Zitat:
Original geschrieben von Alpha Lyrae
Hallo Themenstarter,
wenn Du an einer guten Antwort interessiert bist, besorge Dir einfach das VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen 751 (kostenpflichtig).
Super, vielen herzlichen Dank. Genau danach habe ich gesucht 🙂
Auch danke für die zahlreichen anderen Antworten.
Meine Frage bezog sich auf die juristischen Grundlagen und eben genau diese von Alpha Lyrae geposteten Begutachtungsvorschriften.
Mit der technischen Seite bin ich bereits bestens vertraut 😉
Hintergrund ist tatsächlich ein Turboumbau, Kosten etc. spielen hier untergeordnete Rollen. Dass es diesen für den 507PS-V10 u.a. von G-Power bereits gibt, weiß ich.
Falls es interessiert zum Jura-Teil:
Es ist anscheinend nirgends festgelegt, wann man genau seine Betriebserlaubnis verliert. Angenommen, man führt eine Leistungssteigerung mit Beiwerk (Bremsen, Fahrwerk, Reifen, Motormanagement etc. ) durch und verschlechtert dadurch weder das Abgasverhalten noch die Verkehrssicherheit, dann scheidet §19(2) StVZO aus.
Was jedoch greift, ist § 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), der unter Punkt 3 und 4 festlegt, dass "Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle [...] [sowie] Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung [...] unverzüglich mitzuteilen [sind]."
Wie dann weiter verfahren wird, ob und wie ein Gutachten von der Zulassungsstelle gefordert wird, ist mir noch ungewiss.
Grüße vom "Troll", der auchmal noch kurz vor 4:00 Uhr nachts arbeitet und sich über's Wochenende nicht meldet hat 😉
PS: Ich nehme den Trollvorwurf wiri nicht übel, da er/sie hier schon deutlich länger dabei ist. Ich hoffe, der ist hiermit auch ausgeräumt.