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Erste 6 Monate -> Selbstbeteiligung bei Sachmangel?

Themenstarteram 1. Oktober 2014 um 12:22

Hallo,

ich habe Ende Mai einen Seat Leon BJ 2011 mit 50tkm gekauft, nach 3-4 Monaten ist mir ein "knacken" beim schalten aufgefallen -> 2 Gang Synchronring ist defekt und muss somit getauscht werden, Seat hat dem Kulanzantrag nicht zugestimmt also wird/werden der defekte Synchronring und ggf. andere defekte Teile in der Werkstatt meines Händlers getauscht.

Dieser möchte dass ich ihm eine "Selbstbeteiligung" in Höhe von 250-300€ bezahle, ich sehe es aber nicht ein nichtmal 4 Monate nach Kauf nochmal 300€ für Reparaturen zu zahlen.

 

Er muss doch die Kosten selbst tragen oder?

Beste Antwort im Thema

Eine Selbstbeteidigung bei der Sachmängelhaftung? Manche Händler kommen auf immer dreistere Ideen. Frag ihn mal auf welcher Rechtlichen Grundlage er denn die Selbstbeteiligung haben möchte. Er soll dir doch bitte den Paragrafen raussuchen in dem das steht.

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Ich weiß nicht wie das bei der Gewährleistung von Verschleißteilen aussieht. Wenn man überlegt, was so eine Reparatur komplett kostet, sind der genannte Betrag peanuts.

Eine Selbstbeteidigung bei der Sachmängelhaftung? Manche Händler kommen auf immer dreistere Ideen. Frag ihn mal auf welcher Rechtlichen Grundlage er denn die Selbstbeteiligung haben möchte. Er soll dir doch bitte den Paragrafen raussuchen in dem das steht.

am 1. Oktober 2014 um 15:08

Lass dich nicht abspeisen, der Synchronring ist in den ersten 6 Monaten auch in der Sachmängelhaftung. Ich hatte genau den gleichen Fall bei Fiat gehabt. Die müssen beweisen, das beim Kauf dieser Schaden noch nicht vorgelegen hat bzw. das du dafür verantwortlich bist. Wird schwierig für die das zu beweisen !!

Gruß

George

Themenstarteram 1. Oktober 2014 um 16:43

Zitat:

Original geschrieben von kastoria

Lass dich nicht abspeisen, der Synchronring ist in den ersten 6 Monaten auch in der Sachmängelhaftung. Ich hatte genau den gleichen Fall bei Fiat gehabt. Die müssen beweisen, das beim Kauf dieser Schaden noch nicht vorgelegen hat bzw. das du dafür verantwortlich bist. Wird schwierig für die das zu beweisen !!

Gruß

George

Joa habe das Auto heute abgeholt, der hat so unauffällig gefragt "Wo darf ich die Rechnung hinschicken"

dann hab ich ihm gesagt "An ihre Adresse" xD

Hatte mich eigentlich auf eine Lange Diskussion eingestellt aber ging dann glücklicherweise locker von der Hand

am 1. Oktober 2014 um 17:29

Zitat:

Original geschrieben von -i.nwA_

 

Joa habe das Auto heute abgeholt, der hat so unauffällig gefragt "Wo darf ich die Rechnung hinschicken"

dann hab ich ihm gesagt "An ihre Adresse" xD

Hatte mich eigentlich auf eine Lange Diskussion eingestellt aber ging dann glücklicherweise locker von der Hand

Unverschämtheit von dem Händler! Der kannte genau die Rechtslage, wollte aber dennoch versuchen, seinen Kunden ungerechtfertigterweise in die Taschen zu langen.

Geh da nie wieder hin und mach in deinem Bekanntenkreis negative Werbung. Solchen unehrlichen Händlern gehört das Handwerk gelegt. Möchte nicht wissen, wie viele ahnungslose Kunden der schon auf diese Weise betrogen hat.

 

Grüße

Udo

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

 

Unverschämtheit von dem Händler! Der kannte genau die Rechtslage, wollte aber dennoch versuchen, seinen Kunden ungerechtfertigterweise in die Taschen zu langen.

Grüße

Udo

...Korrekt..es ist immer wieder unglaublich, mit welchen Mitteln es manche "unseriöse"

Händler versuchen, aus der "Nummer" (selbst für den Schaden aufkommen)

rauszukommen..

Grüße

Ähm ...

Doch das ist durchaus drin. Sagen wir dir geht bei einem 5 Jahre alten Auto mit 70.000 km nach drei Monaten der Motor hops. Dann hast du im Rahmen der Gewährleistung anspruch darauf, das für dich kein Schaden entsteht. Das heißt in dem Fall du hättest anspruch auf einen 5 Jahre alten Motor mit 70.000 km aber nicht z.B. auf den Mehrwert der z.B. durch einen nagelneuen Motor. Für einen etwaigen entstehenden Mehrwert kann man belangt werden - wäre auch rechtens.

