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BGH: Lange Standzeit kann Rückgabegrund für Gebrauchten sein - Standzeit auch bei Gebrauchten noch relevant

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Die Standzeit eines Autos vor der Erstzulassung kann auch beim Gebrauchten eine Rolle spielen. Allerdings nur in engen Grenzen, wie der BGH entschied.

BGH-Urteil: Wie lange ein Auto beim Händler stand, bevor er zum ersten Mal zugelassen wurde, spielt nur bei sehr jungen Gebrauchten noch eine Rolle BGH-Urteil: Wie lange ein Auto beim Händler stand, bevor er zum ersten Mal zugelassen wurde, spielt nur bei sehr jungen Gebrauchten noch eine Rolle Quelle: dpa/picture alliance

Karlsruhe - Wie lange ein Auto vor seiner Erstzulassung stand, kann auch beim Gebrauchtwagenkauf noch von Bedeutung sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Allerdings sind für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Laut dem Urteil kommt es zum Beispiel auf die Zahl der Vorbesitzer und die Laufleistung an.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann erst nachträglich erfahren, dass sein rund 35.000 Euro teurer Audi fast 20 Monate vor der ersten Zulassung hergestellt wurde. Er wollte das Auto zurückgeben, weil er sich über das Alter des Autos getäuscht sah. Im Bestellformular stand nur, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei - nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte.

Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung "lt. Fzg.-Brief" mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

Lange Standzeit nur bei jungen Gebrauchten relevant

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. "Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen", urteilte der Senat nun.

BGH-Anwältin Cornelie von Gierke hatte zuvor vergeblich vorgebracht, der Käufer habe erwarten dürfen, dass er ein junges Auto erwerbe. Für den Verkäufer hielt Anwalt Peter Wassermann dagegen, dass sehr viele Autos "auf Halde" produziert würden oder lange beim Händler ständen.

Laut dem BGH kann eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagen dann ein Rückgabegrund sein, wenn das Auto noch sehr neu ist. Der Audi war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel.

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