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Urteil: Fahrerflucht gibt es nur im Straßenverkehr - Fahrerflucht auf Betriebsgelände nicht strafbar

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Ein parkendes Auto gestreift und weggefahren - das ist Fahrerflucht. Passiert ein Unfall jedoch auf einem Betriebsgelände, gelten andere Regeln.

Im öffentlichen Straßenverkehr reicht ein Zettel mit Kontaktinformationen hinter dem Scheibenwischer nicht aus, um sich vor einer Strafverfolgung wegen Unfallflucht zu schützen Im öffentlichen Straßenverkehr reicht ein Zettel mit Kontaktinformationen hinter dem Scheibenwischer nicht aus, um sich vor einer Strafverfolgung wegen Unfallflucht zu schützen Quelle: Picture Alliance

Arnsberg - Fahrerflucht gibt es nur im öffentlichen Verkehrsraum. Wer auf einem beschrankten Betriebsgelände, das nicht öffentlich zugänglich ist, einen Schaden verursacht, begeht keine Fahrerflucht, wenn er sich vom Unfallort entfernt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall soll ein Autofahrer auf dem Betriebsgelände einer Firma ein Rolltor beschädigt haben und vom Unfallort weggefahren sein. Dieser befand sich im hinteren Geländeteil und war nur über Schranken befahrbar. Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein beschlagnahmt.

Um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu begehen, müsse die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sein, urteilte dagegen das Landgericht und hob die Entscheidung auf. Wenn jeder, aber mindestens eine größere Gruppe von Personen einen Verkehrsraum nutzen dürfe, sei er öffentlich. Der hintere Teil des Betriebsgeländes, der nur der An- und Ablieferung von Waren diene, sei das nicht.

 

Quelle: dpa

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