Welche Bereifung auf Stahlfelgen 6j x 15?
Hallo zusammen,
welche Bereifung außer 185/65R15 darf ich auf die Stahlfelgen 6Jx15 meines 850 aufziehen?
Beste Grüße
Leopold
41 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von kat2
Durch falsche Reifen kommt es nicht automatisch zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis.Zitat:
Original geschrieben von zweig20
Bist du mit Reifen unterwegs, die nicht im Schein eingetragen sind, erlischt sofort die Zulassung.
Im Extremfall könnte dir bei einer Kontrolle die Weiterfahrt untersagt werden - sicher unwahrscheinlich bei einer üblichen Reifengröße.Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Entgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht mehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu lassen.
Es muß also nachgewiesen werden, daß durch die falschen Reifen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag bzw. zu erwarten war, d.h., daß sie z.B. maßgeblich zum Unfall beigetragen haben.
Von Extremfällen abgesehen (überstehende Reifen, Slicks etc.) dürfte ein derartiger Nachweis schwierig sein.
(Bsp.: Die Handling-Eigenschaften eines Autos werden durch ein Notrad ja auch nicht gerade verbessert, trotzdem ist es zugelassen und die Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h ist z.T. sogar nur eine Empfehlung).Hier der Link: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312
Hallo kat2,
finde ich toll, dass du die gesetzlichen Möglichkeiten auf ihre Praxistauglichkeit prüfst.
Wenn wir schon in die StVZO schauen, dann gucken wir uns doch auch den § 22a mit an:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a)
.... und weitere Aufzählungen folgen.
Und der Anfang von § 36 StVZO
§ 36 Bereifung und Laufflächen.
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
.........
So, verwendest du also Reifen in einer für das Fahrzeug nicht genehmigten Bauart und die damit auch nicht in der Zulassung eingetragen sind, erlischt diese - zumindest nach meiner Rechtsauffassung. Der § 22 beinhaltet eine Konkretisierung zu dem von dir zitierten § 19 StVZO.
Auch bin ich nicht überzeugt, dass es zwischenzeitlich eine andere Rechtssprechung geben könnte, bzw. die Kommentierung eine andere Auffassung vertritt, als die in deinem Link zu dem Urteil vertretene - es ist aus dem Jahr 1997.
Die Ausgangsfrage war: Was passiert, wenn ich mit nicht eingetragenen Reifen unterwegs bin?
Ich finde, die Fragestellung zielte allein darauf ab, eventuell auftretende Probleme zu vermeiden.
Räder/Reifen-Kombinationen sind sicherheitsrelevante Bauteile und daran werden keine Zugeständnisse gemacht. Mag sein, dass verwendete Räder eine spätere Zulassung bekommen, oder diese keine Auswirkungen auf einen eventuellen Unfall hatten. Wenn du vorab das Endergebnis kennst und deiner Sache sicher bist - Respekt! Ich denke, die Mehrzahl der Foristen möchte diese Probleme vermeiden.
Gruß Dirk
Moin Dirk !
Du begehst da wie viele andere anscheinend nicht nur einen Denkfehler und hast vermutlich nicht richtig mitgelesen.
In der zuletzt aufgelaufenen Diskussion meinerseits ging/geht es nur um den Last- und Geschwindigkeits-Index der oftmals zu hoch angesetzen Eintragungen im Brief/Schein der Hersteller.
Selbstverständlich kann / darf man logo nicht die Reifen und / oder Felgen beliebig vergößern - hier sind mechanisch bedingte Grenzen am Fahrzeug gesetzt, die man nicht überschreiten darf / kann !
Andersherum frage ich mich, warum man nicht auch 'Asphalttrennscheiben' ala 145-175er auf einen V70 oder 850 ziehen darf, wenn LI und SI passend sind ??? Das steht nirgendwo - aber das war ja auch nicht das Thema.... 😉
Mir persöhnlich ging / geht es eigentlich nur darum, das ich nicht 'wie im Schein vorgeschrieben' sündhaft teure Pneu's wegen zu hohem LI/SI kaufen muss. 86V ist eindeutig preiswerter als 88W oder höher - egal was man wo kauft !
Bei gleicher, erlaubter / möglicher Dimension !
