Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellungsland nach Deutschland importiert wurde, sondern zunächst einen Umweg über ein anderes EU-Land genommen hat, rechtfertigt keine Wertminderung. Somit muss der Verkäufer den Käufer darüber nicht aufklären. Das hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom Februar dieses Jahres klargestellt (Az. 12 O 277/11). Eine Forderung zur Rückzahlung des Kaufpreises sei somit ungerechtfertigt.