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Versicherung will erst nach Vorlage der Rechnung zahlen

Themenstarteram 17. November 2009 um 18:02

Hallo Leute,

mir ist jemand in meinen Wagen gefahren. Der von der gegnerischen Versicherung bestellte Gutachter beziffert den Schaden auf 1200 Euro.

Die Versicherung bestätigt die Schadenshöhe und schreibt, dass ich die Reparaturrechnung zu ihnen schicken soll, damit ich Geld bekomme.

Ich hab aber keine 1200 Euro rumliegen um mal eben einen unverschuldetet Schaden vorzustrecken.

Ist das normal? Oder muss die Versicherung in jedem Fall bezahlen auch ohne Rechnung? Schaden ist doch Schaden ...

Gruß

Danska

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22 Antworten

Hallo Danska,

 

alles kein Problem, du kannst in der Werkstatt eine RKÜ unterschreiben, die Werkstatt rechnet dann mir der Versicherung direkt ab und du brauchst nicht in Vorkasse zu gehen.

 

Wenn du aber auf Gutachtenbasis abrechnen möchtest, dann musst du das Versicherung schon sagen. 

 

Also, den Sachbearbeiter anrufen und ihm dass dann mitteilen. Dann gibt es aber nur die Reparaturkosten netto ohne Mehrwertsteuer. 

 

Gruß

 

Delle

 

Themenstarteram 17. November 2009 um 18:24

Hi Delle,

danke, klingt gut ... Gibt's da einen Gesetzestext, den man für evtl. Nachdruckzwecke angeben kann? Das riecht schon so danach, dass die VERS. keine Lust hat zu zahlen.

Gruß

Danska

wie delle geschrieben hat, wenn du es nicht machen willst, musst du ja auch nicht, bekommst du keine 1200 Euro sondern die MwSt. abgezogen und was da noch so dran hängt, wenn du es reparieren lassen willst, dann Abtretungserklärung oder wie das auch heißt unterzeichnen!

Nein, das "Gesetz" hat damit nix zu tun......;)

 

@Schyschka

RKÜ= Reparaturkosten- Übernahme- Erklärung, so heist das.....;)

 

@Danska

 

Telefonat mit dem/der Sachbearbeiter/in reicht hin, keine Angst, ist ein völlig normaler Vorgang.

 

Nur, wenn die Sachbearbeitung nicht weis, was du möchtest, kann Sie ja auch nichts weiter veranlassen...;)

 

Gruß

 

Delle

 

Delle mein Sachverständiger meinte immer unterschreib die Abtretungserklärung, wie auch immer, ich denke mal davon hast du eh mehr Ahnung wie ich, nennen wir es mal Umgangssprache^^

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

Delle mein Sachverständiger .................

Thut guuut............:D

 

Ist o.K. geschrieben so.......

 

Gruß

 

Delle ;)

Kinderchen, ihr habt beide recht:

 

Es steht zwar auin der Regel auf einem Blatt aber es sind rechtlich zwei Erklärungen.

 

Mit der Abtretungserklärung tritt der Anspruchsinhaber (Geschädigter) seine Schadensersatzansprüche gegen einen Anspruchsgegner 8Schädiger/Versicherung) an einen Dritten ab. Damit wird der Dritte berechtigt, die Ansprüche -in bestimmter Höhe- selbst geltend zu machen. Beispiel:  SV oder Werkstatt schicken ihre Rechnung direkt an Versicherung. Diese zahlt direkt an den Rechnungssteller. Ohne Abtretung müsste sie an den Anspruchsteller zahlen und der müsste weiterleiten.

 

Eine andere Sache ist die Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ).

 

Mit dieser Erklärung bestätigt der Versicherer der Werkstatt, dass  die grundsätzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme gegeben sind und der  Versicherer im Umfang seiner Eintrittspflicht den entstandenen Schaden übernimmt. Diese Erklärung wird übrigens in ihrer Wirkung gerne überschätzt.

Sie stellt nämlich kein Anerkenntnis  dar.

Wenn sich z.B. heraussstellt, dass die Haftung entgegen erster Angaben doch nur 50% oder 0%  ist, nützt der Werkstatt die ganze RKÜ nichts und sie muss sich an den Auftraggeber halten.

 

Gruß

Hafi

 

 

 

Moment......

hier schrieb doch die TE, dass die Schuldfage geklärt ist und auf der RKÜ kann man doch ankreuzen "zu100%" oder hat sich da auch schon wieder etwas geändert......:confused:

 

Gruß

 

Delle

Ankreuzen kann man da, ob Vorsteuerabzugsberechtigung zu 100% besteht. Das sollte aber der Geschädigte ankreuzen....

:D

 

Im Ernst:mir ging´s jetzt nur um die unterschiedlichen Begriffe.

 

Echt.....:confused:

 

Na gut, dir glaube ich das......:)

 

Abe du hast natürlich Recht, zwischen der RKÜ und Abtretungserklärung gibt es natürlich einen Unterschied.

 

Wobei sich die Werkstätten eingentlich immer nur die RKÜ unterzeichnen lassen.......

 

Eigentlich ganz schön Leichtfertig.

 

Gruß

 

Delle

Ja, das ist eigentlich für die Füße. Die Abtretung ist wichtiger, da der Versicherer sonst gar nicht an die Werkstatt zahlen DARF, auch wenn er will.

 

 

 

Meine Versicherung hat nach Reparaturkostenvoranschlag samt Fotobelegen meiner Fachwerkstatt eine RKÜ über 1925,- Euro an die Werkstatt geschickt. Daraufhin habe ich den Rep.-Auftrag innerhalb des gesetzten Rahmens erteilt. Ich zahlte nach erfolgter Reparaur brav meine SB iHv 150,- an die Werkstatt. Die Werkstatt schickte der Versicherung dann die Rep-Rechnung abzgl meiner SB.

Zwei Wochen später zahlte die Versicherung aber statt der zugesagten 1925,- Euro nur ca 1400,- Euro... und fügte ein ominöses Gutachterschreiben bei (kein Gutachter hat mein beschädigtes Fahrzeug real gesehen), wo diverse Repaturbestandteile (die jedoch im Kostenvoranschlag beschrieben waren!) als unnötig bzw verzichtbar abgelehnt wurden.

Verhält sich die Versicherung da rechtskonform?

Ich laufe nun Gefahr, der Werkstatt den Differenzbetrag erstatten zu müssen...zusätzlich zu meiner gezahlten SB.

Kommt darauf an, ob die RKÜ gemäß Kostenvoranschlag bestätigt wurde.

Oft überweisen die den Betrag laut Kostenvoranschlag bzw. Gutachter einfach, aber abzüglich der Mehrwertsteuer. Lässt du den Schaden dann machen kriegste nach erfolgter Reparatur die Mehrwertsteuer auch noch zurück.

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