Es ist selbstverständlich jedem selbst überlassen, ob er / sie die geforderten Angaben nach Schein einhält oder gar noch durch übertriebenes Sicherheitsgefühl auf die nächstbesten gängigen Werte aufstockt. Z. B. 93Z oder so ...
Meiner Meinung nach absolute Geldverschwendung.
Zitat:
Original geschrieben von TERWI
Moin Dirk !Du begehst da wie viele andere anscheinend nicht nur einen Denkfehler und hast vermutlich nicht richtig mitgelesen.
In der zuletzt aufgelaufenen Diskussion meinerseits ging/geht es nur um den Last- und Geschwindigkeits-Index der oftmals zu hoch angesetzen Eintragungen im Brief/Schein der Hersteller.Selbstverständlich kann / darf man logo nicht die Reifen und / oder Felgen beliebig vergößern - hier sind mechanisch bedingte Grenzen am Fahrzeug gesetzt, die man nicht überschreiten darf / kann !
Andersherum frage ich mich, warum man nicht auch 'Asphalttrennscheiben' ala 145-175er auf einen V70 oder 850 ziehen darf, wenn LI und SI passend sind ??? Das steht nirgendwo - aber das war ja auch nicht das Thema.... 😉Mir persöhnlich ging / geht es eigentlich nur darum, das ich nicht 'wie im Schein vorgeschrieben' sündhaft teure Pneu's wegen zu hohem LI/SI kaufen muss. 86V ist eindeutig preiswerter als 88W oder höher - egal was man wo kauft !
Bei gleicher, erlaubter / möglicher Dimension !Es ist selbstverständlich jedem selbst überlassen, ob er / sie die geforderten Angaben nach Schein einhält oder gar noch durch übertriebenes Sicherheitsgefühl auf die nächstbesten gängigen Werte aufstockt. Z. B. 93Z oder so ...
Meiner Meinung nach absolute Geldverschwendung.
Hi Terwi,
stimmt, ich bin nur auf eine Frage eingegangen. Hol´den Rest gleich mal nach 😉
Die Tragfähigkeit wird von den Herstellern nicht ganz genau "aufs Kilo" ausgerechnet. Sie haben immer eine Sicherheitsreserve drin, vor allem bei den vermuteten Einsatzbereichen - gerade bei Kombis. Das gibt es selbst in kleineren Klassen, der Opel Meriva hat 88 als Index, obwohl in der Reifengröße 185 auch ein 84er Index verfügbar ist. Und gerade die großen Klassen und Volvos sind ja nicht konzipiert, um nur mit einem Golfbag durch die Gegend zu fahren...
Mag sein, dass für deinen Einsatz die niedrigen Werte ausreichend sind, aber was ist, wenn du das Auto verkaufst? Die Hersteller prüfen ja nicht den Einzelfall. Und seit der Reifenproblematik von Ford mit dem Explorer, sehen sie auch den riesigen Imageverlust im Versagensfall.
Ähnlich verhält es sich dann bei dem Geschwindigkeitsindex. Ich hatte ein Auto mit 204 als Höchstgeschwindigkeit und ein H Reifen wurde nicht zugelassen. Gut, nach Tacho fuhr er dann auch deutlich schneller. Auch hier wissen die Hersteller, dass die Autos oft schneller fahren als angegeben und gehen deshalb auf Nummer sicher.
Ganz so mit der reinen Geldverschwendung beim Aufstocken nach oben sehe ich es nicht. Ich glaube schon ab V, aber auf jeden Fall die W, ZR, Y Reifen haben einen verstärkten Aufbau der Karkasse. Hätte ich die Wahl beim Reifenkauf und wäre auch noch oft mit viel Last auf der Autobahn unterwegs, würde ich deshalb garantiert aufstocken. Vom Baumarkt bis nach Hause natürlich nicht, ist klar.
Vielleicht hilft dir ja die Erklärung ein wenig 🙂
Viele Grüße
Dirk
Zitat:
Hallo kat2,
finde ich toll, dass du die gesetzlichen Möglichkeiten auf ihre Praxistauglichkeit prüfst.
Wenn wir schon in die StVZO schauen, dann gucken wir uns doch auch den § 22a mit an:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a)
.... und weitere Aufzählungen folgen.
Und der Anfang von § 36 StVZO
§ 36 Bereifung und Laufflächen.
