• Online: 3.967

Gegen die Fahrtrichtung unterwegs: Radfahrer haftet für Unfall - Rechtsfahrgebot gilt auch für Fahrradfahrer

verfasst am

Auch wenn es oft nicht geahndet wird, gilt das Rechtsfahrgebot auch für Radfahrer. Wer dennoch in Gegenrichtung unterwegs ist, sollte besonders vorsichtig sein.

Durch das Fahren in Gegenrichtung hätte der Radfahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, so das Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main Durch das Fahren in Gegenrichtung hätte der Radfahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, so das Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main Quelle: Picture Alliance

Frankfurt/Main - Wer als Radler auf einem Schutzstreifen für Fahrräder in die Gegenrichtung fährt, haftet für Unfallfolgen. Er verstoße gegen das Rechtsfahrgebot und habe daher eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, müsse also besonders vorsichtig sein, heißt es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) in Frankfurt am Main (Az.: 4 U 233/16). Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und werden - anders als Radfahrstreifen - durch eine dünne, unterbrochene Linie gekennzeichnet.

Das Landgericht hatte dem Unfallopfer 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen Das Landgericht hatte dem Unfallopfer 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen Quelle: Picture Alliance In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer in der Frankfurter Innenstadt auf einem solchen Schutzstreifen in der Gegenrichtung unterwegs und hatte dabei einen Fußgänger umgefahren. Dieser brach sich bei dem Unfall ein Gelenk. "Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen", stellt das OLG fest. Der falsch fahrende Radfahrer hätte aber besonders aufpassen und darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße überqueren wollen. Die Fußgänger müssten dagegen nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.

Der Radfahrer sei zudem zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen, stellte das OLG fest. Dies sei bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 Kilometern pro Stunde aber nicht möglich. Den Fußgänger treffe allerdings auch ein Mitverschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquert habe, sondern sechs bis acht Meter davon entfernt.

Dem Fußgänger stehen nach einer Entscheidung des Landgerichts 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu. Der Radfahrer war nicht haftpflichtversichert und muss daher persönlich haften. Er hatte gegen das Landgerichtsurteil Berufung eingelegt. Das OLG hielt diese für unbegründet.

Quelle: dpa

Avatar von MOTOR-TALK (MOTOR-TALK)
38
Hat Dir der Artikel gefallen? 10 von 11 fanden den Artikel lesenswert.
Diesen Artikel teilen:
38 Kommentare: