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Leasingübernahme = Kauf ohne Gewährleistung/Garantie??

Themenstarteram 27. April 2010 um 8:07

ich hatte meinen s3 im leasing laufen. neuwagen, werksgarantie zwei jahre.

die leasinglaufzeit war nun zu ende (36 monate) und ich habe den wagen übernommen, also gekauft.

rechtlich gesehen handelt es sich ja um zwei geschäfte.

1.) ende des leasings, rückgabe an händler, welcher den wagen von der bank kauft.

2.) kaufvertrag über ein gebrauchtes auto (händler an mich)

soweit mir bekannt ist, ist doch beim kauf eines (gebraucht)wagens bzw. einer ware (gewerblich an privat) zwei jahre gewährleistung zu geben. dieses kann vertraglich auf ein jahr begrenzt werden.

ausschließen kann der händler die gewährleistung aber wohl nicht. (bei verkauf an privat.)

 

im kleingedruckten auf den folgeseiten des vertrages steht dann folgendes (allgemeines):

Zitat:

- ansprüche des käufers wegen sachmängeln verjähren in einem jahr ab ablieferung an den kunden. weitergehende ansprüche bleiben unberührt, soweit der verkäufer aufgrund gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im falle der übernahme einer garantie.

- ansprüche wegen sachmängeln hat der käufer beim verkäufer geltend zu machen. bei mündlichen anzeigen von ansprüchen ist dem käufer eine schriftliche bestätigung über den eingang der anzeige auszuhändigen.

- wird der kaufgegenstand wegen eines sachmangels betriebsunfähig, kann sich der käufer mit vorheriger zustimmung des verkäufers an einen kfz meisterbetrieb wenden.

- für die im rahmen einer mängelbeseitigung eingebauten teile kann der käufer bis zum ablauf der verjährungsfrist des kaufgegenstandes sachmängelansprüche auf grund des kaufvertrages geltend machen. ersetzte teile werden eigentum des verkäufers

bei mir im kaufvertrag steht nun folgende zusätzliche bemerkung:

"kunde hat fahrzeug aus leasing übernommen, zustand und ausstattung sind dem kunden bekannt."

eine garantie bzw. garantieunterlagen, ein gebrauchtwagenzertifikat oder so habe ich nicht bekommen.

wie siehts denn dabei nun mit der gewährleistung des händlers gegenüber diesem verkauf aus?

in meinen augen ist dies ja ein ganz normaler gebrauchtwagenkauf, wo die gewährleistung gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

 

bedeutet dies, dass der händler alle schäden, die nicht auf die abnutzung (bremse, kupplung, reifen etc.) zurückzuführen sind, zu 100% übernehmen muss?? (motor oder getriebeschaden etc.)??

da der händler keine garantie (wie bei sonstigen gebrauchtwagen) abgeschlossen hat, da es ja eine leasingübernahme war...

....hat er einen fehler gemacht und steht nun selbst gerade??

 

oder ist dies ein sonderfall, da ich den wagen ja schon vorher "gemietet", also geleast hatte und in diesem sonderfall ist durch die bemerkung im vertrag die sachmangelhaftung doch ausgeschlossen?

wie seht ihr die sache??

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8 Antworten

normalerweise kann ein gewährleistungsanspruch von händler an privat nicht ausgeschlossen werden nur eben auf ein jahr begrenzt.

steht im vertrag doch soetwas drinnen wie gewährleistung ausgeschlossen etc.... so sind diese punkte meines wissens nach nicht zum vertragsinhalt (da eben rechtlich nicht erlaubt) geworden und man hat eben die zwei jahre gewährleistung. Sprich der Vertrag ist gültig zustande gekommen also kein Dissens nur eben dieser gewährleistungsauschluss nicht.

bei beweglichen sachen darfst sie bei verbrauchergeschäften auf ein jahr begrenzen, gänzlicher auschluss ist sittenwidrig

so grob hab ich das ungefähr in erinnerung

Themenstarteram 27. April 2010 um 8:26

ja die begrenzung auf ein jahr ist ja gemacht (siehe zitat kleingedrucktes)

dies ist ja rechtlich auch einwandfrei.

die frage ist nur, habe ich trotz der leasingübernahme (dadurch dass mir alles vom wagen bekannt ist) trotzdem die sachmangelhaftung gegenüber dem händler ?

der händler hat ja keine garantie abgeschlossen (wie bei anderen gebrauchten) da es eine leasingübernahme ist.

ich denke er geht davon aus, dass es sich nur um eine "umfinanzierung" also bezahlung des auto handelt und somit nicht um einen neuen verkauf.

vertraglich sieht dies aber anders aus. daher denke ich ich habe diese gesetzliche gewährleistung und der händler hat im fall der fälle mit zitronen gehandelt, oder?

ich denke auch das es rechtlich zwei verträge sind, unabhängig davon das beide verträge von der selben person abgeschlossen wurde und im fall der fälle du eben die gewährleistungsansprüche hast.