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
.........So, verwendest du also Reifen in einer für das Fahrzeug nicht genehmigten Bauart und die damit auch nicht in der Zulassung eingetragen sind, erlischt diese - zumindest nach meiner Rechtsauffassung. Der § 22 beinhaltet eine Konkretisierung zu dem von dir zitierten § 19 StVZO.
Auch bin ich nicht überzeugt, dass es zwischenzeitlich eine andere Rechtssprechung geben könnte, bzw. die Kommentierung eine andere Auffassung vertritt, als die in deinem Link zu dem Urteil vertretene - es ist aus dem Jahr 1997.
Das OLG Köln hat anders entschieden, für mich ist die Urteilsbegründung plausibel (in kurzen Worten: Verletzung der Beschaffensheitsvorschriften führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis):
Datum: 28.03.1995
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: Ss 77/95 (Z) - 61 Z -
Tenor: 1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Das Verfahren wird gem. § 206 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
In dem Verfahren ging es um die Montage angeblich fehlerhaft dimensionierter Reifen.
Insbesondere die folgenden Ausführungen des Gerichts sind aber von allgemeinem Interesse:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, grundsätzlich bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO a. F. galt das aber nur, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte. Diese Regelung ist durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1, S. 2106) neu gefaßt worden. § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO m. F. bestimmt nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Entgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht mehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu lassen (vgl. Hentschel, NJW 1994, 696, 698). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Erlosch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 a. F. ferner dann, wenn Fahrzeugteile verändert wurden, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte, so ist hierzu nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO n. F. jetzt erforderlich, daß eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht seit dem Inkrafttreten der 16. Änderungs VO nicht mehr aus (vgl. Hentschel a. a. O., S. 697). Für die Praxis ergibt sich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin die Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers für Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen - ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Veränderung von Fahrzeugteilen festgestellt werden kann, soweit § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in Frage kommt, weil nämlich jeweils für den konkreten Fall ermittelt werden muß, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. Hentschel NJW 1995, 627). Diese Feststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen Sachverständigen getroffen werden können (vgl. Hentschel a. a. O.).
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Zitat:
Die Ausgangsfrage war: Was passiert, wenn ich mit nicht eingetragenen Reifen unterwegs bin?
Es erlischt jedenfalls, wenn keine Gefärdung vorliegt, weder die Betriebserlaubnis, noch darf die Versicherung eine Zahlung verweigern, wenn die falschen Reifen nicht zum Unfall beigetragen haben.
Einen Mängelschein könnte es aber schon geben, wenn es auffällt 😉
Zitat:
Original geschrieben von kat2
Es erlischt jedenfalls, wenn keine Gefärdung vorliegt, weder die Betriebserlaubnis, noch darf die Versicherung eine Zahlung verweigern, wenn die falschen Reifen nicht zum Unfall beigetragen haben.Zitat:
Die Ausgangsfrage war: Was passiert, wenn ich mit nicht eingetragenen Reifen unterwegs bin?
Einen Mängelschein könnte es aber schon geben, wenn es auffällt 😉
kat2, in deinen Beiträgen willst du den Leser vermitteln, er könne jede beliebige Reifenkombination fahren, sofern davon keine Gefährung ausgeht. Denn da gibt es ja das von dir zitierte Urteil aus dem Jahr 1995 und den § 19 StVZO, den man im Falle einer Kontrolle oder bei Regulierungsschwierigkeiten mit der Versicherung dann nur benennen muss und alles ist gut.
Davor kann ich nur ausdrücklich warnen!
1998 wurde eine Verordnung erlassen, die sich auf den von mir genannten § 22 StVZO bezieht:
Vierundfünzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(54. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 10. Dezember 1998
§1
(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung braucht der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bei einem Ident- oder Nachbaurad nicht den Abdruck oder die Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon beizufügen. Dies gilt nur wenn im „Verkaufskatalog“, der in den Vertriebs-/Verkaufsstellen dieser Räder verwendet wird, für die Zuordnung der Räder (Typ und Ausführung) zu den entsprechenden Fahrzeugen (Typ und Ausführung) ein identischer Abdruck des in der Allgemeinen Betriebserlaubnis dieser Räder enthaltenen Verwendungsbereichs enthalten ist.
