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Unfall an meinem geparkten Auto von rangierendem Fahrzeug

Themenstarteram 5. März 2023 um 21:32

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage und zwar wurde mein geparktes Auto durch ein rangierendes Fahrzeug beschädigt. Ich war bei dem Vorfall nicht dabei und wurde von der Polizei darüber informiert.

Sichtbare Beschädigungen sind auf der Fahrerseite an der hinteren Tür (größere Beule und Kratzer).

Nun war ich mit dem Schaden bereits bei einer Werkstatt vorstellig, diese teilte mir nach kurzem Blick auf den Schaden mit, dass die komplette Tür ausgetauscht werden müsse. Hierfür erhielt ich einen Kostenvoranschlag.

Allerdings frage ich mich, ob mein Auto nicht dadurch, dass es ja jetzt ein Unfallwagen ist noch einen zusätzlichen Wertverlust erlitten hat?

Außerdem könnten ja noch weitere Schäden (z.B. durch Verschieben des Autos an den Reifen) verursacht worden sein. Die Werkstatt hat das Auto nicht aufgebockt und kann dies daher nicht beurteilen.

Wie würdet ihr hier vorgehen, nochmal einen Gutachter das komplette Auto anschauen lassen?

Meint ihr, dass es sinnvoll ist, diesen Fall einem Anwalt zu übergeben?

Vielen Dank für eure Einschätzungen und einen schönen Abend!

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17 Antworten

Unfallgutachten machen lassen und an die gegnerische Versicherung schicken.

Wichtig ist als Geschädigter den einen eigenen Gutachter zu beauftragen und nicht den von der Versicherung zu nehmen.

Zitat:

@AudiJunge schrieb am 6. März 2023 um 06:57:04 Uhr:

Unfallgutachten machen lassen und an die gegnerische Versicherung schicken.

Wichtig ist als Geschädigter den einen eigenen Gutachter zu beauftragen und nicht den von der Versicherung zu nehmen.

Zusätzlich zum Anwalt, ist in der heutigen Zeit fast schon Pflicht.

Die Kosten des Anwalts muss die gegnerische Versicherung übernehmen.

Wenn das Auto älter als 6 Jahre ist, dann bekommst du keine Wertminderung. War bei einer Freundin auch so, da ab einem bestimmten Alter es wohl keinen (großen) Unterschied macht ob Unfall oder Unfallfrei, hat zumindest ihr Rechtsanwalt gesagt.

Zitat:

@koelsch schrieb am 6. März 2023 um 09:12:14 Uhr:

Wenn das Auto älter als 6 Jahre ist, dann bekommst du keine Wertminderung. War bei einer Freundin auch so, da ab einem bestimmten Alter es wohl keinen (großen) Unterschied macht ob Unfall oder Unfallfrei, hat zumindest ihr Rechtsanwalt gesagt.

Das ist so nicht zutreffend.

Eine Wertminderung kann durchaus auch bei älteren Fahrzeugen erstattungspflichtig sein.

Kommt auf den Zustand des Fahrzeuges und Art und Umfang der Reparatur an.

Zitat:

@germania47 schrieb am 06. März 2023 um 09:29:31 Uhr:

Das ist so nicht zutreffend.

Eine Wertminderung kann durchaus auch bei älteren Fahrzeugen erstattungspflichtig sein.

Kommt auf den Zustand des Fahrzeuges und Art und Umfang der Reparatur an.

Es war ein 6 Jahre alter Corsa mit Auffahrunfall hinten

Gutachten machen lassen ... da steht dann auch drin, was ggf. eine Wertminderung aufgrund der nicht mehr vorhandenen Unfallfreiheit angeht.

Anwalt + Gutachten!

Ohne Anwalt tue ich mir Schadenregulieren nicht mehr an. Dafür ist mir mein Zeit und meine Nerven zu kostbar.

Ich würde es zunächst nicht zu kompliziert und zeitaufwändig machen, sondern bei der geschilderten Ausgangslage nach Absprache mit der gegnerischen Versicherung selbst einen Gutachter bestellen.

Ein ordentliches Gutachten enthält nicht nur Angaben zur Schadenshöhe, sondern auch eine eventuelle Wertminderungsangabe sowie die veranschlagte Reparaturdauer. Letzteres ist wichtig für den Ersatzwagenkostenübernahme bzw. die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung.

Sollte die Versicherung einen eigenen Gutachter ablehnen bzw. das Gutachten nach Erhalt nicht anerkennen, würde ich die Beauftragung eines RA ankündigen und diesen dann auch tatsächlich unverzüglich einschalten, wenn die gegnerische Versicherung ablehnend reagiert.

