Unfallmeldepflich bei der Polizei
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Hallo Ist bei einem Leitplankenschaden dei Polizei zu verständigen? Man geht von einem Kfz-Schaden von 5000 Euro aus und der andere Fahrzeughalter der den Unfall herbeigeführt hat hat seine Schuld schon eingeräumt. Die kaputte Leitplanke wird am nächsten Tag beim Strassenbauamt gemeldet und das erste Fahrzeug einem Sachverständiger vorgeführt.
Ist eine polizeiliche unfallaufnahme notwendig? |
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Moin,
ich meine ja, da Schaden 5000,- erheblich ist.
NEIN!!!
(Wenn alles so gelaufen ist wie beschrieben - vorallem die Meldung des SCHUTZPLANKENschadens bei Straßenlastträger!)
Leitplanke nennt sich das Ding nicht, weil es zwar leidet wenn ein Auto dagegen fährt, aber auf keinen Fall leitet!Sie SCHÜTZT dich vor einem schwereren Unfall also nennt man das Ding SCHUTZPLANKE (auf dieser können dann Leitpfosten oder Leittafel angebracht sein; die haben dann den Sinn dich in die richtige Richtung zu leiten!)
Xenon-Blender :-)
Neudeutsch hast du recht, früher war der offizielle Fachbegriff dennoch LEITplanke, weil es die Aufprallenergie ableitet.
1xMit dieser Vorgehensweise ist keinesfalls sichergestellt, dass dem Geschädigten dieser Schaden auch tatsächlich und wahrheitsgemäß, wie geplant, gemeldet wird.
Die Gefahr eines Vorwurfes des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schätze ich als sehr groß ein, es gibt viele Motive, alle sollen i. d. R. den Schädiger schützen.
Das zweite Problem könnte der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Verursachers servieren, wenn es ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Tatbestandes gibt.
Warum wurde dieser Unfall nicht im Eigeninteresse, der Polizei sofort per Handyanruf angezeigt?
3xUnfallmeldepflich bei der Polizei
????
Welche Motive?
Hier wude doch gepostet, dass man sich an der Unfallstelle geeinigt hat und der "Eigentümer" der Schutzplanke vom Schadensereignis erfahren hat!
Selbst wenn dem nicht so ist, was hat das mit dem Geschädgten des Unfalls (Autofahrer) zu tun?!
Auch dieser Punkt ist für den Geschädigten des Unfalls nicht von Bedeutung!
Weil es sehr wahrscheinlich in Deutschland (Gott sei Dank!) noch Leute gibt, die sich selber helfen können und nicht immer eine Mutti zur Regulierung von Sachen brauchen!
Es gibt in D keine Pflicht zur pol. Unfallaufnahme, fertig aus!
P.S.:
Was hättest du den vor dem Handyzeitalter gemacht?!
2x@Hugaar,
bitte sehr: http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
Und
"Die kaputte Leitplanke wird am nächsten Tag beim Strassenbauamt gemeldet ......"
Unbekannt ist, wer die Schutzplanke beschädigt hat, einer od. beide?
1xDer Unfallverursacher drängt das Onfallopfer ab, sodass das Opfer die Leitplanke beschädigt.
Wer wäre in der Meldepflicht?
Andere Frage: sind Fotos vom Unfallort noch pflicht? Oder genügt die Vorführung bei einem Kfz.Sachverständigen zur Schadensregulierung?
Danke schon einmal für die Antworten. Es haldelt sich um eine rechliche hypotetische Frage, bzw. Frage zum praktischen Vorgehen. Kein realer unfall bei dem man auf nummer sicher gehen sollte..
.
§ 142 StGB gilt für a l l e - auch für die Unfallbeteiligten.
Es ist nicht selten, dass ein Unfallverursacher sein Alleinverschulden bestreitet od. alles auf den "Kopf" stellt.
