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Zusatzlicht am Auto: Was ist erlaubt, was ist verboten? - Ohne Prüfnummer geht nichts

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Auffallen um jeden Preis: Mit farbiger Beleuchtung am Auto geht das besonders gut. Doch wer seine Installation vorher nicht prüfen lässt, riskiert die Betriebserlaubnis.

Jedes Beleuchtungsbauteil am Auto muss mit einer Kennzeichnung und einer Prüfnummer versehen sein Jedes Beleuchtungsbauteil am Auto muss mit einer Kennzeichnung und einer Prüfnummer versehen sein Quelle: Picture Alliance

Essen/Hannover - Farbige Neonröhren, Lichterketten oder zusätzliche Frontscheinwerfer sind in der Tuningszene beliebt. Die Montage ist einfach, die Beschaffung im Zubehörhandel oder per Internet kein Problem. Damit die Teile in der EU an Autos angebaut werden zu dürfen, muss aber jedes Beleuchtungsbauteil eine Kennzeichnung mit einer Prüfnummer haben.

Darauf weist der TÜV Nord hin. Nur dann ist es amtlich zugelassen. Ist das nicht der Fall, stellen die Leuchteinheiten laut § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine unzulässige lichttechnische Einrichtung dar.

Das gilt auch für die beliebte LED-Unterbodenbeleuchtung. Die gibt es in vielen Farben als flexible Streifen im Set mit einer Funkfernbedienung für unter 100 Euro. Die Lichttechnik erzeugt aber zusätzliche Aufmerksamkeit und kann damit andere Verkehrsteilnehmer irritieren - zum Beispiel durch Lichteffekte bei nasser Straße.

Wer sein Auto dennoch damit aufrüstet, riskiert das Erlöschen der Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs, erklärt die Prüforganisation. Das gilt übrigens auch beim stehenden Fahrzeug. Zu den möglichen Folgen zählen Punkte in Flensburg und - im Fall eines Unfalls - strafrechtliche Konsequenzen. Erlaubt ist laut StVZO grundsätzlich nur weißes Licht vorne am Fahrzeug, gelbes Blinklicht zur Seite und rotes Licht hinten sowie weiße Rückfahrscheinwerfer

 

Quelle: dpa

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