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Versicherung will Winterreifen vom Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges abziehen

Themenstarteram 21. Oktober 2014 um 15:27

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem mit der gegnerischen Versicherung nach einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden.

Für mein verunfalltes Fahrzeug wurde ein Wiederbeschaffungswert i.H.v. 7.600EUR ermittelt.

Das Ersatzfahrzeug ist ein gebraucht, von privat, erworbenes Fahrzeug für 10.000EUR.

Die Mehrwertsteuer steht mir nach einem Urteil aus März 2005 zu, da der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges überschreitet.

Im Kaufvertrag wurden unter mitverkauftem Zubehör vier Winterreifen auf Alufelgen vermerkt.

Nun will die Versicherung, nachdem ich mich lange darüber streiten musste, dass mir die Mwst zusteht, das Fabrikat der Winterreifen von mir wissen, um den Wert dieser Reifen vom Fahrzeugwert abzuziehen.

Jetzt meine Frage:

Ist das gerechtfertigt?

Muss ich hierauf eingehen oder kann ich auf eine Regulierung des vollständigen Schadens bestehen?

Ich bin es langsam leid. Die Sache zieht sich jetzt echt schon ewig.

 

Danke schonmal im Voraus

Patrik

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Die Mehrwertsteuer steht mir nach einem Urteil aus März 2005 zu, da der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges überschreitet.

Eben, und der Satz Winterreifen wird wohl kaum über 2400€ liegen, oder? Damit ist das Ersatzfahrzeug auch ohne Winterreifen doch wohl definitiv teurer als das verunfallte Fahrzeug.

Am Ende hast du bei Ersatzbeschaffung in der genannten Höhe Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, wie hoch der Restwert beim Aufkäufer ist spielt dann doch keine Rolle. Dann zahlt halt der Mondpreiskäufer mehr und die Versicherung weniger - für dich kein Unterschied.

Würde einfach mal zurückschreiben dass ein Satz Winterreifen wohl kaum über 2400€ liegt und damit das Ersatzfahrzeug teurer als der alte WBW war und die Reaktion abwarten. Sonst sitzt da wieder einer und holt womöglich noch Restwertgebote für den Satz Winterreifen ein um dir den abzuziehen.

Schon traurig, immer wieder so Geschichten die langsam dazu führen dass man Geschädigten fast pauschal einen Anwalt anraten möchte. :(

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war der Zwillingbereift am Schadentag ?

Themenstarteram 21. Oktober 2014 um 16:08

Nein. Es war nur ein Satz Räder vorhanden.

Du hast Anspruch auf Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Wieso kennt die Versicherung überhaupt den Verkaufspreis?

Themenstarteram 21. Oktober 2014 um 17:36

Die Versicherung hat mir den WBW abzgl. Restwert erstattet.

Als ich die noch ausstehende Mehrwertsteuer beansprucht habe, sollte ich den Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug vorlegen. Hier sollte es wohl darum gehen, ob wirklich Ersatz angeschafft wurde. (Stichwort fiktive Abrechnung).

........oder was sonst ?

Die MWST wird nur ersetzt, wenn sie angefallen ist, ist bei jedem Versicherer so.

Das beantwortet nicht meine Frage, woher die den Verkaufspreis des verunfallten Fahrzeugs kennen.

Du solltest nur die Ersatzbeschaffung nachweisen, nicht den Verkauf, der geht die Versicherung nämlich nichts an.

Themenstarteram 21. Oktober 2014 um 17:43

Die Versicherung kennt den Verkaufspreis, da diese den Verkaufbeleg für das Fahrzeug erhalten hat, nachdem sie mir einen Mondpreiskäufer andrehen wollten.

Nun ja, dann haben die dir also mehr gezahlt, als wenn du deren Aufkäufer genommen hättest.

Jetzt versuchen die sich dafür zu revanchieren, was ich irgendwie verstehen kann.

Zitat:

Die Mehrwertsteuer steht mir nach einem Urteil aus März 2005 zu, da der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges überschreitet.

Eben, und der Satz Winterreifen wird wohl kaum über 2400€ liegen, oder? Damit ist das Ersatzfahrzeug auch ohne Winterreifen doch wohl definitiv teurer als das verunfallte Fahrzeug.