Im Sinne dieser Verordnung ist das
1. Identrad ein Rad, das unter Verwendung derselben Fertigungseinrichtungen produziert wurde, wie das vom Fahrzeughersteller serienmäßig angebaute Rad; das Identrad unterscheidet sich vom serienmäßig angebauten Rad nur durch das fehlende Warenzeichen und/oder die fehlende Teilenummer des Fahrzeug- herstellers und der zusätzlichen Genehmigungsnummer des Kraftbundesamtes.
2. Nachbaurad ist ein Scheibenrad, das dem serienmäßig angebauten und mit der Betriebserlaubnis der
Fahrzeuges genehmigten Rades nachgebaut ist; es entspricht in allen Maßen, Werkstoff und Standfestigkeit dem vom Fahrzeughersteller in Serie angebauten Rad.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeuges, an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere angebaut wurde(n), nicht den Abdruckoder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Betriebserlaubnis mit den wesentlichen Angaben für die Verwendung dieses Teils mitzuführen.Dies gilt nur, wenn für die Räder eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1998
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
Auch bei der Zulassung von neuen Felgen wird auf die Allgemeine Betriebserlaubnis abgestellt. Damit ist im Umkehrschluss klar, dass eine Verwendung von nicht eingetragenen Reifen, eine Auswirkung auf die ABE hat. Mit Rädern, ist die Felgen/Reifenkombination gemeint, ich denke das ist klar.
Unstrittig ist auch, dass Reifenbreite und Querschnitt einen Einfluss auf die Fahreigenschaften des Wagens haben. Deshalb wird darauf auch besonders geachtet. Mag sein, dass man sich die Zahlung der Versicherung nach einem selbstverschuldeten Unfall mit nicht eingetragenen Reifen erstreiten kann, aber das ist mit Aufwand und Kosten verbunden. Der Ausgang ungewiss.
In dem Beitrag ging es darum, vorab Probleme auszuschließen und nicht Einzelfallregelungen zu suchen. Den Versicherungsschutz leichtsinniger Weise aufs Spiel zu setzen, würde ich aber nicht riskieren.
Zitat:
Original geschrieben von zweig20
kat2, in deinen Beiträgen willst du den Leser vermitteln, er könne jede beliebige Reifenkombination fahren, sofern davon keine Gefährung ausgeht.
Nein, das will ich nicht. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß die Betriebserlaubnis nicht automatisch erlischt, nur weil jemand z.B. eine Reifengröße danebenliegt. Es verletzt aber andere Paragraphen, daher werde ich mich hüten, es zu empfehlen. Zumal Recht haben und Recht bekommen ja auch zweierlei ist.
Das Pauschal-Statement "Falsche Reifen = Keine Betriebserlaubnis" sollte man in Diskussionen so nicht verwenden! Das wollte ich eigentlich sagen...
Die von Dir oben genannte Verordnung bezieht sich auf die Herstellung/den Nachbau von Felgen. Hier geht es aber eher um die Montage von Reifen auf Serien-Felgen. Ich glaube nicht, daß sich hier jemand die Felgen selber schnitzen will....
@kat2
Falsch, es geht in der Verordnung nicht um die Selbstherstellung von Felgen.
Sie ist von Bedeutung, wenn Felgen verwendet werden, die vom Hersteller nicht für den Fahrzeugtyp des Kaufinteressenten zugelassen sind, bspw. Audi Felgen beim Volvo oder Firmen wie Alutec etc., deren Felgen typbezogen verkauft werden - §1 Abs. 1 der Verordnung.
Sie verdeutlicht den Zusammenhang, zwischen Allgemeiner Betriebserlaubnis und der verwendeten Radkombination und somit auch der Zulassung und letztlich des Versicherungsschutzes. Genau deshalb habe ich sie hier zitiert.
... na da hab ich ja was losgetreten ... 😁
Ich versuche das hier alles noch mal zusammenzufassen:
Es geht hier vornehmlich NICHT und eine Änderung der Reifendimensionen !
Also z.B. aus 205 mach 225 oder gar 245. Wie sich ein 245er Puschen in einem 'normalen' Radkasten verhält / verhalten kann, brauchen wir ja glaube ich mal nicht durchzudiskutieren ...