 

ich kenn mich bei leasingfahrzeugen nicht aus, wer stand den da wärend des leasings als fahrzeughalter in den papieren?

 

Edit: eine garantie und eine gewährleistung sind ja zwei paar schuhe, garantie müsste doch extra ausgehandelt werden, gewährleistung hast ja schon von gesetzes wegen

am 27. April 2010 um 8:32

Es war doch ein richtiges Privat-Leasing oder dieser neue Ballonkredit (Vario Credit)?

Beim Leasing ist es ja wie Du beschrieben hast, Händler "kauft" das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft und verkauft es Dir dann.

Bei dem VarioCredit ist die "Ablösesumme" ja die letzte Rate, also ein "normales" Kreditgeschäft und somit kein Gebrauchtwagenkauf und keine Garantie/Gewährleistung.

Wenn der Händler nun keine gesonderte Gebarauchtwagengarantie abgeschlossen hat, dann nimmt er die Kosten die durch eine mögliche Inanspruchnahme eines Gewährleistungsfalles auf seine eigene Kappe und hat diese Kosten eben nicht über eine Versicherung abgesichert.

 

Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.

Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Dewegen auch die Zusatzbemerkungen, dass Du den Zustand des Wagens kennst ...

Themenstarteram 27. April 2010 um 8:44

es war richtiges privatleasing.

eigentümer war also die bank, halter war ich.

der leasingvertrag war zuende. es wurde das rückgabeprotokoll gemacht und der wagen "abgegeben" (ohne den wagen abzumelden)

dann hat der händler das auto von der bank gekauft (brief und rechnung hatte er schon da)

wir haben einen neuen gebrauchtwagenvertrag abgeschlossen. also so als wenn irgendjemand den wagen, den ich vorher mal im leasing hatte, gekauft hätte.

dort steht dann wie gesagt die bemerkung

"kunde hat fahrzeug aus leasing übernommen, zustand und ausstattung sind dem kunden bekannt."

ansonsten nichts, garantie hab ich keine bekommen...

 

also kein ballonkredit wo ich eigentümer und halter bin und jetzt nur die restrate bezahlt habe.

--------------------------

wie ist das denn bei der gewährleistung (die ich ja zu haben scheine)

ist der händler da gezwungen alle schäden (verschleiss ausgenommen) aus eigener tasche zu bezahlen, da er "zu blöd" war keine garantie abzuschliessen, die für ihn bezahlt?

also wird lt. deinem zitat ja angenommen, dass alle schäden der ersten 6 monate schon beim kauf da waren. und er zaheln muss.

am 27. April 2010 um 8:48

Dann würde ich sagen, dass der Händler etwaige Gewährleistungsansprüche auf seine Kappe nehmen muss, da er keine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen hat, die "seine" Kosten deckt.

Mit der Beweislast ist das dann so eine Sache:

Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Es kann nun natürlich sein, dass durch die Bemerkung in Deinem Vertrag

"kunde hat fahrzeug aus leasing übernommen, zustand und ausstattung sind dem kunden bekannt." es schwierig werden könnte ...

Gebracuthwagengarantie wäre besser gewesen, da man dann genau weiss, woran man ist und welche Bedingungen gelten.

Bei mir war es ähnlich, wobei ich die Wahl hatte eine Anschlussgarantie auf eigene Kosten abzuschließen. Da ich aber noch die Neuwagenanschlussgarantie habe und diese auch noch einmal verlängern kann mit besseren Leistungen als der Gebrauchtwagengarantie, habe ich verzichtet. Dennoch habe ich einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler, was jedoch bedeutet, dass die Beweislast bei mir liegt. D.h., ich muss nachweisen, dass ein evtl. Schaden schon bei Kauf bestand. Daher bestehen die Händler ja auch immer auf einem Check bei Fahrzeugübernahme - nicht nur aus formalen Gründen gegenüber der Leasing, sondern auch um das Risiko der Sachmängelhaftung zu begrenzen.

Vom Grundsatz her ist also die Anschlussgarantie nicht zwingend erforderlich, kann aber im Streitfall hilfreich sein. Mich wundert, dass dir dein Händler den Abschluss nicht angeboten hat.

Themenstarteram 27. April 2010 um 17:16

die anschlussgarantie habe ich, was dem händler aber nicht bekannt ist, da ich diese bei einem anderen händler gekauft habe.

nur soweit mir bekannt ist, habe ich im fall der fälle ja zuzahlungssummen bei dieser anschlussgarantie.

wenn ich also beispielshaft im nä. halben jahr etwas hätte, so würde zum einen die von mir erworbene anschlussgarantie greifen, aber der händler den rest tragen müssen, wenn ich dies richtig sehe.

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