Soweit ich das verstanden habe, konnte nur der Hersteller damals versuchen, diese Ausnahmegenehigung zu erhalten.
" Lediglich für Lagerfahrzeuge (End-of-Series), die nach NEFZ typgenehmigt wurden, kann der Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Klappt das, wird weiterhin der CO2-Wert nach NEFZ für die Steuerbemessung verwendet. „Wie viele Hersteller diese Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen, ist noch nicht absehbar“, sagt der Techniker des ADAC Nordrhein."