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Ratgeber: Fahrgastrechte im Fernbus - Entschädigung für Fernbusreisende

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Wer mit dem Fernbus reist, hat bei Verspätungen die gleichen Rechte wie Bahnfahrer oder Flurgreisende. Die Richtlinien gelten EU-weit. Ein Überblick.

Fernbusse sind meist eine günstige Alternative zu Bahnfahrten Fernbusse sind meist eine günstige Alternative zu Bahnfahrten Quelle: picture alliance / dpa

Köln - Seit Anfang vergangenen Jahres dürfen Fernbusse der Bahn auf innerdeutschen Strecken Konkurrenz machen. Seitdem ist das Netz der Buslinien rasant gewachsen. Ebenso wie beim Fliegen oder bei der Fahrt mit der Bahn sind die Rechte der Fernbus-Fahrgäste EU-weit geschützt. Welche Ansprüche Reisende stellen dürfen, hat der Versicherungskonzern Arag zusammengefasst.

Für Fahrten von mehr als 250 Kilometern muss der Beförderer bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen.

Anspruch bei Verspätung: Von Imbiss bis Hotelzimmer

Startet der Fernbus verspätet oder wird annulliert, muss der Beförderer darüber schnellst möglichst, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit, informieren. Wird eine planmäßige mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, müssen den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer (bis zu zwei Nächte und 80 Euro pro Nacht/Fahrgast). Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren.

Die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr regelt auch die Ansprüche der Fahrgäste bei Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken infolge von Unfällen. Laut Verordnung bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach deutschen Vorschriften, sie muss jedoch mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen. Bei einem Unfall muss der Beförderer den Fahrgästen außerdem Hilfe in Form von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung oder erster Hilfe leisten. Das gilt allerdings nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

Wenn Beschwerden bei Unternehmen erfolglos bleiben, können Reisende die Hilfe einer Schlichtungsstelle nutzen. Die Bundesregierung hat inzwischen die „Schlichtungsstellen für den öffentlichen Personenverkehr“, kurz SÖP, auch für Streitfälle im Fernbuslinienverkehr anerkannt.

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