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Soundgeneratoren und Klappenanlagen: Neue Regelungen - Anders ist erlaubt, lauter verboten

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Abgasanlagen mit Klappensteuerung und Soundgeneratoren klingen toll, machen aber Krach. Deshalb gibt es jetzt neue Regelungen zur Nachrüstung von mehr Radau.

Künstlichen Auspuffsound gibt es ab Werk. Nachrüstsysteme sind nun verboten Künstlichen Auspuffsound gibt es ab Werk. Nachrüstsysteme sind nun verboten Quelle: dpa / Picture Alliance & Audi

Berlin – Wie stark ein Auto klingt, bestimmen Motor und Gesetzgebung. Mit ein paar Tricks wird aus einem mittelgroßen Diesel trotzdem ein riesiger Benziner: Sogenannte Soundaktuatoren (oder Soundgeneratoren, „Active Sound“) können ein Auto beliebig kraftvoll oder laut brummen lassen.

Es handelt sich um Lautsprecher, die gesteuert vom Drehzahlsignal jede Art von Motorsound wiedergeben können. Audi lässt auf diese Art nagelnde Selbstzünder wummern wie V8-Benziner. Das Prinzip ist so beliebt, dass Zulieferer schnell ähnliche Systeme zum Nachrüsten anboten.

Solche nachträglich eingebauten Soundgeneratoren werden nun aber nicht mehr eingetragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) informiert im Verkehrsblatt – Ausgabe 5/2018 über diese Entscheidung. Einzige Ausnahme: Elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen künstliche Warngeräusche von sich geben.

Soundgeneratoren nicht mehr eintragbar

In manchen Modellen serienmäßige Soundaktuatoren werden bei anderen Motorisierungen nicht mehr eingetragen In manchen Modellen serienmäßige Soundaktuatoren werden bei anderen Motorisierungen nicht mehr eingetragen Quelle: Audi Im Netz wird über Soundgeneratoren angeregt diskutiert, vor allem über die Zulassung. Einige Systeme wurden bisher mit einem Teilegutachten ausgeliefert und ließen sich damit eintragen. Andere Bauteile wurden ohne Gutachten, aber mit falschen Argumenten verkauft: Die Anbieter setzten ihre Systeme mit Audioanlagen gleich und verkauften sie fälschlicherweise als eintragungsfrei.

Jetzt stellt das BMVI unmissverständlich klar: Die Anlagen sind eintragungspflichtig, aber nicht mehr eintragbar. Im Verkehrsblatt wird aufgeführt, dass die Generatoren nicht mit einem Sportauspuff gleichzusetzen sind. Sie widersprechen den Paragraphen 30 (Abs. 1: Fahrzeuge dürfen niemanden belästigen) und 55 (Schallzeichen, z. B. Hupe) der StVZO.

Von Herstellern wird es allerdings weiterhin vergleichbare Systeme geben. Bei denen geht es vor allem um den Klang, nicht um die Lautstärke. Das Verbot bezieht sich nur auf die Nachrüstung. Solche Generatoren könnten prinzipiell trotzdem eine Zukunft haben: Sie sind in der Lage, über Gegenschall Autos leiser zu machen.

Auf Nachfrage von MOTOR-TALK erklärte ein Sprecher des TÜV Süd, dass die Nachrüstung von Auspuffanlagen mit ab Werk angebotenen Soundgeneratoren an nicht dafür vorgesehenen Motoren ebenfalls verboten wird. Alle Gutachten von Zubehörsystemen seien nun ungültig. Bereits rechtmäßig eingetragene Anlagen sind weiterhin erlaubt.

Auspuffanlagen mit Klappensteuerung: Einschränkungen bei der Modifikation

Klappenanlagen verändern die Geometrie der Abgasanlage. Sie dürfen nur unter sehr speziellen Umständen nachträglich modifiziert werden Klappenanlagen verändern die Geometrie der Abgasanlage. Sie dürfen nur unter sehr speziellen Umständen nachträglich modifiziert werden Quelle: Daimler Das Verkehrsblatt nennt zudem neue Regeln für die nachträgliche Modifikation von sogenannten Klappenanlagen, also Auspuffsystemen mit einer variablen Geometrie. Im Serienzustand regeln sie Lautstärke und Klang abhängig von Last, Drehzahl und Fahrmodus. Dieses Prinzip lässt sich manipulieren – der Auspuff wird dann auf Wunsch oder zu jeder Zeit laut.

Kritisch: Ältere Fahrzeuge unterliegen eher einfachen Geräuschvorschriften. Sie müssen den vorgegebenen Lärmpegel nur in bestimmten Modi („normalen Betriebsbedingungen“) einhalten. Zusätzliche Modi mussten nicht geprüft werden – also konnte der Auspuff außerhalb der geprüften Fahrzustände laut werden.

Dazu stellt das BMVI im Verkehrsblatt fest, dass jegliche Änderungen an Klappenanlagen dem Paragraphen 30 StVZO widersprechen, wenn sie mehr Lärm mit sich bringen. Egal, ob das innerhalb oder außerhalb der ursprünglich geprüften Fahrzustände passiert. Und das gilt auch dann, wenn das Auto nach alter Norm zugelassen wurde. Ab Werk verbaute, modifizierte Klappensteuerungen oder Soundgeneratoren sind nur noch zulässig, wenn das Auto dadurch nicht lauter wird.

Für eine Abnahme muss gegebenenfalls die Lautstärke in „allen realen Fahrsituationen“ vor und nach dem Umbau verglichen werden. Ein geänderter Sound ist also weiterhin zulässig – mehr Krach allerdings nicht.

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