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TÜV: Sind wir der Willkür der Prüfer ausgeliefert?

Themenstarteram 25. Juni 2009 um 5:39

Hallo,

An einem Fahrzeug können verschiedenste Mängel auftreten die der Prüfer bei TÜV entdeckt.

Und genau hierzu habe ich einige Fragen.

1. Wo kann ich nachlesen welche Mängel wie klassifikirt sind??

Gemeint ist z.B. ein nicht funktionierende Nummernschildbeleuchtung ist das ein geringer oder ein Erheblicher Mangel.

2. Wo kann ich nachlesen, wie fiele geringe Mängel ein Fahrzeug habe darf um doch eine Plakette zu bekommen.

Um mal kurz zu schildern wieso meine Fragen.

War mit meinen nu mittlerweile 13Jahre alten Renault Clio beim Tüv, der Prüfer hat den Wagen komplett durchsucht und überhaupt keine Mängel festgestellt. (hat sich immerhin 35min Zeit genommen den Wagen zu „Untersuchen“) zum Abschluss der Untersuchung hat er den Beleuchtungstest gemacht. Und Hura er ist doch fündig geworden, bei beiden Scheinwerfern funktioniert die Leuchtweitenregulierung nicht. Die Scheinwerfer stehen in der Position für unbeladen und lassen sich nicht auf beladen stellen. End vom Lied „Erhebliche Mängel“ und eine Wiedervorführung ist nötig. Ach ja auf dem Bremsprüfstand meinte er das meine Handbremse etwas einseitig ziehen würde, das aber noch voll im Normbereich läge.

Weil die Reparatur so ca. 250 € kosten soll, dachte ich mir fahr mal zur Degra und schau mal was die draus machen.

Und siehe da, auch hier wurden keine Mängel gefunden. Ne ne, weit gefehlt, „Erhebliche Mängel!! Die Handbremse zieht einseitig, angeblich so unterschiedlich das eine Wiedervorführung nötig ist. Auch hier Keine Plakette.

Da ich auch hier keine Plakette bekam frug ich mal einfach so aus Neugier nach der Leuchtweitenregulierung. Antwort: „Das ist kein Prüfrelevantes Teil, so was gab es früher nicht in den Autos und es steht nirgends geschrieben das man so was haben muss. Also brauchen wir das nicht Prüfen.“

Alles im allen fühle ich mich von den Prüfstellen mächtig verars…..

Irgendwo muss es doch Richtlinien geben an die sich die Prüfer zu halten haben, aber wo stehen die?????

Wäre schön wenn mir da jemand brauchbare Bezugsquellen nennen könnte wo ich das nachlesen kann.

Bedanke mich schon im Voraus.

Beste Antwort im Thema
am 25. Juni 2009 um 6:09

Wenn das Fahrzeug eine Leuchtweitenregulierung hat, dann muss sie funktionieren.

Denn sonst besteht die Gefahr, dass du den Gegenverkehr blendest.

Gruß

Frank

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am 25. Juni 2009 um 6:09

Wenn das Fahrzeug eine Leuchtweitenregulierung hat, dann muss sie funktionieren.

Denn sonst besteht die Gefahr, dass du den Gegenverkehr blendest.

Gruß

Frank

Themenstarteram 25. Juni 2009 um 6:31

Vielen dank Frank, für deine rasche Antwort.

Mir ist schon klar das ALLES was an einem Fahrzeug dran ist auch funktionieren muss, sonst ist es ein Mangel.

Das war aber nicht meine Frage!

Mich interresiert viel mehr wo die Art der Mängel aufgelistet ist und was es für ein Mangel darstellt. Sprich, wo steht es geschrieben und wo kann ICH das nachlesen?

L.G.

André

Das o. g. gesagte ist korrekt, nur hatte ich auch so eine Knalltüte von Prüfer einer freien Prüforganisation. Der wollte bei meinem 129er auch eine defekte Leuchtweitenregulierung festgestellt haben. Prüfung an einer hellen Wand bei Sonnenschein :rolleyes: Später im Parkhaus im Dunkeln: Drehen am Rad, Scheinwerfer auf......Scheinwerfer ab......:rolleyes::rolleyes: Der Typ hatte nur Glück das die Feststellbremse wirklich eine verminderte Wirkung hatte, allerdings habe ich der Werkstatt etwas erzählt :D . Jedenfalls würde mich so eine verbindliche Liste auch mal interssieren.

am 25. Juni 2009 um 6:40

Von der Dekra gibt es einen HU Checkliste als Download.

