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Lkw-Fahrer muss Länge von Fahrbahnmarkierung nicht kennen - Recht: Kein Bußgeld für zu geringen Abstand

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Eine Autobahnmarkierung ist sechs Meter lang, der Abstand dazwischen misst zwölf Meter. Doch das muss ein Lkw-Fahrer nicht wissen, findet das OLG Oldenburg.

Der durchschnittliche Lkw-Fahrer weiß nicht, wie lange die weißen Striche auf Autobahnen sind, sagt das OLG Oldenburg Der durchschnittliche Lkw-Fahrer weiß nicht, wie lange die weißen Striche auf Autobahnen sind, sagt das OLG Oldenburg Quelle: picture alliance / dpa

Oldenburg - Ein Lastwagenfahrer muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht wissen, wie lang die Striche der Fahrbahnmarkierung auf einer Autobahn sind. Bei dem verhandelten Fall hatte ein Lkw-Fahrer den Mindestabstand von 50 Metern nicht beachtet und sollte deshalb ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro bezahlen. Das Amtsgericht Wildeshausen wies die Klage des Truckers ab, weil der Lkw-Fahrer den Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie hätte erkennen müssen.

Dieser Begründung folgte der Senat des Oberlandesgerichts nicht. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, hieß es in dem am Donnerstag mitgeteilten Beschluss vom 5. Januar. Der Senat des Oberlandesgerichts verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er eine erneute Verurteilung für möglich halte.

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