Am Unfallort sollte der Unfallbeteiligte daher alles darauf abstellen, dass er den Unfallhergang beweisen kann.
1xDie oder der Verursacher kann am Unfallort alles zugeben und nachher wieder widerrufen, das stimmt, gut wenn man da Beweise hat.
1xUnfallmeldepflich bei der Polizei
Und was willst du mir mit dem §142 sagen?!?
In dem vorliegenden Fall wird der Unfallschaden dem Geschädigten gemeldet.
Der Schädiger hat einige Zeit an der Unfallstelle verbracht, jedoch ist -wie absehbar war- der Geschädigte nicht vorbei gekommen.
Der 142 sagt dann: entweder nahegelegende Polizeidienststelle od. Meldung direkt an den Geschädigten.
Die Meldung erfolgt hier (davon gehen wir anhand der Schilderung hier einfach mal aus) = keine VU-Flucht i.S.d. Gesetzes!
.
a) Es ist nicht massgeblich wie @Hugaar StGB § 142 interpretiert!
b) Der Satz ist wohl ein kleiner Scherz von dir, Zitat:
"Die Meldung erfolgt hier (davon gehen wir anhand der Schilderung hier einfach mal aus...)"
So so. Lustig, auf seine Tatsachenbehauptung folgt sofort seine Einschränkung, dass er diese nur annimmt (warum er dabei für sich im Plural spricht, keine Ahnung).
Nochmal, es ist nicht massgeblich wie jemand StGB § 142 interpretiert! - die Wirkung ändert sich dadurch nicht.
1xGut dann helf ich dir mal auf die Sprünge:
Im Abs. 3 des § 142 StGB heißt es:
"Der Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, ..."
Und jetzt zitier ich mal aus den Erläuterungen zur StVO des Karl Lackner 21. Auflage erschienen im Verlag C.H.Beck München:
Punkt 29 zu § 142 StGB:
Und Punkt 26 zu § 142 StGB:
Und jetzt lieber Beukeod merkst du was?!?
Nicht der liebe hugaar interpretiert hier irgendwas ohne Hintergrundwissen sondern kennt die Stellen wo seine Interpretation hinterlegt ist.
Du zitierts nur einfachen Gesetzestext und legst ihn nach deiner Meinung aus (du interpretierst also nur).
Nur das du eben in die falsche Richtung gedacht hast und es im Gegensatz zu mir NICHT nachweisen kanns, dass deine Interpretation schlicht und einfach falsch ist!
Kannst ja mal mit Hintergrundwissen glänzen und damit den Autor K. Lackner und mich von deiner Interpretation überzeugen!
(ansonsten noch viel Spaß am Stammtisch!)
3xZitat Hugaar: "(ansonsten noch viel Spaß am Stammtisch!)"
__________________________________________________________
Ich finde es bestätigt sich damit, dass du nicht seriös diskussionsfähig bist und damit ist hier für mich Ende.
Du darfst einschätzen was du magst, ich aber auch, einverstanden?
Und meine Bewertung, was das Verhalten des TE angeht, ist unverändert. Er kann sich glücklich schätzen, dass es kein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort gab oder gibt. Wenn du sein Verhalten für diesbezüglich gefahrlos hälst, bitte sehr.
(Es war lediglich geplant, dass die Unfallbeteiligten, am nächsten Tag!!! den Geschädigten informieren wollten, sicher gestellt i. S. StGB § 142 war damit nichts)
E N D E
2x>265.000 km
Also bei einem solchen Unfallverlauf sollte man auf jeden Fall die Polizei holen. Was hast du denn bitteschön groß in der Hand? Würde mich wundern, wenn das nicht noch Ärger für dich gibt - auf welche Art auch immer.
Und der Eigentümer der Planke ist nicht die Straßenmeisterei. So wie beschrieben gehe ich jetzt mal von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. D.h. du solltest sehr schnell bei der Polizei vorstellig werden. DEIN Lack findet sich auf der Planke.
2x