Bei der hier geschilderten Instandsetzung ist davon allerdings nicht auszugehen ;-)

MFG Keser

am 2. Oktober 2014 um 20:06

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Ähm ...

Doch das ist durchaus drin. Sagen wir dir geht bei einem 5 Jahre alten Auto mit 70.000 km nach drei Monaten der Motor hops. Dann hast du im Rahmen der Gewährleistung anspruch darauf, das für dich kein Schaden entsteht. Das heißt in dem Fall du hättest anspruch auf einen 5 Jahre alten Motor mit 70.000 km aber nicht z.B. auf den Mehrwert der z.B. durch einen nagelneuen Motor. Für einen etwaigen entstehenden Mehrwert kann man belangt werden - wäre auch rechtens.

 

MFG Keser

So? Wo steht das? Nenne doch bitte ein paar Links zu den entsprechenden Gesetzen oder rechtsgültigen Urteilen, danke im voraus.

Korrekt ist das ja, wenn der Motor kaputt geht (irreparabel) dann hat man Anspruch auf einen Austauschmotor mit genau der gleichen Laufleistung ......... na klar, ist ja auch soooo einfach: Die Händler haben ständig haufenweise Motoren mit allen vorstellbaren Laufleistungen aller Modelle am Lager!

Wir erkennen: Geht nicht, praxisfremd.

Nach deiner Darstellung müsste dann der geschädigte Kunde, wenn er einen zwar lauffähigen, aber viel älteren Motor gleichen Typs eingebaut bekommt, dafür entschädigt werden? Wie soll der dann später den Wagen rechtmäßig verkaufen? Kilometerstand 80.000, Laufleistung des Motors: unbekannt? Oder wie?

Falls der Händler keinen Ersatzmotor an der Hand hat, der natürlich nicht älter bzw. laufleistungsälter sein darf als der Originalmotor, wird er wohl oder übel einen regulären Austauschmotor einbauen müssen, ersatzweise Rückgängimachung des Kaufvertrages, eine finanzielle Beteiligung des Käufers an einer Sachmängelhaftungsreparatur ist nicht vorgesehen, das ist eben das Risiko des Händlers, wenn sowas passiert, dafür muss er eben den Kaufpreis entsprechend kalkulieren.

Wer sich auf sowas einlässt, ist selber Schuld (Zuzahlung bei Sachmängelreparatur).

Es kann natürlich sein, dass der Händler wohl einen adäquaten Ersatzmotor einbauen könnte oder dem Käufer anbietet, den kaputten Motor in einer Spezialwerkstatt reparieren zu lassen, woraufhin der Kunde doch lieber einen regulären Austauschmotor haben will, dann müsste er natürlich dafür zahlen.

Grüße

Udo

Udo und Kester ... prallt ihr jetzt in jedem Beitrag aufeinander?

Meine Meinung ist, dass ein KD niemals nicht das Recht auf ein Neuteil hat, der GWL-gebende VK hat das Recht auf Reparatur, egal wie abwegig diese Variante zunächst erscheint, dann kann er ein gleichwertiges Ersatzteil verbauen und gleichwertig ist schon mal ein sehr dehnbarer Begriff... und sollte das nicht gehen, dann eben neu oder Rückabwicklung des Kaufvertrages mit all den Rechten und Pflichten jeder Partei. Denn nicht nur der Kunde kann ein Verlangen auf Rückabwicklung geltend machen.

Das die steife Theorie mit all den Gesetzen und Paragraphen oftmals von der umsetzbaren Realität abweicht, sollte jedem, der schon einmal irgendwo etwas reklamiert hat, klar sein.

am 3. Oktober 2014 um 16:03

Zitat:

Original geschrieben von keksemann

Udo und Kester ... prallt ihr jetzt in jedem Beitrag aufeinander?

Meine Meinung ist, dass ein KD niemals nicht das Recht auf ein Neuteil hat, der GWL-gebende VK hat das Recht auf Reparatur, egal wie abwegig diese Variante zunächst erscheint, dann kann er ein gleichwertiges Ersatzteil verbauen und gleichwertig ist schon mal ein sehr dehnbarer Begriff... und sollte das nicht gehen, dann eben neu oder Rückabwicklung des Kaufvertrages mit all den Rechten und Pflichten jeder Partei. Denn nicht nur der Kunde kann ein Verlangen auf Rückabwicklung geltend machen.

Das die steife Theorie mit all den Gesetzen und Paragraphen oftmals von der umsetzbaren Realität abweicht, sollte jedem, der schon einmal irgendwo etwas reklamiert hat, klar sein.

Wenn Kester Unsinn schreibt, dann nehme ich dazu Stellung. Er hätte ja seine Behauptung mit Links auf Urteilen oder den entsprechenden Gesetzen untermauern können, was er leider nicht gemacht hatte, also gilt meine Sichtweise.

Dass man kein "Recht" auf ein Neuteil hat, ist absolut klar, hatte ich auch genauso geschrieben.

