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  5. Da mein Papa verstorben ist war ich 5 Monate nicht Berlin und wurde zweimal abgeschleppt .

Da mein Papa verstorben ist war ich 5 Monate nicht Berlin und wurde zweimal abgeschleppt .

Nissan Micra
Themenstarteram 4. Mai 2024 um 7:14

Mir folgendes passiert . Mein Papa ist letztes Jahr gestorben und meine Mama zusammen gebrochen , deswegen war ich 5 Monate nicht in Berlin , aber mein Auto verblieb hier . Jetzt wurde mein Auto am 22.11 abgeschleppt von der Pappelallee in die Dunkerstrasse wegen einer Baustelle . Und am 26.02. wurde mein Auto von der Dunkerstr wieder abgeschleppt , weil da Baumarbeiten waren .Bin ganz verzweifelt weil ich jetzt 2 Gebührenscheide bekommen habe . Den ersten habe ich schon bezahlt da ich ja mein Auto da abgestellt Anfang November . Muss ich den zweiten auch bezahlen da ja Abschleppdienst da abgeparkt hat ? Vielen Dank im Voraus. Gruß Susanna

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30 Antworten

Ja. Du bist verpflichtet, Dich um Dein Eigentum zu kümmern.

Ein mobiles, zeitlich eingerichtetes Halteverbot wie für eine Baustelle bedarf nur eines Vorlaufs von 3 Tagen. I.d.R sind die Ankündigungen aber schon länger. Aber wenn man nicht regelmäßig in diesem Zeitrythmus nach seinem Fahrzeug schaut läuft man immer Gefahr, abgeschleppt zu werden. Da reicht der 14-tägige Urlaub auf Malle.

Für solche Fälle nie am Straßenrand parken. Optimal wäre dann ein angemieteter Stellplatz, denn auch auf öffentlichen, bzw. privaten Parkplätzen (Einkaufszentren, etc.) könnte es Veranstaltungen, Bauarbeiten geben, wo das FZ dann stört und weg muss. Bei entsprechender Ankündigung hat man auch dort die Kosten zu tragen, wenn man überhaupt dort solange parken durfte.

Schlüssel dem Nachbarn geben, der regelmäßig nach schaut. Oder wie ein Freund von uns, der im Winter immer 6 Monate in Thailand weilt, seinen PKW bei einem Bauer (gegen Endgeld) unterstellt.

Die Tickets/Abschleppkosten wirst du zahlen müssen. da gibt es auch wenn es leid tut, keine Ausnahmen wegen besonderer Umstände.

Alle 10 Jahre ein-, zweimal abgeschleppt werden kommt deutlich billiger als die Stellplatzmiete...

Ich hab schon von Fällen gehört, in denen das Bußgeld 'erlassen' wurde, nachdem bewiesen wurde, dass man da schon vor dem mobilen Halteverbot stand (d.h. Nachlässigkeit statt Dreistigkeit vorlag). Kann man ja mal versuchen, würde ich mir nicht viel von erhoffen.

Zitat:

@Luke-R56 schrieb am 8. Mai 2024 um 08:39:55 Uhr:

 

Ich hab schon von Fällen gehört, in denen das Bußgeld 'erlassen' wurde, nachdem bewiesen wurde, dass man da schon vor dem mobilen Halteverbot stand (d.h. Nachlässigkeit statt Dreistigkeit vorlag).

Könnte bei einem Bußgeld klappen. Aber nicht bei der Rechnung für den Abschlepper. Der hat ja seine Dienstleistung erbracht und will / soll die auch bezahlt haben.

Hallo Susanna,

ich empfehle dir einfach bei der Bußgeldstelle anzurufen und dort die Situation schildern. Die Telefonnummer findest du auf dem Bußgeld/Gebührenbescheid. Gerade, wenn man sich telefonisch meldet, sind die Sachbearbeiter manchmal recht entgegenkommend. Wenn ihr was abgesprochen habt, muss du vermutlich den Einspruch mit Begründung schriftlich nachreichen, dem wird dann aber entsprochen.

Wie aber schon geschrieben, besteht da nur eine Chance beim Bußgeld aber nicht bei den Abschleppkosten.

Eine weitere Alternative, um das Bußgeld herumzukommen, ist einfach Einspruch zu erheben, mit der Begründung, dass du das Fahrzeug dort nicht abgestellt hast (was ja auch stimmt). Dann entfällt das Bußgeld, Gebühren und Auslagen zu 23,50 € musst du aber zahlen und vermutlich auch die Abschleppkosten.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 8. Mai 2024 um 09:57:20 Uhr:

 

Eine weitere Alternative, um das Bußgeld herumzukommen, ist einfach Einspruch zu erheben, mit der Begründung, dass du das Fahrzeug dort nicht abgestellt hast (was ja auch stimmt). Dann entfällt das Bußgeld, Gebühren und Auslagen zu 23,50 € musst du aber zahlen und vermutlich auch die Abschleppkosten.

 

Gruß

Uwe

Wie kommst du denn darauf, dass man das Bußgeld so einfach vom Tisch bekommt?

