VolvoWiki

Volvo S60 1 (R)

Hallo zusammen

im beinahe endlosen Standheizungs-FAQ-Thread ist die Idee eines Wikis für FAQs aufgekommen. Auch Anleitungen wie die Schalterversetz-Anleitung von xc90newbie wären ein Kandidat für einen Wiki-Eintrag.

Wie schon im beaagten Thread erwähnt, wönnte ich problemlos ein Wiki zur Verfügung stellen, es wäre nicht das erste auf unserem Server.

Was meint ihr dazu?

Wenn ihr die Idee gut findet, beantwortet bitte auch gleich die Zusatzfrage von Olli the Driver: soll jeder die Artikel editieren können oder nur nach Anmeldung?

Christoph

77 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Cubs


Das 1:1 Kopieren von Beiträgen aus MT geht wirklich nicht so einfach, da wir sämtliche Rechte an den Beiträgen abgegeben haben.

Da hilft nur: Neuschreiben. So geschehen mit dem Standheizungsartikel. :-)

Zitat:

Original geschrieben von Cubs


Das 1:1 Kopieren von Beiträgen aus MT geht wirklich nicht so einfach, da wir sämtliche Rechte an den Beiträgen abgegeben haben.

😠 So viel Arbeit und ich kann nicht machen was ich damit will? Das m-t

auch

Rechte an meinen Artikeln hat ist ja ok, aber ich (und natürlich die vielen anderen, die an der FAQ mitgeschrieben haben) würde über die von mir verfassten Stellen außerhalb von m-t gerne selber verfügen.

Gruß, Olli

Wörtlich steht da:

Mit dem Einsenden eines Beitrages treten Sie alle Rechte zur Veröffentlichung, Speicherung und Weiterverarbeitung Ihres Beitrages, auch auf anderen Medien, an die Betreiber von Motor-Talk ab.

Das wäre mal kritisch zu prüfen: Überlassen wir MT da ein einfaches Nutzungsrecht oder ein ausschließliches Nutzungsrecht?

Für mich klingt das nicht so, als wäre MT _exklusiv_ berechtigt, zu veröffentlichen. Sondern nur _auch_ berechtigt.

Aber zum Glück bin ich kein Anwalt ;-) - wer ist denn hier einer, vielleicht kannst Du, Olli, die mal in den Thread "locken"?

Zitat:

Original geschrieben von TobiV70


Aber zum Glück bin ich kein Anwalt ;-) - wer ist denn hier einer, vielleicht kannst Du, Olli, die mal in den Thread "locken"?

Schau mal

hier

😉

Die dürfen hier natürlich keine Rechtsberatung leisten, aber falls mir zufälligerweise mal einer davon bei einem Treffen begegnet kann ich ja mal ne Frage stellen. Ob ein Bier als Honorar reicht? 😁

Gruß, Olli

Das die keine Rechtsberatung im _konkreten_ Fall leisten können ist klar. Aber ganz grundsätzlich wäre doch interessant, mal _abstrakt_ zu diskutieren,

a) welche Formulierungen typischer Weise nur ein einfaches Nutzungsrecht bedeuten, und welche ein ausschließliches darstellen sowie

b) ob es "AGB-rechtlich" nicht eine unerwartete Klausel und damit eine Klausel ohne Wertungsmöglichkeit darstellt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht für Beiträge in Internetforen an den Forenbetreiber per AGB übertragen wird.

Viel zu speziell und am konkreten Fall orientiert wäre natürlich die Frage, ob die Formulierung bei MT nicht mehrdeutig ist, und deswegen, da mehrdeutige Formulierungen zu Lasten des Verwenders gehen (in dem Fall MT), die Klausel schon unwirksam wäre.

Wobei dabei natürlich auch konkret die Frage im Raum wäre, ob MT ein Unternehmer im Sinne des §14 (war das glaube ich) BGB ist. Dabei wäre natürlich zu beachten, daß MT unternehmerisch handelt: Entstehende Kosten des Forums werden durch Werbeeinahmen im Forum gegenfinanziert.

Aber wie gesagt, die letzten beiden Fragen wären schon sehr konkret und würden damit natürlich Rechtsberatung im konkreten Fall bedeuten.

Aber die ersten beiden, die sind doch ziemlich allgemein gehalten. Da seh' ich nichts von Rechtsberatung ;-)

Zitat:

Original geschrieben von TobiV70


Wörtlich steht da:

Mit dem Einsenden eines Beitrages treten Sie alle Rechte zur Veröffentlichung, Speicherung und Weiterverarbeitung Ihres Beitrages, auch auf anderen Medien, an die Betreiber von Motor-Talk ab.

"alle Rechte" heisst doch, dass man selbst keine Rechte mehr hat, das deute ich klar als Urheberrechtsübertragung auf MT.

Christoph

Zitat:

Original geschrieben von Cubs


"alle Rechte" heisst doch, dass man selbst keine Rechte mehr hat, das deute ich klar als Urheberrechtsübertragung auf MT.

Wenn ich mich richtig erinnnere, kann man das "Urheberrecht" gar nicht übertragen. Damit behält man immer ein Recht. Man gibt nur Nutzungsrechte weiter. Die kann man aber so weitergeben, daß man selber sein Werk nicht mehr nutzen kann. Aber vorsicht - da bin ich nicht 100% fit :-)

Meister, ihr habt gerufen? 😁

Erster - wie immer hier unverbindlicher - Schnellschuß mein Hinweis auf § 31 UrHG:

Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Hier ein Link zum Nachlesen der Vorschriften zum Urheberrecht.

