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Africa twin 650 rd03 Reifengrösse

Honda XRV 650-Africa Twin
Themenstarteram 30. März 2022 um 7:07

Hallo,

Normalerweise wäre es

90 90-21

130 90 17

Die Vorderrad ist kein Problem, gibt es aber auch alternative Größen??

Grüße

Jaros?aw

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11 Antworten

hallo ....hier biten die für dein Bike für das Hinterrad 140/80/17 an ..... also müste es gehen mit einer anderen Größe

https://www.motorradreifendirekt.de/search-moto?...

LG Frank

Themenstarteram 30. März 2022 um 10:35

Bei Michelin gefunden.

Screenshot-20220330-123411-com-google-android-apps-docs
Screenshot-20220330-123406-com-google-android-apps-docs

Eine Händler/ Herstellerfreigabe bringt nichts mehr, wenn die Reifengröße nicht eingetragen ist.

Also zum Sachverständigen und zum Verkehrsamt.

Ich wollte gerade schreiben, dass sogar die Reifen eingetragen werden müssen, nicht nur Grössenänderungen. War bei mir der Fall 2020

Aber ich habe gerade beim Heidenauer Reifenwerk nachgeschaut: Es hat sich wohl wieder einiges geändert. Da muss ich mich erstmal schlau machen.

https://de.reifenwerk-heidenau.com/.../...ng-Rad-Reifenkombination.htm

und auch hier

https://de.reifenwerk-heidenau.com/.../...-Reifen-wieder-zulaessig.htm

Es kommt hier drauf an, was drin steht an sich. Wenn bisher nur die reifengröße drin stand, reicht es aus, die neue einzutragen und gut ist. Hat man aber schon Von Haus aus Hersteller Bindung, bleibt die erstmal so bestehen.

Kann man aber eigentlich auch austragen lassen.

....da findet man keinen Ingenieur, der das austrägt.

Einig Europa wäre schön. Da müssen Reifen nur schwarz sein. Nur in D nicht....

Bei meiner BMW stehen Reifen drin, die seit 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden. Das geht anderen Marken sicher auch so.

Eine andere Größe muss eingetragen werden, für einen anderen Hersteller gibts Freigaben.

Das war ja mein Dilemma. 5 Sätze Heidenau gefahren. Dann durfte man Reifen mit UBB des Herstellers nur mit Reifen mit DOT 2019 fahren. Die danach mussten eingetragen werden. Also...Ein Graukittel fährt ne Runde übern Hof - wenn überhaupt - und trägt die Reifen anhand der UBB des Herstellers ein! Sogar mein Prüfingenieur schüttelte mit dem Kopf. Aber so war das Gesetz damals im Oktober 2020.

Und diese Regeln sind wohl wieder geändert worden. Aber da muss ich mal nachforschen.

Bei meiner BMW ist ein 180er auf 5,5" montiert. Sonderausstattung. Serie ist 170er auf 5"

Bei dem Antrag auf Saisonkennz. hat die Frau mir wieder den 170er aufgeschrieben, Sonderausstattung steht nicht mehr drin. War damals die Gestzeslage.

Jetzt kann ich einen Tag Urlaub nehmen, den breiteren Reifen prüfen lassen und zum Verkehrsamt.

Deutschland, deine Bürokraten und Verkehrsminister

Gelöscht

Moin Moin !

Ja, da hat die Reihe der Versager aus der CSU wieder ein Schelmenstück auf die Reihe gebracht.

Ohne den Blödsinn weiter zu würdigen , erläutere ich mal die jetzt geltende Rechtslage , die in dem obigen "Heidenau-Link" richtig , aber schwer verständlich dargestellt wird.

1. Man muss unterscheiden zwischen Motorrädern mit EG-Typgenehmigung und solchen mit ABE / EBE.

Der erste Blick muss also in die Zulassungsbescheinigung I erfolgen , dort gibt es das Feld "K". Steht dort eine längere Zahlenfolge mit einem kleinen "e" davor, ist dieses die Nummer der EG-Typgen. Ist dieses Feld leer oder es steht dort eine kurze Zahl mit einem anderen Buchstaben davor , haben wir eine ABE oder EBE.

Generell haben Fzge vor 1993 keine EG-Typgen.( Die im Mai 1993 vorgestellte C-Klasse von Mercedes W202 war das erste Fzg mit einer EG-Typgen )

2. Nachdem geklärt ist , ob das Fzg. nun eine EG-Typgen.hat oder nicht , muss geklärt werden, ob das Fzg eine Reifenbindung hat oder nicht. Auch das kann der alte Fzg -Schein leisten , hier ist immer jeder zulässige Reifen eingetragen. Sind nur Reifengrössen eingetragen , so besteht keine Bindung und man hat keine Probleme.