Eine Änderung des Querschnittsverhältnisses könnte m.M. nach auch schon eine gravierende Sache sein, da hier letzlich der Reifenumfang geändert wird und zumindestens dadurch falsche Ergebnisse am Tacho zur Folge hat.
Beispiel:
Ein 195/60/15 hat einen Rollumfang von 1932 mm, ein 195/65/15 dagegen schon 1993 mm. Das sind immerhin 6 cm !
Der 65er würde gegenüber dem 60er bei effektiv gleicher Geschwindigkeit also weniger auf dem Tache anzeigen.
Wer so was macht und dauern geblitzt wird, obwohl er vermeint passend schnell fährt, muss/darf sich nicht wundern ... 😉
Das aber nur so als kleine 'einlage' nebenbei ...
Zu den Sicherheitsaspekten:
Wie schon hier mehrfach nicht nur von mir angedeutet: Wer da 'Angst' und / oder entsprechende Kontodeckung hat, sollte selbstverständlich die eingetragenen (empfohlenen) Schlappen fahren. Und wenns denn noch reicht, auch ne Klasse besser.
Der Erlass des BMVBW ist vom 9.11.2004 und so weit ich weiß, gilt immer die letzte Regelung/Gesetzeslage.
Korrigiert mich ggf. bitte.
Hier bezieht man sich u.a. insbesondere darauf, das der Reifen ( ! ) entsprechenden Zulassungen und Normen entsprechen muss, wenn er eine entsprechende Kennzeichung tragen will/darf.
Das hat m. E. nach mit dem Fahrzeug selbst erst mal überhaupt nix zu schaffen.
So, nun noch mal zu meinem Elchbeispiel:
- VMax eingetragen: 210 KMh (der fährt auch nicht unbedingt viel schneller)
- Leergewicht 'normal': 1531 KG, mit Gasanlage korrigiert auf 1604 KG
- Zul. Ges.gewicht: 1970 KG - also Zuladung kplt. 'nur' noch 366 KG (ein Witz !)
- Achslast vorne max: 1020 KG
- Achlast hinten max: 1010 KG
Der Lastindex wird auf die jeweils höchste zulässige Achslast / 2 angesetzt - also 510 KG, entspricht LI = 85 (515)
85er sind eher sehr selten, 86er gängig - also 530 KG pro Rad.
Der Speed-Index ermittelt aus 210 + 6.5 + 210 * 0,01 = 218,6 - also ein V.
Womit ich wieder beim Eingangs genannten 205/50/16 86V statt eingetragenen 88V oder 87W wäre.
Da nur bis 210, sind auch keine Abschläge im LI erforderlich und wenn, wären die gewählten 86er immer noch passend.
Mag das doch mal jeder für seine Kiste selbst durchrechnen. Würde mich mal ineterssieren.
Noch mal der Sicherheitsaspekt:
Der LI wird auf die maximale Achslast berechnet ... die, in Zusammenhang mit der zulässigen Gesamtgewicht - wenn ich das so richtig weiß, NICHT überschritten werden darf (sollte) !
Nehme ich mal das Baumarkt-Beispiel:
Ich hau mir da 6-8 Sack Zement a 50 KG und noch allerlei anderen Prütt hinten rein und weil ich faul bin klappe ich nicht mal die Bank um, um das Gewicht besser zu verteilen.
Der Fahrer (ich) selbst belastet die Kiste in diesem Fall noch mal mit ca. 110 KG (jajajaja...).
Ich habs noch nicht probiert, was die Nivo's dazu sagen und ob sie es schaffen ... auf jeden Fall würden die Kiste mit normalen Dämpfern/Federn hinten doch arg & sehr deutlich hängen.
... vielleicht noch nen Hängerchen hinten dran, was auch eher ungünsig beladen ist ....
So - nun kommt wieder wie zuvor schon oft gern genommen die Prinzengarde in's Spiel .... weil sie nicht blind sind und das doch so arg anders liegende Brikett im Visier haben.
Was glaubt ihr denn wohl, was die erste Ansprache ist und wofür es einen Zettel gibt und ggf. die Weiterfahrt untersagt wird ????
Sicher nicht, weil die Reifen 'nur' den normal ausreichenden LI von 86 haben .... ich denke viel, viel mehr, weil die Karre absolut überladen ist und die hintere Achslast um nennenswerte KG überschritten wurde !!!