Was aber, wenn kein "gleichwertiges Ersatzteil" verfügbar ist? Heute muss man davon ausgehen, dass kein Händler rein zufällig solche gerade passenden Teile bei sich rumliegen hat, die Vielzahl der verbauten Motoren/Getriebe und anderer Technikteile ist enorm, selbst in gleichen Serien können ganz verschiedene Teile von verschiedenen Zulieferern verbaut sein.

Also wird man notgedrungen bei einer Reparatur auf "ident-Teile" von Zubehörgroßhändlern oder, bei kompletten Motoren, sogar auf Austauschmotoren der Hersteller zurückgreifen müssen. Austauschmotoren sind ja keine "Neuteile" in dem Sinne.

Falls das Auto nicht repariert wird, kann es nicht genutzt werden.

Da jedoch eine funktionierende Sache verkauft wurde (andernfalls hätte der Käufer wohl kaum gekauft) und dieses Auto wohl mit überwiegend intakten Geldscheinen bezahlt wurde, steht hier der verkaufende Händler in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls innerhalb der ersten 6 Monate ohne wenn und aber und vor allem: ohne finanzielle Beteiligung des Kunden!

Dass der Händler die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, ist mir unbekannt, ist das so? Wo steht das?

Das hieße ja, dass jeder Käufer bis 6 Monate nach Kauf zittern muss, ob der Händler von seinem "Recht" auf Rückabwicklung Gebrauch macht, weil er inzwischen einen Kunden gefunden hat, der viel mehr für das Auto bezahlen will.

 

Grüße

Udo

ich kann derzeit nichts im Netz finden, dass diese Konstellation ausschließt. Alle Berichte zielen auf die bekannte Situation, aber warum sollte dieses Recht einseitig sein?

Ein Fähnchenhändler verkauft eine Schlurre für 1500EUR und nach 4 Wochen hat der Wagen einen irreparablen Motorschaden. Denkst Du ernsthaft, der Händler "darf" das über die Reparaturkostenversicherung / Garantieversicherung (wenn vorhanden) abwickeln? In meinem Falle, dürfte er das nicht, denn so eine Reparaturkostenversicherung soll den Verbraucher schützen soll und nicht den VK.

Der "neue" Motor und der Einbau übertrifft als den realen Wert des Wagen um ein Vielfaches, der Händler würde doch viel besser fahren, wenn auch er den Kaufpreis (minus Nutzung...) erstatten könnte und die Ware zurück nimmt. Wurde eine Rückabwicklung als berechtigt erachtet, kann sich ja auch kein VK wehren. Warum sollte der Verkäufer denn unermessliche Risiken und Kosten eingehen? Ich kann darüber -wie geschrieben- nichts finden, aber aus meiner reduzierten Sichtweise wäre es doch immerhin denkbar, dass auch hier gleiches Recht für "alle Beteiligten" gilt.

Sollte ich falsch liegen, freut es mich natürlich für und Verbraucher und mein geschilderter Fall ist natürlich etwas konturiert. Sollte ich falsch liegen, wäre ich höchst erfreut, wenn mich der Hohn von Herr Udo nur für einige Wochen und nicht für alle Zeit treffen würde.

Doch: der Händler darf das auch über die Garantie abwickeln. So gesehen schützt diese auch den Händler im Gewährleistungsfall. Eine Rückabwicklung darf der Händler natürlich nicht beliebig verlangen. Hier gibt es entsprechende Gesetzt, Stichwort wäre "Unmöglichkeit der Nacherfüllung". Das trifft im Grunde genau dann zu, wenn eine Nacherfüllung wahlweise gar nicht möglich ist oder in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. In beiden Fällen ist der Händler nicht verpflichtet, den Mangel zu beheben sondern kann den Vertrag rückabwickeln.

Ein Beispiel wäre vermutlich ein grober Irrtum im Kaufvertrag in dem der Händler das Auto ein Jahr jünger gemacht hat, als es tatsächlich ist. In dem Fall kann der Kunde zwar Nachbesserung verlangen aber wie wahrscheinlich ist es, dass der Händler das identische Auto in gleicher Farbe, Ausstattung und Pflegezustand mit gleichem KM-Stand und dem richtigen Alter ebenfalls auf dem Hof hat?

Wenn der Kunde sich hier nicht auf einen nachträglichen Rabatt einlassen möchte, dann kommt nur noch die Rückabwicklung in Frage.

Wer sind denn die Vertragsparteien bei so einer GW-Versicherung? Doch wohl der Laufende und die Versicherung. Der Verlaufende tritt nur als Vermittler auf, oder?

Der Laufende und Verlaufende? Ich habe diese Begrifflichkeiten noch nie gehört aber vermutlich meinst du den Verkäufer und Käufer. Ja, Vertragspartner sind Käufer und Garantiedienstleister. Der Verkäufer rechnet im Namen des Käufers über seine Garantie ab. Womöglich dürfte dies der Käufer sogar ablehnen, das wäre mal aus juristischer Sicht eine interessante Frage :)

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