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Urteil: Bei 10 km/h ist Schrittgeschwindigkeit überschritten - 10 km/h sind keine Schrittgeschwindigkeit

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Als Schrittgeschwindigkeit gilt im Straßenverkehr das Tempo, mit dem Fußgänger üblicherweise unterwegs sind. Also: 4 bis 7 km/h. Schon 10 km/h sind zu schnell.

In Spielstraßen gilt Schrittgeschwindigkeit, hier sollten Autofahrer mit 4 bis 7 km/h unterwegs sein In Spielstraßen gilt Schrittgeschwindigkeit, hier sollten Autofahrer mit 4 bis 7 km/h unterwegs sein Quelle: dpa/picture-alliance

Naumburg - Wer Schrittgeschwindigkeit fahren will, sollte nicht schneller als mit 10 km/h unterwegs sein. Darüber gilt die Obergrenze von Schrittgeschwindigkeit als überschritten. Es droht ein Bußgeld, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Ws 45/17) zeigt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei vorgegebener Schrittgeschwindigkeit 42 km/h schnell gefahren. Als Differenz für die Berechnung des Bußgeldes nannte das Amtsgericht 27 km/h. Es legte demnach eine Schrittgeschwindigkeit von 15 km/h zugrunde. Doch das war zu viel, wie die nächste Instanz beschied, die das Urteil aufhob.

Man müsse von maximal 10 km/h ausgehen, so die neue Entscheidung. Denn der Gesetzgeber sei von Schrittgeschwindigkeit und nicht von "ungefährlicher Geschwindigkeit" ausgegangen. Eine übliche Schrittgeschwindigkeit sei demnach bei 4 bis 7 km/h anzusiedeln, und wer schneller als 10 km/h ist, sei bereits im Lauftempo unterwegs.

 

Quelle: dpa

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