Davon mal ganz abgesehen, das der Elch mit so ner Beladung keine 210 mehr erreicht - ich käme nicht mal im Traum drauf, damit über 100 zu fahren !
@TREWI
Kann Dir nur zustimmen.
Zitat:
Original geschrieben von zweig20
@kat2
Falsch, es geht in der Verordnung nicht um die Selbstherstellung von Felgen.
Das mit der Selbstherstellung war auch nicht ernst gemeint 😉
Zitat:
Original geschrieben von zweig20
@kat2Sie verdeutlicht den Zusammenhang, zwischen Allgemeiner Betriebserlaubnis und der verwendeten Radkombination und somit auch der Zulassung und letztlich des Versicherungsschutzes. Genau deshalb habe ich sie hier zitiert.
Das ist Deine Interpretation, und Du solltest sie auch so kennzeichnen.
Imho bescheibt die Verordnung nur, wann welche "Papiere" zu Felgen/Rädern vom Hersteller mitzuliefern bzw. vom Fahrzeugführer mitzuführen sind.
Die Verordnung sagt nicht, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlöscht, wenn falsche Räder montiert sind.
Zum Unterschied ob 195/60 oder 195/65 hab ich eben noch mal ein wenig rumgekugelt.
Also offensichtlich scheint es ja wohl so zu sein, das ein Tacho zwar mehr, aber nicht weniger anzeigen darf.
Zu o.g. Beispiel wären das lt. meiner kleinen Exceltabelle aber schon -3.1 %. Dieser kleiner Kalkulator hier
www.kfztech.de/kfztechnik/fahrwerk/reifen/tacho-rechner.htm
ruft in etwa das gleiche aus.
Bei den bei mir eingetragenen Reifendimensionen sieht es mit der Tachoabweichung bezogen auf den hier standardmäßig montierten 205/50/16 so aus:
- 185/65/15: - 1,65%
- 195/60/15: - 0,59%
- 205/55/15: + 0,8%
- 205/45/17: - 0,8%
Damit also mein V70 auch mit den 185ern die Tachoanzeige NICHT unterschreitet, muss dieser logischerweise min. 1,65% VOR gehen - d. h. zeigt er mir mit den 205/50 eigentlich zu viel an - und fährt somit lt Tacho tatsächlich keine 'echte' 210 !
Und zu den anderen diskutierten Dingen wie falsche Felgentypen / -Größen muss man eigentlich zuerst mal das eigene Hirn einschalten und sich fragen:
Was passiert eigentlich, wenn ich z.B. Felgen (mit passenden Reifen !?) mit einen anderen als vorgeschrieben Einpresstiefe verwende ?
... irgendwann werden die Reifen spätestens bei starkem Lenkeinschlag irgendwo schleifen.
Krasses Beispiel - hab ich selbst schon gesehen:
- Felgen mit zu großer Breite (z.B. 7J) und mit einer viel zu geringen Einpresstiefe
(damit die Dinger wie mit einer Spurverbreiterung schön nach aussen stehen)
- Zu breite Reifen z.B. 245er mit einem 'ungünstigen verhältnis
(zu hoch, was den ges. Umfang deutlich vergrößerte)
Die Teile standen - auch ohne Brille deutlich zu sehen - extrem weit über den Radkasten hinaus !
Abstand Reifen - Radkasten außen nahe Null.
... da kam dann mal bei passend Speed ne dickeres Schlagloch ...
Das es ihm den Kotflügel abgerissen hat, war eher das kleinere Problem !
Der Rest der Karre lag kopfüber nach meheren Salti auf dem Acker.
Aber so dumm und dreist sind wir hier ja nicht- oder 😕
Bei den Elchherstellern gibt es informative Seite, auf denen man die EG-Typ-Genehmigungen für die zugelassenen Reifen- und Felgentypen laden kann:
http://www.volvocars.com/.../volvo_report.aspx
Das passende PDF laden und mal schauen, was man wirklich fahren kann/darf.
Bei meinem Typ stehen übrigens Bereifungen mit 86Q bzw. 87V. Im org. Brief steht was anderes ....
Die entsprechende EG-Typ-Nummer findet man im (neuen) Fahrzeigschein unter '25'.