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Urteil: Verletzte müssen nach Unfall nicht auf Polizei warten - Fahrt ins Krankenhaus ist keine Fahrerflucht

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Verletzte können sich nach einem Verkehrsunfall erst einmal im Krankenhaus versorgen lassen. Das zählt nicht als Fahrerflucht, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Fahrerflucht? In dem verhandelten Fall fuhr der Verletzte erst ins Krankenhaus und rief dann die Polizei Fahrerflucht? In dem verhandelten Fall fuhr der Verletzte erst ins Krankenhaus und rief dann die Polizei Quelle: picture alliance / dpa

Karlsruhe - Nach einem Autounfall müssen Verletzte nicht immer am Unfallort auf die Polizei warten. Unter Umständen dürfen sie sich schnell im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

Verletzte begehen keine Fahrerflucht

Die Richter gaben in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung einem Mann recht, der nach einem selbstverschuldeten Unfall schnell in das Auto eines Bekannten stieg: Die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand war abgeknickt und die Wunde blutete stark. Der Verletzte ließ sich im Krankenhaus versorgen und rief erst dann die Polizei an.

Das Landgericht Magdeburg verurteilte ihn unter anderem wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe. Das Urteil hob der BGH jetzt zum Teil auf (Az.: 4 Str. 259/14). Das Landgericht muss jetzt prüfen, ob der Fahrer den Unfallort auch wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Wenn das der Fall sei, könne sein Verschwinden gerechtfertigt gewesen sein.

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Quelle: dpa

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