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Frage zu Aral Ultimate 102

KI: Die Kennzeichnung „E5“ an der Zapfsäule für Aral Ultimate – obwohl kein Bioethanol zugesetzt wird – ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme. Laut der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) müssen alle Kraftstoffe, die bis zu 5% Bioethanol enthalten könnten, mit „E5“ gekennzeichnet werden. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich gar kein Bioethanol im Kraftstoff enthalten ist, wie es bei Aral Ultimate 102 der Fall ist. Die Begründung ist zweistufig: Normvorgabe: Laut DIN EN 228 darf ein E5-Kraftstoff bis zu 5% Ethanol enthalten. Da die Rezeptur jederzeit geändert werden könnte (theoretisch bis zu diesem Wert), ist die Kennzeichnung Pflicht. Praktische Umsetzung: Aral (und andere Premiumsorten, z. B. Shell V-Power) verzichten zwar bewusst auf die Beimischung von Bioethanol, dürfen aufgrund der Gesetzeslage aber auf die E5-Kennzeichnung nicht verzichten. Zusätzlich gibt es einen Hinweis: Da an Tankstellen Kraftstoffe oft über die gleichen Leitungen und Zapfsäulen gehen, kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass minimale Mengen Ethanol als „Rest“ in die Ultimate-Säule geraten. Das ist aber technisch bedingt und kein regulärer Bestandteil des Produkts. Fazit: Das „E5“-Schild dient ausschließlich der gesetzlichen Kennzeichnung und heißt nicht, dass tatsächlich Ethanol enthalten ist. Aral Ultimate 102 ist faktisch ethanol- und biofrei, muss aber trotzdem gemäß Verordnung als E5 ausgewiesen werden.