicht nutzen ohne elektronischen Fahrtenschreiber?

Doch ,natürlich ,aber nur ,wenn du keine gewerblichen Transporte durchführst !

Vielleicht möchtest du ja am Samstag damit zum Rennen fahren und hast auf einem Trailer deinen Rennwagen stehen oder ziehst einen Wohnwagen , Bedingung dafür ist ,dass auch im Zugfzg gleichzeitig keine Güter gewerblich transportiert werden. Oder deine Tochter möchte am WE auf ein Reitturnier und zieht damit einen Pferdetransportanhänger , um ihr Pferd mitnehmen zu können. In all diesen Fällen kommst du auf ein zul. Zuggesamtgewicht von über 3,5 t , aber da kein gewerblicher Gütertransport vorliegt,braucht kein Fahrtschreiber eingebaut sein. Ist einer eingebaut ,muss er nicht betrieben werden !

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 21. September 2015 um 13:13:19 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 21. September 2015 um 13:13:19 Uhr:

Zitat:

hm, wäre dann quasi der Hängerbetrieb mit Schaublättern möglich und wenn ich ohne Hänger fahre, brauche ich keine Aufzeichnungen zu machen? Es handelt sich um Werkverkehr.

Nein ,da du mit Anhänger immer über 3,5t zGG bist.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 21. September 2015 um 13:13:19 Uhr:

Zitat:

Weiter oben im Thread wurde ja gesagt, dass das Vorhandensein der AHK auch zum Einbau eines Fahrtenschreibers verpflichtet.

Das ist falsch !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 21. September 2015 um 13:13:19 Uhr:

Zitat:

Oder darf ich die Hängerkupplung tatsächlich gar nicht nutzen ohne elektronischen Fahrtenschreiber?

Doch ,natürlich ,aber nur ,wenn du keine gewerblichen Transporte durchführst !

Vielleicht möchtest du ja am Samstag damit zum Rennen fahren und hast auf einem Trailer deinen Rennwagen stehen oder ziehst einen Wohnwagen , Bedingung dafür ist ,dass auch im Zugfzg gleichzeitig keine Güter gewerblich transportiert werden. Oder deine Tochter möchte am WE auf ein Reitturnier und zieht damit einen Pferdetransportanhänger , um ihr Pferd mitnehmen zu können. In all diesen Fällen kommst du auf ein zul. Zuggesamtgewicht von über 3,5 t , aber da kein gewerblicher Gütertransport vorliegt,braucht kein Fahrtschreiber eingebaut sein. Ist einer eingebaut ,muss er nicht betrieben werden !

MfG Volker

aber da er als lkw läuft

unterliegt er den verbot lkw mit anhänger,außer er besorgt sich jedesmal eine ausnahmegenhmigung

und er hat ausgeführt WERKSVERKEHR

Moin Moin !

Das Sonntagsfahrverbot für LKW mit zGG bis 3,5 t mit Anhänger ist in nahezu allen Bundesländern für private Zwecke mit Sportanhängern oder Wohnwagen aufgehoben.

Hier z.B. die Freistellung für Niedersachsen:

http://server.selltec.com/.../08-04-21sonntagsfahrverbot1.pdf

MfG Volker

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