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Urteil: Parkplatzbetreiber müssen im Winter keine Grünflächen räumen - Blechschaden auf Supermarkt-Parkplatz

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Schnee kann Hindernisse auf dem Boden verdecken. Betreiber von Supermarkt-Parkplätzen müssen sie nicht freilegen. Autofahrer müssen sich ebenfalls ans Wetter anpassen.

Sind im Winter private Parkflächen verschneit, genügt es, diese zu räumen. Auch, wenn angrenzende Hindernisse nicht sichtbar sind Sind im Winter private Parkflächen verschneit, genügt es, diese zu räumen. Auch, wenn angrenzende Hindernisse nicht sichtbar sind Quelle: dpa/Picture Alliance

München - Eigentümer eines Parkplatzes müssen zwar im Winter Schnee und Eis beseitigen, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Allerdings erfordert diese nicht, auch die Grünflächen des Grundstücks von Schnee zu befreien. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 161 C 22917/15), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.

Überfahren Autofahrer bei starkem Schneefall Bordsteinkanten, müssen sie für dabei entstehende Schäden an ihrem Fahrzeug demnach selber aufkommen.

In dem Fall war ein Autofahrer mit einem großen SUV auf den Parkplatz eines Supermarktes gefahren. Zu dem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Auf der Grünfläche neben der Parkbucht, in der das Fahrzeug des Klägers stand, befand sich ein Felsbrocken. Beim Herausfahren aus der Parklücke stieß der Mann mit dem Auto gegen den Stein.

Es entstand ein Schaden von fast 4.000 Euro. Das Geld wollte er vom Grundstückseigentümer beziehungsweise vom Supermarktbetreiber erstattet haben. Seine Begründung lautete: Die Bordsteinkante der Grünfläche und der Felsbrocken seien wegen des Schnees nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht konnte darin keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sehen. In der Beweisaufnahme sei festgestellt worden, dass der Grundstückseigentümer das Gelände regelmäßig kontrolliert habe. Der Felsbrocken müsse nicht als Gefahrenquelle besonders gesichert werden.

Das gelte insbesondere deshalb, weil sich der Felsbrocken auf der Grünanlage neben den Parklücken befand, die durch eine Bordsteinkante begrenzt wurde. Diese sei nicht zum Überfahren konzipiert. Außerdem hätte der Mann sein Verhalten den besonderen Wetterverhältnissen anpassen müssen.

 

 

Quelle: dpa

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