HU-Checkliste

 

Also Onlinesuche bringt jede Menge Checklisten. Aber nichts Offizielles.

Gruß

Frank

Hallo,

die LWR ist ab 1990 Pflicht. Wenn sie nicht funktioniert, stellt es einen erheblichen Mangel dar. Der Prüfer hat formal korrekt gehandelt.

Mit freundlichen Grüßen

Schwatzmaul

Geringer Mangel = keine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer

erheblicher Mangel = Gefährdung anderer ist nicht auszuschließen

Der folgende Artikel ist zwar aus der Autoblöd und schon 5 Jahre alt, sollte aber auch heute in den Grundzügen nichts an Aktualität verloren haben:

http://www.autobild.de/artikel/hauptuntersuchungen-im-test_45962.html

Hier mal zwei links.

Stvzo §29 Anlage 8

Stvzo §29 Anlage 8a

nur die Richtlinie für die Beurteilung der bei der Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel finde ich im moment nicht.

 

Die Leuchtweitenregulierung zählt wie alle an der Beleuchtung zu einem erheblichen Mängel. In dem Fall wohl weil man den Gegenverkehr bei beladung Blenden kann. Alles was geprüft wird und nicht funktioniert ist ein Mangel.

Zur Handbremse, meines Wissens darf die Handbremse um mindestens 30% abweichen, kann sogar noch mehr sein, ich weis es gerade nicht auswenig. Wenn die Bremse etwas schwankt und nahe an der grenze ist kommt es darauf an welche Werte man nimmt, das ist dann wirklich eine auslegungssache des Prüfers. Prüfer 1 kann dann auf 28% abweichung kommen, was noch in der Tolleranz wäre, und Prüfer 2 nimmt 2 andere Werte, die aber vom selben Prüfstand bei der gleichen Bremsung angezeigt werden (die Nadel schwankt ja etwas) und kommt auf 32% abweichung, was dann wiederrum ein Mängel ist.

Die Liste was zu prüfen ist findet sich in Anlage VIIIa der StVZO

http://www.buzer.de/gesetz/2423/al380-0.htm

Hierzu gibt es eine Richtlinie, die sog. "HU-Richtlinie" (die heißt wirklich auch amtlich so). Hier ist festgelegt wie welcher Mangel einzustufen ist. Defekte Leuchtweitenregulierung (LWR) ist bei Fahrzeugen in denen sie Pflicht ist zur Zeit ein erheblicher Mangel. Die Einstufung kann sich aber auch schon mal ändern. Die LWR war mal gering, dann gering wenn einseitig defekt und erheblich wenn zweiseitig defekt, aktuell und in NRW schon länger bereits bei einseitigem Defekt erheblich.

Geringer Mangel heißt auch noch lange nicht dass man die Plakette bekommt. Der Prüfer DARF dann die Plakette zuteilen wenn er die schwere der Mängel in Summe noch als gering ansieht und "wenn zu erwarten ist dass der Halter die Mängel unverzüglich abstellt" - soweit der Gesetzestext. Der Halter hat hier üblicherweise einen Vertrauensvorschuss, sonst gäb´s auch mit geringen Mängeln so gut wie nie eine Plakette. Einen Rechtsanspruch auf die Plakette hat man bei geringen Mängeln also ganz klar nicht.

Letztlich können wohl die meisten froh sein wenn die Prüfer nicht alles 100%ig genau nehmen;)

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Die LWR war mal gering, dann gering wenn einseitig defekt und erheblich wenn zweiseitig defekt, aktuell und in NRW schon länger bereits bei einseitigem Defekt erheblich.

Das ist total übertrieben, da 1) sie eh kein Schwein benutzt und 2) eine Reperatur sehr teuer und aufwendig ist.