Weil das so ist und ich es auch einmal so praktiziert habe.

Auch beim falschen Parken kann nur der Fahrer mit dem Bußgeld belangt werden. Kann dieser nicht ermittelt werden, muss der Halter die Kosten für den Aufwand der Behörde tragen und das ist in der Regel die Pauschale von 23,50 €. Dies wird bei Parkverstößen allgemein Halterhaftung genannt, ist aber eigentlich nicht richtig bezeichnet, weil die nur für die Gebühren und Auslagen der Behörde gilt und nicht für das Bußgeld.

Kurz gegoogelt, um einen Quelle zu liefern, in der du das nachlesen kannst: Klick mich

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 8. Mai 2024 um 09:57:20 Uhr:

mit der Begründung, dass du das Fahrzeug dort nicht abgestellt hast (was ja auch stimmt).

Das hat der TE allerdings nicht geschrieben. Er schrieb: "... war ich 5 Monate nicht in Berlin, aber mein Auto verblieb hier". Das verstehe ich so, dass er selbst das Auto zuletzt dort geparkt hatte. Falls nicht, kann man natürlich Einspruch einlegen. In dem Fall sollten dann allerdings auch die Gebühren und Auslagen nicht anfallen, denn der Fahrer kann ja benannt werden und die Kostentragungspflicht gilt nur, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

@Uwe Mettmann

Du weißt aber schon, dass die Gebühren durchaus auch höher sein können und dass es das Risiko gibt, dass dem Halter die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt wird?

Außerdem sollte für jeden Verkehrsteilnehmer gelten, dass er sich nicht nur an die Regeln halten sollte, sondern dass er auch für die Folgen einstehen sollte, wenn er die Regeln versehentlich missachtet haben sollte, was jedem wohl schon einmal passiert ist. Aber es ist ja Zeitgeist, nicht mehr zu seinen Fehlern zu stehen und sich wahrheitswidrig durchzuschummeln.

Nein, die Gebühren können nicht höher sein, es kann hier auch nicht ohne weiteres ein Fahrtenbuch angeordnet werden und den unnötigen Verweis auf den "Zeitgeist" will hier auch niemand lesen.

Natürlich können sie Gebühren höher sein, weil die 20 Euro nur die Mindestgebühr sind.

Völlig an der Sache vorbei geht auch dein vorheriger Post:

Zitat:

In dem Fall sollten dann allerdings auch die Gebühren und Auslagen nicht anfallen, denn der Fahrer kann ja benannt werden und die Kostentragungspflicht gilt nur, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Wenn der Fahrer benannt wird, muss der Fahrer oder der Halter, wenn er auch der Fahrer ist, das Verwarngeld bezahlen und dass zu vermeiden, darum ging es ja gerade hier.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 8. Mai 2024 um 12:34:19 Uhr:

Wenn der Fahrer benannt wird, muss der Fahrer oder der Halter, wenn er auch der Fahrer ist, das Verwarngeld bezahlen und dass zu vermeiden, darum ging es ja gerade hier.

Du hast nicht verstanden, worum es geht. Die möglichen Fallkonstellationen sind eigentlich ganz klar.

Zitat:

@Rockville schrieb am 8. Mai 2024 um 12:45:01 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 8. Mai 2024 um 12:34:19 Uhr:

Wenn der Fahrer benannt wird, muss der Fahrer oder der Halter, wenn er auch der Fahrer ist, das Verwarngeld bezahlen und dass zu vermeiden, darum ging es ja gerade hier.

Du hast nicht verstanden, worum es geht. Die möglichen Fallkonstellationen sind eigentlich ganz klar.

Guter Versuch, davon abzulenken, dass du es nicht verstanden hast. Der Versuch ist allerdings fehlgeschlagen.

Ich weiß nicht, was jetzt dein Plan ist, außer Kasperletheater zu veranstalten. Alle denkbaren Konstellationen sind eindeutig, z.B.

- TE war nicht der Fahrer und kann den tatsächlichen Fahrer benennen

- TE war nicht der Fahrer, er benennt den tatsächlichen Fahrer aber nicht

- TE war der Fahrer und gibt dies auch zu

- TE war der Fahrer, gibt dies aber nicht zu

Uwe Mettmann hatte nun geschrieben:

"ist einfach Einspruch zu erheben, mit der Begründung, dass du das Fahrzeug dort nicht abgestellt hast (was ja auch stimmt). Dann entfällt das Bußgeld, Gebühren und Auslagen zu 23,50 € musst du aber zahlen"

Und dagegen habe ich folgendes eingewendet:

1. Der TE schreibt gar nicht eindeutig, dass er nicht der Fahrer war. Dieses "was ja auch stimmt" war eine Interpretation von Uwe Mettmann, die sich dem Beitrag des TE aber nicht entnehmen lässt.

2. Sollte der TE tatsächlich nicht der Fahrer gewesen sein und den richtigen Fahrer benennen, dann ist die Aussage falsch, dass er die Gebühren und Auslagen trotzdem zahlen müsse.

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