Oh je, das Wissen bei Vielen scheint an der Grenze des unmöglichen zu sein! Hautsache Schreiben!
Faktum; nach § 242 BGB werden Verträge nur da abgeschlossen, wenn es nach § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag von Kauf der Bestellung am Werk kommt! Fürs allgemeine!!
Hier könnte also nur im Voraus man jetzt erahnen es lassen, das es zu Werkvertrag gekommen ist, mir Rechtsschutzgarantie. § 253 ZPO zum Beispiel, der Wiederherstellung am Werk oder versprochenem Werk!
Klar dürfte sein, das solche Klischeebuden keine wie Ford VW oder Mercedesbuden anzugleichen sind, da sie offensichtlich nur aus 2 Hand montieren, und auch alle Kunden hier selbst die Gefahr auf sich zu nehmen, es dort reparieren zu lassen, mit an selbst Schuld tragen, also 50 50 sich in Urteilen die Kosten tragen müssen.
Doch hier zählt meist nur der Handlungsbedarf also Garantiefall und Mangel der Herstellung von der Arbeitsweise zu reklamieren § 823 BGB.
In dem Sinne, man sollte sich vorher bei mehr Sachkundigen Werkstädten des Vertrauen suggestiv annehmen. Denn da weiß man auch das es dann auch stimmt. Dieser hätte hier in dem Fall sogar Stopp & go begleichen müssen, vgl. OLG Köln, Aktenzeichen U 25/76.