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Urteil: Leasingkosten nicht steuerlich absetzbar - Leasingraten als Teil des Lohns nicht absetzbar

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Zahlt der Arbeitgeber die Leasingraten für einen auch privat genutzten Dienstwagen als Teil des Lohnes, kann der Arbeitnehmer sie nicht absetzen.

Leasingraten die vom Arbeitgeber bezahlt und vom Lohn abgezogen werden, können nicht von der Steuer abgesetzt werden Leasingraten die vom Arbeitgeber bezahlt und vom Lohn abgezogen werden, können nicht von der Steuer abgesetzt werden Quelle: dpa/picture alliance

Berlin - Arbeitnehmer können Leasingraten für einen Dienstwagen nicht unbedingt von der Steuer absetzen. Zahlt der Arbeitgeber sie für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt wird, und zieht sie vom Lohn ab, können diese Abzüge vom Mitarbeiter nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Pkw über drei Jahre geleast und dafür auch einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Im Rahmen einer Barlohnumwandlung wurden die Leasingkosten aber vom Gehalt des Mitarbeiters abgezogen, der diesen Wagen beruflich und privat nutzte. Er wollte nun die Leasingraten steuerlich absetzen und als Werbungskosten geltend machen. Das Gericht entschied dagegen.

Begründung: Der Mann hat auf einen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet. Der Fall könne daher nicht gleichgestellt werden mit Fällen, in denen ein Wagen privat gekauft werden muss, da der Mitarbeiter ja hier nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Autos wurde. Es bleibe ein Firmenwagen.

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Quelle: dpa

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