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Gericht: "Konzept 60 plus" ist keine Altersdiskriminierung - Vorzeitiger Ruhestand ist bei Daimler kein Muss

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Führungskräfte haben bei Daimler die Möglichkeit früher in den Ruhestand zu gehen. Eine Pflicht zum vorzeitigen Ausstieg besteht aber nicht, wie ein Gericht urteilte.

Bei Daimler haben Führungskräfte ab einem Alter von 60 Jahren die Wahl, gegen eine Abfindung vorzeitig aus dem Konzern auszuscheiden Bei Daimler haben Führungskräfte ab einem Alter von 60 Jahren die Wahl, gegen eine Abfindung vorzeitig aus dem Konzern auszuscheiden Quelle: picture alliance / dpa

Erfurt - Manche sehnen sich nach dem Ruhestand. Anderen graut es davor. Daimler machte Führungskräften ein Angebot, gegen Abfindung schon mit 60 den Griffel fallen zu lassen. Ein Verkaufsleiter sah das als Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot und klagte auf Schadenersatz in Höhe von 80.000 Euro.

Das Bundesarbeitsgerichts wies die Klage ab. Ein solche Regelung sei dann nicht zu beanstanden, wenn die Betroffenen ein echtes Wahlrecht hätten, den vorgezogenen beruflichen Ruhestand auch auszuschlagen. Dem Kläger sei durch das Angebot lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, "wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte", begründeten die Arbeitsrichter die Entscheidung.

Kläger sah sich zur Annahme genötigt

Der Automobilkonzern bot Führungskräften ab 2003 unter dem Schlagwort "Konzept 60 plus" an, mit Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für die Übergangszeit bis zur Rente sei im Falle des Klägers ein Kapitalbetrag von mehr als 100.000 Euro gezahlt worden, sagt der Anwalt der Daimler AG. Zudem habe der Kläger etwa zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden. Ein Programm 62 plus mit Ausscheiden im Alter von 62 Jahren gebe es für Führungskräfte weiterhin.

Der Darstellung des Klägers, es habe "einen faktisch Annahmezwang gegeben", widersprach der Anwalt. Mehr als die Hälfte der infrage kommenden Führungskräfte hätten das Angebot nicht angenommen. Es sei nicht erkennbar, "dass das Unternehmen Druck ausgeübt hat", sagte BAG-Richterin Anja Schlewing. Der Kläger habe dafür keinen Beleg vorgelegt. Der ehemalige Verkaufsleiter war Ende Oktober 2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden.

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