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OLG: In der Anlieger-frei-Zone müssen Autofahrer ihr Ziel angeben - Bei "Anlieger frei" muss das Anliegen nachgewiesen werden

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Wer in der "Anlieger frei"-Zone unterwegs ist, muss laut dem OLG Oldenburg seine Berechtigung zur Durchfahrt nachweisen können. Kann man das nicht, droht Bußgeld.

Im verhandelten Fall wollte der Lastwagen-Fahrer sein Ziel nicht preisgeben, also musste er zahlen Im verhandelten Fall wollte der Lastwagen-Fahrer sein Ziel nicht preisgeben, also musste er zahlen Quelle: Picture Alliance

Oldenburg - Ein "Anlieger frei"-Staßenabschnitt darf nur unter bestimmten Voraussetzungen befahren werden. Im Zweifel müssen Autofahrer ihr Ziel preisgeben um diese Voraussetzung nachzuweisen, ansonsten droht ihnen ein Bußgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 Ss(OWi) 213/17).

Im verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen missachtete und dafür Bußgeld zahlen sollte. Er berief sich aber auf ein zusätzliches "Anlieger frei"-Schild. Der Fahrer behauptete, einen Anlieger beliefert zu haben. Wen, das wollte er zum Schutz seiner eigenen Privatsphäre und der des Belieferten nicht preisgeben. So ging er vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg.

Die Berechtigung muss nachgewiesen werden

Der Richter glaubte dem Mann nicht, Baustoffe ausgeliefert zu haben. Da er niemanden nannte, sei es nicht nachprüfbar, so das Gericht. Auf die Privatsphäre könne er sich nicht berufen, denn mit seinem großen Fahrzeug sei ein offener Ausladevorgang gut zu sehen gewesen. So sei davon auszugehen, dass der Mann den Bereich unberechtigt befahren hatte.

Der DAV weist darauf hin, dass das Urteil ohne weiteres auf Pkw-Fahrer übertragbar sei. "Anlieger frei" heißt: Hier darf nur einfahren, wer mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten will, etwa für einen Besuch, einen Einkauf oder Arztbesuch. Das sei im Zweifel nachzuweisen. Wer solche Strecken etwa als Abkürzung nutzt, müsse mit einem Bußgeld rechnen.

 

Quelle: dpa

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