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Kfz-Versicherung darf keine persönlichen Daten weitergeben - Persönliche Daten müssen geschwärzt werden

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Kfz-Versicherungen verstoßen gegen den Datenschutz, wenn sie Unterlagen an Prüforganisationen weitergeben, die persönliche Daten des Unfallgeschädigten enthalten.

Nach einem Unfall dürfen Daten des Geschädigten nicht an Prüforganisiationen weitergegeben werden, die z. B. das Unfallgutachten prüfen sollen Nach einem Unfall dürfen Daten des Geschädigten nicht an Prüforganisiationen weitergegeben werden, die z. B. das Unfallgutachten prüfen sollen Quelle: picture alliance / dpa

Berlin - Die Kfz-Versicherung darf persönliche Daten eines Unfallgeschädigten nicht an Prüforganisationen weitergeben. Fehlt eine Vereinbarung über die Weitergabe der Daten, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hin (Az.: 18 C 0156/12).

Nach einem Unfall schickte der Geschädigte das Unfallgutachten an die gegnerische Versicherung. Sie schickte das Gutachten zur Überprüfung an die Dekra. Die personenbezogenen Daten hatte sie nicht geschwärzt. Damit liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, entschieden die Richter.

Versicherungen dürfen keine Gutachten mit personenbezogenen Daten an Prüforganisationen weitergeben. Die Betroffenen haben einen Auskunfts- und Löschungsanspruch.

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