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Facelift, preiswert höherlegen

VW Passat 35i/3A
Themenstarteram 19. März 2012 um 20:02

hallo,

möchte meinen Passat 35i Kombi höherlegen, auf offroad look trimen, da ich oft mit hunden in gelände fahre...hat jemand eine ahnung wie ich ihn so günstig wie möglich höher legen kann????

Plan: Höherlegen mit scheinwerfer aufm dach......????

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45 Antworten

Hallo Rene!

Für Deine Anforderungen ( Waldwege ) sollte ein Schlechtwegefahrwerk

bzw. verstärkte Federn ausreichend sein. Meiner kam damals mit Hängearsch

durch Federbruch 7 cm höher. Da braucht auch nichts eingetragen werden.

Bei den anderen Umbauten, die Dir vorschweben, solltest Du Dich vorher mal

bei einer Prüfstelle schlau machen - aber die braucht man ja nicht, um mal

eben mit den Hunden in den Wald zu fahren...;).

Gruß Eiche.

Die Ringe bringen 1-2cm. Ich glaub nicht, dass es die entscheidenden cm sind. ;)

Willst du die Ringe selber einbauen?

Themenstarteram 19. März 2012 um 20:50

na ja ich hätte jemanden der die einbaut aber wenns so wenig bringt, dann lass ichs einfach......was solls;-)

Du solltest eh bedenken, dass nach dem höherlegen die Achseinstellung kontrolliert bzw korrigiert werden muss. Mit billig ist das nie getan.

am 19. März 2012 um 20:54

na, was denn nu los, nicht gleich die pläne übern haufen werfen... du hast gefragt und man dir gesagt, daß klappt sooo wie du willst nicht ganz, ok, rückschlag, aber ich find den plan echt gut... zieh durch!

Was du am Passeratti gespart hast kannste doch nun ins fahrwerk stecken... fürn wuffi!!! hab auch 2 und die freuen sich über die niedrigere einstiegskante... =)))

aber so ein paar mickiemäuse an der dachrehling hätte ich auch bock :)

die Beiden oben jeweils einen an die dachrehling wäre das legal?

Wenn du einen Dachträger anbaust, dann wird das sicherlich legal.

und direkt an die dachrehling geht net? nur mit dachträger?

erinnert mich an das hier XD

Bild094-2

Fest bekommst du das sicherlich. Aber ob es sinnvoll ist.

Zitat:

Original geschrieben von UURRUS

Wenn du einen Dachträger anbaust, dann wird das sicherlich legal.

aber nur  als  Arbeitslicht   nicht als fahrlicht

 

die Stvzo § 17 absatz 6  zu suchscheinwerfern  und §50  und der §52 schreibt höhe  etc  für zusatzscheinwerfer  vor 

 

nacher  denk zb einer   upps  da kommt nen zug  auf der straße  entgegen  zb wenn man nur  einen scheinwerfer oben montieren würde ;)

 

nicht höher  als   das abblendlicht minimal 25cm  bei neblern und beim farlicht nicht unter 50 und nict höher als 120 cm  maximal 4 fernscheinwerfer  zusätzliche  abblendlicter  sind  ebenfalls nicht erlaubt

 

gesamt beleuchtungsstärke  nicht höher  als  index 75    der index  steht auf den scheinis

 

üblich  sind 12,5 ,  17,5  oder    37,5    bei letzteren darfst du nix mehr anbauen

will ja dann die anderen net abklemmen

die LKWs haben ja auch welche aufem dach?

Zitat:

Original geschrieben von mauzz

will ja dann die anderen net abklemmen

die LKWs haben ja auch welche aufem dach?

es  reibe sich mit der lotion ein :D

 

lese  einfach 

 

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1.

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2.

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3.

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

 

 

und zusatzscheinwerfer kommt noch

 

 

Mauzz  ergänzend  den § 49a und 52  und  die  Rillis

eric nur die nebler dürfer net höher als die ablendlichter sein die fernscheinwerfer kannste auch aufs dach packen.

desweiterne hier oder von hella muss nur mit der 75 aufpassen

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