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Urteil: Reparturkosten müssen nicht bei Vertragswerkstatt taxiert werden - BGH begrenzt Kostenersatz bei selbstverschuldetem Unfall

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Bei einem selbstverschuldeten Unfall müssen für die Schadensregulierung nicht die Preise einer Markenwerkstatt zu Grunde gelegt werden. Das entschied der BGH.

Die Höhe der Schadensumme muss nicht anhand der Kosten einer Vertragswerkstatt veranschlagt werden Die Höhe der Schadensumme muss nicht anhand der Kosten einer Vertragswerkstatt veranschlagt werden Quelle: picture alliance / dpa

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ansprüche von Autobesitzern nach einem selbst verschuldeten Unfall begrenzt. Danach darf der Autohalter sich zwar eine Reparatur von seiner Kaskoversicherung bezahlen lassen, auch wenn er seinen Wagen nicht instand setzen lässt. Doch nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen für diese sogenannte fiktive Reparatur die Kosten einer teuren Markenwerkstatt angesetzt werden (Az.: IV ZR 426/14).

Den Richtern zufolge kann ein Autobesitzer die Kosten einer Markenwerkstatt in der Regel in folgenden drei Fällen verlangen: Wenn es sich um ein "neueres Fahrzeug" handelt, es bisher regelmäßig von einer Markenwerkstatt gewartet wurde (Stichwort "scheckheftgepflegt") oder wenn nur eine Markenwerkstatt den Pkw richtig instand setzen kann. Der Autofahrer muss selbst nachweisen, dass diese Gründe vorliegen.

Ansonsten muss der Halter mit der Schätzung einer günstigeren Fachwerkstatt vorlieb nehmen. Die Richter entschieden über den Fall eines Mercedes-Fahrers, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem Lkw selbst verschuldet hatte. Er wollte das Auto nicht reparieren lassen, sich aber vom Versicherer VHV die fiktive Reparatur bei einer Mercedes-Fachwerkstatt bezahlen lassen. Sein Gutachter hatte diese mit rund 9.400 Euro veranschlagt.

VHV zahlte 3.000 Euro weniger als beantragt. Das Unternehmen berief sich auf ein eigenes Gutachten, das die Kosten der Reparatur bei einer ungebundenen Werkstatt errechnet hatte. Hier waren die Lohnkosten geringer.

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