Hingegen ist ein defekter Scheinwerfer nur ein geringer Mangel. Das verstehe wer will :rolleyes: Und mit Sommerreifen im Winter kräht auch kein Prüfer danach...

Themenstarteram 26. Juni 2009 um 1:59

Hallo,

Ich möchte mich hier bei Euch herzlich, für die Hilfe bedanken!

Es waren sehr hilfreiche Kommentare und vor allem Links dabei, mit denen ich erst einmal weiter komme. => Danke <=

Das Problem mit der LWR habe ich auch gelöst bekommen. Beim Clio wird die LWR mit kleinen Hydraulikzylindern verstellt, die laut Renault nicht neu befühlt werden können. Aussage von Renault: „Wenn kaputt dann kaputt und nur komplett neu“, also beide Stellzylinder, Verrohrung und der Stellregler (ink. Geberzylinder). Daher auch die für meine Begriffe unangemessenen hohen Rep. Kosten. Da ich es aber nicht hinnehmen wollte das man ein Hydrauliksystem nicht auffüllen kann, habe ich die Zylinder vom Scheinwerfer abgebaut und sie mir näher angesehen. An dem Ende des Zylinders ist ein Rohransatz, der mit einer Art Nagel verschlossen ist. Diesen Stopfen habe ich herausgezogen und es kam etwa ein Tropfen Flüssigkeit raus. Da ich nu eine Öffnung gefunden hatte wo etwas raus kommt, dachte ich mir, wieso diese nicht gleich zum füllen nutzen. Dazu habe ich mir ein Schlauchstück von einer Scheibenreinigungsanlage von etwa 1,5 cm genommen. Dieser passte genau auf dem Rohransatz vom Zylinder, auf der anderen Seite des Schlauch´s habe ich eine normale Einwegspritze die ich mit einem dünnflüssigen Hydrauliköl gefüllt habe aufgesetzt. Den Zylinder habe ich aufrecht gehalten so das die Spritze über den Zyl. war, damit vorhandene Luft in die spritze aufsteigen konnte. Nu brauchte ich für ne Minute einen Helfer, einer die Spritze ein wenig auf Druck gehalten und der andere am LWR-Regler ein paar mal hin und her gedreht. An der Spritze merkte man deutlich wie das Öl in die Leitung förmlich herein gezogen wurde. Den Schalter dann auf 4 gestellt (das ist die pos. In der der Zyl. eingefahren ist) den Schlauch wieder abgezogen und den Stopfen mit einem Tropfen Kleber eingesetzt. Mit dem zweiten Zylinder das gleiche Spiel veranstaltet. Vor Einbau der Zylinder noch schnell mit nem Messschieber kontrolliert ob beide Zylinder auch den gleichen hub machen. Beide Zyl. wieder eingebaut und noch einmal getestet. Alles o.k. die LWR geht wieder. Eine halbe Stunde Arbeit und ca. 250€ gespart.

 

L.G.

André

P.S. die Abweichung bei meiner Handbremse liegt unter 10%, dann war das mit der Abweichung, die angeblich am äußerem Limit liegt, ja auch nur blöder Verzell.

Das System ist wie beim E30... und mit Glykol gefüllt ;)

 

Was ist den billiger, die Reparatur der Leuchtweitenregulierung oder die der Handbremse? Sei froh, Du hast die Wahl. Hol Dir die Plakette da, wo es am billigsten ist. Gesetze sind dazu da, befolgt zu werden :-)))

Und was Du dann machst, mit neuer Plakette, bleibt Dir und Deinem Gewissen/Verantwortungsgefühl/Geldbeutel überlassen.

 

am 26. Juni 2009 um 17:25

So hab mir von nem Kumpel mal was kommen lassen:

Ist ein Auszug aus den Richtlinien zum § 29 StVZO mit der Einstufung der einzelnen Mängel in Geringer Mangel (GM), Erheblicher Mangel (EM) und Verkehrsunsicher (VU)!

Kann es ja bei Bedarf einscannen als PDF. Wird aber etwas dauern sind insg. 18 Seiten!

(PN wenn gewünscht an mich)

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