Am Ende hast du bei Ersatzbeschaffung in der genannten Höhe Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, wie hoch der Restwert beim Aufkäufer ist spielt dann doch keine Rolle. Dann zahlt halt der Mondpreiskäufer mehr und die Versicherung weniger - für dich kein Unterschied.

Würde einfach mal zurückschreiben dass ein Satz Winterreifen wohl kaum über 2400€ liegt und damit das Ersatzfahrzeug teurer als der alte WBW war und die Reaktion abwarten. Sonst sitzt da wieder einer und holt womöglich noch Restwertgebote für den Satz Winterreifen ein um dir den abzuziehen.

Schon traurig, immer wieder so Geschichten die langsam dazu führen dass man Geschädigten fast pauschal einen Anwalt anraten möchte. :(

Zitat:

@Moers75 schrieb am 21. Oktober 2014 um 20:05:27 Uhr:

Würde einfach mal zurückschreiben dass ein Satz Winterreifen wohl kaum über 2400€ liegt und damit das Ersatzfahrzeug teurer als der alte WBW war und die Reaktion abwarten. Sonst sitzt da wieder einer und holt womöglich noch Restwertgebote für den Satz Winterreifen ein um dir den abzuziehen.

Ich glaube darum geht's gerade schon.

Die MwSt hat er doch bekommen, jetzt wollen die ihm den Wert der Winterreifen (da vorher nicht vorhanden), abziehen.

Wenn man sowas weiß kann ma die Reifen ja aus dem Kaufvertrag raushalten (im Nachhinein wirds da evtl. schwierig).

Gruß Metalhead

am 22. Oktober 2014 um 5:48

Wie schaut den das Urteil aus 2005 aus, nachdem dir die MwSt. angeblich zusteht?

Dein Ersatzfahrzeug wurde ja von privat gekauft.

Also ohne ausweisbare MwSt. oder Differenzsteuer.

Themenstarteram 22. Oktober 2014 um 6:18

BGH v. 01.03.2005: Zum Ersatzanspruch auf Bruttopreis bei Ersatzbeschaffung bis zum Brutto-Wiederbeschaffungswert aus dem SV-Gutachten

Der BGH (Urteil vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04) hat entschieden:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

SORRY!!!

Ich war vorschnell und muss meinen Beitrag korrigieren!

Richtig Hafi.

Wesentlich ist immer die Angabe im Gutachten, welcher Steuersatz vorliegt. Regel- oder Differenzbesteuert.

Es wird (wie so vieles) im Schadenrecht einfach etwas verdreht oder nicht verstanden.

Vereinfacht ausgedrückt: bezüglich der Mwst. muss immer ein "Nachweis"vorliegen.

In diesem Fall war das richtigerweise der Kaufvertrag.

Um das mal an einem Beispiel festzumachen.

 

Der Anspruchsteller kauft sich ein neues Auto für 10.000 Euro. Im Gutachten steht Regelbesteuert.

Der Versicherer ersetzt 8.403 Euro und verweist im Abrechnungschreiben auf die Nacherstattung der MwSt. gegen "Nachweis"

Jetzt kauft sich der Anspruchsteller ein Auto beim Händer für 10.000 Euro mit ausweisbarer MwSt. und reicht die Rechnung ein. Er bekommt 1.596,60 Steuer nachgezahlt. Alles schön.

Oder er kauft sich ein Auto für 10.000 Euro Differenzbesteuert (2,4%). Dann bekommt er 9.760 Euro ersetzt und bei Einreichung der Rechnung oder des Kaufvertrag bekommt er die 240 Euro nachreguliert.

Auch alles schön.

Man beachte: Auch ein Kaufvertrag reicht hier aus, es muss keine Rechnung vorgelegt werden. Dies begründet sich darin, dass der Handel nicht immer die Mwst ausweisen kann, Beispielsweise beim Verkauf im Kundenauftrag (Vermittlungseschäft)

Dann bekommt die Steuer "bis zur Höhe" des aufgewendten Kaufpreis nacherstattet.

Und genau für diese Fälle hat der BGH das ausgeurteilt, damit der Geschädigte nicht auf Geld sitzenbleibt.

Das wissen aber leider auch viele Autohändler nicht und jammern herum, wenn Sie kein Auto verkaufen können, weil sie keines mit ausgewiesener MwSt. von 19% auf dem Hof haben.......:rolleyes:

 

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