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Recht: Kollision im Rückwärtsgang - Ausparkender haftet bei Unfall meist allein

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Kollidieren ausparkende Verkehrsteilnehmer mit vorbeifahrenden Fahrzeugen, liegt die Schuld laut einem Gerichtsurteil zuerst beim Rückwärtsfahrenden. Dieser habe eine besondere Sorgfaltspflicht.

Der Rückwärtsfahrende hat wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern Der Rückwärtsfahrende hat wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern Quelle: picture alliance / dpa

Saarbrücken - Wer auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parklücke fährt, bleibt bei einer Kollision grundsätzlich auf seinem Schaden sitzen. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report" (Heft 21/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken Nach dem Richterspruch trifft den rückwärtsfahrenden Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Wagen spreche daher der "erste Anschein" für sein Verschulden (Az.: 13 S 75/14).

Mithaftung nur bei Fehlverhalten des Unfallgegners

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers ab. Der Kläger war auf dem Parkplatz eines Supermarktes rückwärts aus einer Parklücke gefahren. Dabei kollidierte er mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug. Der Kläger war der Auffassung, beide Unfallbeteiligte müssten sich den Schaden teilen.

Das Landgericht sah die Sache anders. Wer rückwärts fährt, sei wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine höhere Gefahr. Eine Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer komme daher nur infrage, wenn der Rückwärtsfahrer nachweisen könne, dass er sehr sorgfältig ausgeparkt habe und sich der Unfall wegen eines Fehlverhaltens des Unfallgegners trotzdem nicht habe vermeiden lassen. Im vorliegenden Fall blieb der Kläger nach Meinung des Gerichts diesen Nachweis schuldig.

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