Hat man dagegen (was wesentlich häufiger zutreffen dürfte) keinen Fzg-Schein , sondern bereits die Zulassungsbescheinigung Teil I , so ist nur eine einzige Reifengrösse dort unter 15.1 und 15.2 eingetragen.

Möglicherweise gibt es weitere zulässige Grössen , wenn das Fzgb eine EG-Typgen. hat , stehen diese in dem hoffentlich vorhandenen CoC. Dort stehen dann ggf. auch Reifenbindungen. Im Zweifel bei einer Prüfstelle (TÜV, Dekra...) nachfragen.

Vorher aber in der ZBI das Feld 2.2 ansehen! Hier steht der Typschlüssel , und zwar 6 oder 8-stellig.

(wenn dort 7 oder 9 Zahlen stehen , gehört die letzte Zahl nicht dazu , das ist eine Prüfziffer)

Die ersten 3 Zahlen (bei 8-stelliger Verschlüsselung sind es Buchstaben) dürfen keine Nullen sein, ebenso die folgenden 3 bzw. 5 nicht. Ist das der Fall , und das Fzg ist nur 3-stellig oder gar nicht verschlüsselt, handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelabnahme (EBE) oder ein sehr altes Fzg . , dann gilt immer das , was im Schein bzw. der ZBI steht, d.h. gibt es dort keine Reifenbindung, so existiert auch keine.

Gerne machen Zul.stellen bei Motorrädern den Hinweis " Reifenfabrikate gemäss Betriebsanleitung / ABE " oder so ähnlich. Dieser Hinweis bedeutet ............ gar nichts! Ist vermutlich voreingestellt und wird gerne vergessen , herauszunehmen.

Also kurz: Das Motorrad hat noch den alten Schein oder zwar die neue ZBI, aber darin ist unter 2.2 maximal die ersten 3 Stellen keine Nullen ( also AAA 00000 ist ausgenullt , AAA 00001 nicht! ) dann muss in den Papieren eine Reifenbindung zwingend erwähnt sein. Ist nur die reine Grösse (mit Last- und Geschwindigkeitsindex) dort zu finden , haben wir keine Bindung.

Haben wir die neue ZBI , und der Typschlüssel ist nicht genullt, so könnte eine Bindung bestehen. Wie geschrieben , helfen hier das CoC oder der nette Prüfer weiter.

 

So nun ist geklärt , ob eine Reifenbindung besteht. Wenn ja , müssen wir unterscheiden :

1. Das Motorrad hat eine EG-Typgen.

Es ändert sich fast nichts gegenüber dem bisherigen Verfahren. Nicht in der BE des Motorrades enthaltene Reifentypen dürfen gefahren werden , wenn diese in der mitzuführenden Bescheinigung des Reifenherstellers aufgeführt sind.

Neu ist aber : Das gilt nur , wenn die originale Reifengrösse nicht verändert wird. Wird diese geändert , so muss die neue Grösse innerhalb der Grenzen der originalen liegen und der Abrollumfang auch. Trifft irgendetwas davon nicht zu ( wird meistens der Fall sein) , so gilt das Gleiche wie im folgenden Fall:

2. Das Fzg hat eine ABE / EBE . Hier gilt das bisherige Verfahren nur noch für Reifen , die bis 2019 hergestellt wurden , und das auch nur bis Ende 2024. Danach und schon jetzt für Reifen , die ab 2020 gefertigt worden sind ( 4-stelliger Zahlencode hinter DOT Nr. endet auf 20, 21 , 22.....) gilt jetzt, dass nur die Reifen gemäss Bindung zulässig sind. In aller Regel sind diese nicht mehr lieferbar . Alle anderen müssen jetzt im Rahmen einer Einzelabnahme abgenommen und bei SVA eingetragen werden! Die Reifenherstellerfreigaben sind nur noch eine Arbeitshilfe für den Sachverständigen!

Nun betrifft das in aller Regel Motorräder , die zwar leistungsstark sind , aber fast immer deutlich älter als 20 Jahre.

Da sollte man mit einem Sachverständigen , der diese Bezeichnung mit Recht trägt, reden können , die Entwicklung von Motorradreifen hat in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, dass die billigsten NoName- Reifen besser sind ,als alles , was vor teilweise 50 Jahren vom Hersteller vorgeschrieben wurde.

Konsquenterweise verzichtet z.B. Suzuki seit einigen Jahren auch komplett auf die Reifenbindung.

Sinnvollerweise sollte er die Bindung komplett streichen und durch " Reifen v.u.h nur ein Hersteller und Profiltyp" ersetzen.

MfG Volker

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