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Verkehrsverstöße sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt - Auch im Notfall haben Autofahrer keine Sonderrechte

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Wer wegen eines Notfalls zu schnell fährt und erwischt wird, muss trotzdem ein Bußgeld zahlen. Jedenfalls meistens. Nur in Ausnahmefällen entscheiden Gerichte anders.

Nur Einsatzfahrzeuge, etwa von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr können sich im Straßenverkehr auf Sonderrechte berufen Nur Einsatzfahrzeuge, etwa von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr können sich im Straßenverkehr auf Sonderrechte berufen Quelle: dpa/picture alliance

München - Sonderrecht gelten im Straßenverkehr nur für Einsatzfahrzeuge. Normale Autofahrer können sich auch im Notfall nicht darauf berufen. Wer beispielsweise seine schwangere Frau ins Krankenhaus fährt und dabei zu stark aufs Gaspedal drückt, wird grundsätzlich nicht von einem Bußgeld befreit, erklärt ADAC-Rechtsexperte Jost Henning Kärger.

Ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid wird also unter normalen Umständen keinen Erfolg haben. "Nur in besonderen Einzelfällen könnte ein Gericht eine Notstandssituation anerkennen", sagt Kärger. Prinzipiell gelte aber: "Man sollte immer den Notruf verständigen, um vor Ort schnelle Hilfe von Polizei oder Feuerwehr zu bekommen."

Im Einzelfall, zum Beispiel in abgelegenen Gebieten, könne es sinnvoll sein, sich mit der Rettungsleitstelle abzusprechen, ob der Transport im eigenen Auto oder das Entgegenfahren zu den Rettungskräften infrage kommt.

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