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Kfz-Versicherung: Geschädigter darf nach sechs Wochen klagen - Kfz-Haftpflicht darf sechs Wochen prüfen

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Nach einem Unfall bleibt der Haftpflichtversicherung nicht länger als sechs Wochen Zeit, um den Schaden zu prüfen. Das bestätigt ein Urteil des Landesgerichts Koblenz.

Koblenz - Nach einem Verkehrsunfall bleiben der Kfz-Haftpflichtversicherung vier bis sechs Wochen Zeit, um den Schaden zu prüfen. Dauert es länger, kann der Geschädigte klagen. Die Verfahrenskosten muss dann die Versicherung tragen. Das lässt sich jedenfalls aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz ablesen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. (Aktenzahl: 5 O 72/16).

In dem verhandelten Fall fuhr ein Fahrzeug der Bundeswehr auf ein Auto auf, das vor einer roten Ampel anhalten musste. Außergerichtlich forderte der Anwalt des Autofahrers auf Basis eines Gutachtens Schadenersatz und setzte Mitte Januar eine Frist von zehn Tagen für die Regulierung. Sein Auto ließ der Fahrer reparieren, die Rechnung ging an die Versicherung des Verursachers. Mehrere Fristen verstrichen - zwischenzeitlich kam es zum Streit darüber, ob der Verursacher zu 100 Prozent haften müsse. Mitte März reichte es dem betroffenen Autofahrer, er klagte beim Landesgericht.

Es habe sich um typischen Auffahrunfall gehandelt

Daraufhin lenkte die Versicherung ein und zahlte zeitnah. Der Autofahrer zog die Klage zurück. Es kam aber zum Streit über die Verfahrenskosten. Die musste die Versicherung übernehmen. Denn seit die Ansprüche des Klägers bei der Versicherung bekannt wurden, seien mehr als die vier bis sechs Wochen vergangen. Es hätte sich zudem um einen typischen Auffahrunfall gehandelt, so dass der Streit über die Haftungsquote für das Gericht nicht nachvollziehbar war.

Quelle: dpa

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