Zu den Linien (Anlage 2 StVO, Nummer 73)
"Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot."
Die Markierung alleine stellt also kein Parkverbot dar.
Aber §12 StVO:
(3) Das Parken ist unzulässig
5. vor Bordsteinabsenkungen.