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Auch an leeren Taxiständen gilt absolutes Halteverbot - Taxi-Stellplatz: Wer hier parkt, wird abgeschleppt

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Das absolute Halteverbot an Taxiständen gilt auch dann, wenn keine Taxen behindert werden. Das haben die Richter des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf entschieden.

Auf Taxi-Parkplätzen herrscht Halteverbot für alle anderen Autofahrer Auf Taxi-Parkplätzen herrscht Halteverbot für alle anderen Autofahrer Quelle: picture alliance / dpa

Düsseldorf - Wer mit seinem Auto auf einem Taxistellplatz parkt, darf sich nicht wundern, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird. Auch wenn das Auto keinen Taxifahrer behindert hat, muss der Fahrzeugbesitzer die vollen Kosten tragen. Das hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal bekräftigt.

Bei dem verhandelten Fall geht es um einen Autofahrer, der seinen Pkw auf einem leeren Taxistand abgestellt hat – trotz des gut sichtbaren Halteverbot-Schilds. Rund zehn Minuten später rückte der Abschleppdienst an und nahm das Fahrzeug an den Haken. Die entstandenen Kosten in Höhe von 143 Euro sowie das Bußgeld von 64 Euro wurden dem Falschparker in Rechnung gestellt. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, es seien keine Taxen behindert worden, da er sich alleine auf dem Taxistand befunden habe.

Die Richter sahen das anders. Das Fahrzeug sei eindeutig ordnungswidrig auf dem Taxistand abgestellt worden, weswegen Bußgeld und Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden seien. Auch wenn noch genug Platz für Taxen vorhanden sei, dürfe der Autofahrer das absolute Halteverbot nicht einfach ignorieren, erklärte die Deutsche Anwaltshotline (Az.: 14 K 3550/13).

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