Unfallmeldung an Versicherung: Was heißt "unverzüglich"? -
Zwei Tage sind "unverzüglich" genug
verfasst am 08.07.2016Versicherungen müssen bei einem Unfall "unverzüglich" informiert werden. Was das genau bedeutet, ist umstritten. Ein Urteil besagt: Zwei Tage Verzug sind angemessen.
Wildunfall: Eine Versicherung wollte eine um zwei Tage verspätete Meldung nicht anerkennen - zu Unrecht
Quelle: dpa/Picture Alliance
Kaiserslautern - Einen Verkehrsunfall müssen Autofahrer dem Versicherer "unverzüglich" melden. Diese Benachrichtigung kann aber auch noch zwei Tage nach dem Unfall erfolgen. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern (Az: 4 C 575/13), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin in einen Wildunfall involviert. Ihre Teilkaskoversicherung deckte diesen Schaden ab. Allerdings meldete sie ihr den Unfall erst zwei Tage später. Die Versicherung erachtete dies nicht als "unverzüglich" und wollte nicht zahlen. Die Frau klagte.
Das Gericht gab ihr Recht und wertete die Frist von zwei Tagen immer noch als "unverzüglich" und nicht als schuldhaftes Zögern. Quelle: dpa |
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