Diese Vorgehensweise hat nach meinen persönlichen Erfahrungen den Vorteil, dass die Versicherer wissen, dass ein eingeschalteter RA für sie in jedem Fall Zusatzkosten von einigen 100 € verursachen wird und deshalb lieber auf Gutachtenbasis abrechnen, auch wenn der Gutachter vom Geschädigten beauftragt wurde.

Dann bitte auch an die allg. Kostenpauschale i.H.v. 25 € denken, welche die gegnerische Versicherung ebenfalls zu zahlen hat.

@Volvoluder

 

Die einzige "Absprache", die man als Geschädigter mit der gegnerischen Versicherung führt, ist bestenfalls die Einreichung der eigenen Forderung.

Nö, ich habe den eigenen Gutachter immer (es waren 5 Fälle in den letzten 15 Jahren) mit der gegnerischen Versicherung abgesprochen. In 4 Fällen wurde der akzeptiert und die Abwicklung der nicht von mir verschuldeten Unfälle verlief auf Gutachterbasis unter Beteiligung der von mir ausgesuchten Vertragswerkstatt vollkommen problemlos. Nur in einem Fall zickte die gegnerische Versicherung und meinte ein einfacher Kostenvoranschlag sollte reichen, den sie dann prüfen wollten.

Habe ich abgelehnt und einen RA eingeschaltet. Im Gegensatz zu den anderen 3 Fällen dauerte die Abwicklung mit eingeschaltetem RA, dem ich das nicht anlaste, aber mehr als 1 Monat länger als in den Fällen ohne Einschaltung des RA. Das Gefühl mit dem RA eine höhere Entschädigung zu bekommen hatte ich dabei nicht, weil auch dieser Schaden gem. dem vom RA eingeholten Gutachten abgerechnet wurde.

Ohne vorliegendes Gutachten würde ich in solchen Fällen wie hier im Thread überhaupt noch keine Schadensersatzforderung an die gegnerische Versicherung stellen. Aber warum sollte man eine Sache unnötig komplizieren, wenn die gegnerische Versicherung keine Mätzchen macht :mad:.

Als Geschädigter eines Unfalls wähle ich (m)einen Gutachter und frage vorher nicht die Haftpflichtversicherung des Verursachers, weil mir der Gutachter zusteht. Daher brauche ich auch keine Zustimmung zu erfragen.

Oberhalb der Bagatellgrenze eines Schadens (ca. 750 €) kann man in der Tat ohne Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung einen Gutachter beauftragen.

Meine persönliche Erfahrung ist aber eben die, dass man sich unnötigen Schriftwechsel mit der Versicherung und den Gang zum RA erspart (kostet auch zusätzliche Zeit) und die Schadensregulierung beschleunigen kann, wenn man den Wunsch nach dem eigenen Gutachter mit der Versicherung abstimmt. Deren Zustimmung braucht man allerdings nicht und wenn die Versicherung auf einem eigenen Gutachten besteht oder sonst Schwierigkeiten bei der Regulierung andeutet, ist auch mein Rat: Dann ab zu einem RA, der sich im Verkehrsrecht und in der Regulierung von Unfällen im Straßenverkehr auskennt.

Bei diesem, eigentlich netten Gespräch, wird dann ganz schnell behauptet, dass die 750€ Grenze veraltet ist und aktuell bei 2000€ liegt wegen der Inflation und Klopapiermangel usw....

 

Dass das nicht stimmt erfahren dann viele Geschädigte erst nach der Abrechnung wenn sie zb hier nachlesen oder fragen.

 

So wie andere hier immer den Anwalt bevorzugen, ist mein erster Weg immer zum Gutachter

 

Grüße

Steini

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 6. März 2023 um 18:04:14 Uhr:

Meine persönliche Erfahrung ist aber eben die, dass man sich unnötigen Schriftwechsel mit der Versicherung und den Gang zum RA erspart (kostet auch zusätzliche Zeit) und die Schadensregulierung beschleunigen kann, wenn man den Wunsch nach dem eigenen Gutachter mit der Versicherung abstimmt.

Wie viel eigene Erfahrung hast du denn mit Fällen, wo du es nicht mit der Versicherung abgestimmt hast?

ich kann dir meine nennen: Ich habe es nie abgestimmt, bin einfach zum Gutachter und es war in keinem Fall ein Schriftwechsel oder ein Gang zum RA nötig. Am Ende akzeptieren die Versicherungen diese vollendete Tatsache schlicht, weil alles andere für die Versicherung chancenlos ist.

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