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Keine Mithaftung bei Kollision mit Einbiegendem - Rechts vor links auf schmalen Straßen

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Kracht es im Kreuzungsbereich bei "rechts vor links", trägt der von links kommende meist die Schuld. Das gilt sogar, wenn der Unfallgegner in der Mitte der Straße fährt.

Auf schmalen Straßen muss man nicht immer ganz rechts fahren. Der von links Kommende, muss das berücksichtigen Auf schmalen Straßen muss man nicht immer ganz rechts fahren. Der von links Kommende, muss das berücksichtigen Quelle: dpa/picture-alliance

Saarbrücken - Kleine Straßen mit parkenden Autos sind eine besondere Herausforderung für Autofahrer. Unter Umständen müssen sie die Verkehrsregeln flexibel auslegen - und in der Mitte der Fahrbahn fahren. Doch wer haftet, wenn es dann zum Zusammenstoß mit einem einbiegenden Fahrzeug kommt? Das Landgericht Saarbrücken entschied jetzt: Allein der Einbiegende muss für Schäden haften.

Im verhandelten Fall, auf den der ADAC hinweist, wollte ein Autofahrer an einer Kreuzung rechts auf eine Straße einbiegen. Er fuhr los und stieß im Kreuzungsbereich mit einem von rechts kommenden Auto zusammen. Weil die Straße so eng und von parkenden Fahrzeuge gesäumt war, konnte der Fahrer nicht äußerst rechts fahren.

Der Einbiegende wollte 25 Prozent seines Schadens ersetzt haben. Der von rechts kommende sei ohne verkehrsbedingten Grund zu weit in der Mitte gefahren. Außerdem sei der Unfall nicht mehr im geschützten Kreuzungsbereich passiert. Die Versicherung des von rechts Kommenden lehnte ab.

Das Gericht gab ihr Recht. Der Kläger hätte wegen der Regelung "rechts vor links" warten müssen - und nur losfahren dürfen, wenn er den bevorrechtigten Verkehr weder behindert noch gefährdet hätte. Das gelte nicht nur für das sogenannte Kreuzungsviereck sondern für den Bereich, wo sich die Fahrlinien der Autos kreuzen, berühren oder sich in gefährlicher Weise annähern.

Hier außerdem zu beachten: die Enge der Straße ohne Mittellinie, die parkende Autos weiter schmälerten. Der Wartepflichtige durfte nicht darauf bauen, dass er ohne Behinderung anderer nach rechts abbiegen konnte. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.

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Quelle: dpa

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