Maßgeblich dürfte hier wohl Abs. 5 sein, also die Frage, welchen Vertragszweck die Partner zugrunde gelegt haben. Und der dürfte hier wohl nicht so sein, dass der Verfasser davon ausgeschlossen wird, seine Beiträge auch an anderer Stelle zu veröffentlichen, wenn er sie hier erst einmal bei MT veröffentlich hat. Ich bin mir daher ziemlich sicher, dass MT lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Außerdem ganz wichtig § 32 UrhG:

1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Auch aus der Unentgeldlichkeit hier im MT wird man wohl schließen können, dass MT nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

Ich schätze aber mal, dass sich hier auch spezialisierte Kollegen/innen tummeln, die eine fundiertere Antwort parat haben.

(Hoffentlich ist keiner beim Lesen eingeschlafen 😁 😁 😁 )

Das deckt sich mit meiner laienhaften Vermutung, was ich immer als ein gutes Zeichen sehe. ;-) Danke für den schnellen Kommentar!

Der (dann wahrscheinlich OT-)Neugier halber: Folgende Fallvariante:

Ein "geschäftszweckiges" Internetforum bedingt sich laut AGB das ausschließliche Nutzungsrecht aus. Wäre das eine überraschende Klausel und damit unzulässig, weil der Nutzer eben genau diese ausschließliche Nutzung nach Art des Vertrages nicht erwarten kann?

Dein Edit beantwortet indirekt meine Frage - und erspart damit einen Ausflug ins "allgemeine" Recht. Sehr schick :-)

Zitat:

Original geschrieben von frank9-5


(Hoffentlich ist keiner beim Lesen eingeschlafen

Nein, auch wenn es mich eine Tasse Kaffee gekostet hat 🙂. Vielen Dank für die Auskunft.

Gruß, Olli

Zitat:

Original geschrieben von Olli the Driver


Die dürfen hier natürlich keine Rechtsberatung leisten,

"Die" dürfen alles, wenn sie wollen. Jedenfalls überall Rechtsberatung erteilen und auch im Einzelfall. Dazu sind es (wir) ja Rechtsanwälte.

Zitat:

Original geschrieben von frank9-5


Meister, ihr habt gerufen? 😁

Ich glaub mich tritt ein Elch... 🙂

Eben noch im anderen Thread... hab ich gelesen, dass so ein Forum nicht für Rechtsberatung taugt, sondern nur für technische Fragen, Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, Kaufoptionen, günstigen Finanzierungsmöglichkeiten etc.

Wer hatte das nochmal geschrieben? 😉

(Gut der Unterschied ist der Hinweis auf die Unverbindlichkeit, was den jur. Laien allerdings nicht davon abhält, alles für 100% zu nehmen.)

Hoffentlich passiert jetzt nicht sowas 😉 :

Ich sehe schon die Leute zu mir kommen mit der Aussage "Hab ich aber so in einem Internetforum gelesen".

Naja ist ja für einen guten Zweck, für's Forum.

Ich schließe mich übrigens Deiner Meinung (Frank) an - natürlich völlig unverbindlich und mit der Empfehlung, sich nochmal an einen Rechtsanwalt zu wenden, der den Fall gründlich und mit allen Sachverhaltseinzelheiten prüft und der ein Spezialist im Urheberrecht ist. Insofern eine Ausnahme vom Grundsatz "Zwei Juristen - drei Meinungen".

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung - so ja auch Dein Hinweis auf das Gesetz - die sog. Zweckübertragungstheorie, wonach immer nur soviel Rechte übetragen werden, wie zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind. (In der Tat geht es auch nicht um das Urheberrecht selbst, sondern nur um die Ausübung / Nutzung dieses Rechts). Die teilweise Nutzungsrechtsübertragung erfolgt ja hier zu welchem Zweck auch immer (Wer hier selbst was reinstellt, kann ja schlecht hinterher behaupten, die Veröffentlichung im Internet (in diesem Forum) sei allein durch Wiedergabe seines Beitrages rechtswidrig) aber nicht zu dem Zweck, dass der Verfasser des Beitrages nicht mehr berechtigt sein soll, seinen Beitrag noch woanders zu veröffentlichen. Sowas müßte schon ausdrücklich(er) geschehen und wird auch gemacht, wenn man z.B. einen Beitrag (als Anwalt) in einer Zeitschrift veröffentlicht.

So, immer noch keiner eingeschlafen?

Aber Ihr habt ja gerufen. 🙂

Björn

... dass Laien immer alles so juristisch sehen müssen... 🙂

Sicherster Weg: holt Euch von allen, deren Beiträge verwendet wurden, das o.k.

Etwas umständlich, oder?

so, nochmal ich (sorry).

Das gilt natürlich alles nur nach deutschem (Urheber-)Recht. Wir haben hier, wie ich eben gesehen habe, auch Auslandsberührung mit Schweiz (und vielleicht noch anderen). Da kann ich nix zu sagen und Frank wahrscheinlich auch nicht. (Nebenbei zahlt auch die Haftpflichtversicherung für sowas nicht).

🙂

Zitat:

Original geschrieben von prometheus333


Sicherster Weg: holt Euch von allen, deren Beiträge verwendet wurden, das o.k.
Etwas umständlich, oder?

Gar nicht so schlimm, die wichtigsten sind eh im Boot. Die größte Angst, die hier und dort kursierte, war, das MT "nein" sagen könnte. Aber da ist ja die herrschende Meinung 😉 , das nicht. Und m. E. klingt das auch überzeugend. (Sollte das ein Grund zur Besorgnis sein? ;-) )

Danke für die zweite Meinung

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