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Dienstwagen: Ein-Prozent-Regel oder Einzelbewertung? - Versteuerung von Dienstwagen

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Wer seltener als 15-mal im Monat im Dienstwagen zur Arbeitsstelle fährt, für den lohnt sich die pauschale Versteuerung meist nicht. Oft macht die Einzelbewertung mehr Sinn.

Dienstwagen werden meist nach der Ein-Prozent-Regel pauschal versteuert. Das lohnt sich aber oftmals nicht für Arbeitnehmer, die nur selten in der Firma arbeiten Dienstwagen werden meist nach der Ein-Prozent-Regel pauschal versteuert. Das lohnt sich aber oftmals nicht für Arbeitnehmer, die nur selten in der Firma arbeiten Quelle: dpa/Picture Alliance

Berlin - Ein Dienstwagen ist toll, es gibt ihn aber nicht umsonst: Dürfen Arbeitnehmer ihn auch privat nutzen, müssen sie diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dafür wird ein pauschaler Wert erfasst, der sich an der Höhe des Bruttolistenpreises des Firmenwagens orientiert.

Für die Privatnutzung erfolgt die Bewertung regelmäßig mit einem Prozent des Bruttolistenpreises je Monat. Für den Weg zur Arbeit erfasst der Arbeitgeber zusätzlich jeden Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert mit der Entfernung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ersten Tätigkeitsstätte.

Allerdings: Für Arbeitnehmer, die nur selten im Unternehmen tätig sind, kann diese pauschale Berechnung ungünstig sein. "In diesen Fällen bietet sich oft eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen der Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Einzelbewertung: Belege nötig

Sinnvoll ist das bereits, wenn weniger als 15 Fahrten im Monat zum Unternehmen erfolgen. Die Berechnung erfolgt dann mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens multipliziert mit den Entfernungskilometern zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und der Anzahl der tatsächlichen Fahrten.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer belegen kann, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch geeignete Belege wie der Gehaltsabrechnung oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft machen können, wie der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil ermittelt und versteuert hat.

"Zu beachten ist, dass diese Einzelbewertungsmethode dann immer für ein ganzes Jahr angewendet werden muss und nur infrage kommt, wenn im Jahr insgesamt weniger als 180 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt wurden", erklärt Rauhöft. Unterjährig darf die Bewertungsmethode nur gewechselt werden, wenn ein anderes Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

 

 

Quelle: dpa

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